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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/21/0022 B 11. Mai 2017 RS 4Stammrechtssatz
Die Frage, ob bei Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 dann auch konkret von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256). Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden kann (vgl. B 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210518.L01Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021