RS Vwgh 2021/5/11 Ra 2020/21/0518

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs3 idF 2015/I/070
FrPolG 2005 §77 idF 2015/I/070
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/21/0022 B 11. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Die Frage, ob bei Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 dann auch konkret von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256). Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden kann (vgl. B 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0323).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210518.L01

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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