RS Vwgh 2021/5/11 Ra 2021/02/0105

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
StVO 1960 §18 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet (vgl. VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048). Das Gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, es sei denn, bezüglich beider Fahrtrichtungen gelten verschiedene Höchstgeschwindigkeiten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/03/0199).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020105.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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