RS Vwgh 2021/5/11 Ra 2020/02/0024

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §18 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §32 Abs3
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH gerichtet ist, ist sie geeignet die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem verantwortlichen Beauftragten zu wahren (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/02/0109).

Schlagworte

Allgemein Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020024.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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