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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GmbHG §18 Abs1Rechtssatz
Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH gerichtet ist, ist sie geeignet die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem verantwortlichen Beauftragten zu wahren (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/02/0109).
Schlagworte
Allgemein Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020024.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021