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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet (vgl. VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048). Das Gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, es sei denn, bezüglich beider Fahrtrichtungen gelten verschiedene Höchstgeschwindigkeiten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/03/0199).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020105.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021