TE Vwgh Beschluss 2021/5/12 Ra 2019/07/0018

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §47 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §11 Abs1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen des G R in K, vertreten durch die SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Jaxstraße 2-4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 26. November 2018, 1. Zl. LVwG-151669/9/WP - 151670/9 (hg. Zl. Ra 2018/07/0018) und 2. Zl. LVwG-151667/10/WP - 151668/9 (hg. Zl. Ra 2018/07/0019), jeweils betreffend eine Ausnahme vom Anschlusszwang nach dem Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde O, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4150 Rohrbach-Berg, Hanriederstraße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Anträge auf Kostenersatz der Oberösterreichischen Landesregierung werden abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich zwei Gebäude (Hausnummern 23 und 47) befinden, in denen Wasser verbraucht wird.

2        Mit Berufungsbescheiden der belangten Behörde jeweils vom 23. Oktober 2006 wurde u.a. der Revisionswerber auf Grundlage des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, (im Folgenden: Oö. WVG 1997) verpflichtet, beide Objekte an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen, weil sich diese in deren Versorgungsbereich befänden und daher der Anschlusspflicht unterlägen. Die dagegen erhobenen Vorstellungen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich jeweils vom 26. März 2012 abgewiesen.

3        Bereits am 30. Juni 2006 hatte u.a. der Revisionswerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde O die Ausnahme der beiden Objekte von der Anschlusspflicht beantragt.

4        Mit Berufungsbescheiden der belangten Behörde jeweils vom 13. April 2018 wurden diese Anträge gemäß § 6 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015), LGBl. Nr. 35/2015, abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob u.a. der Revisionswerber Beschwerden an das Verwaltungsgericht.

5        Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerden als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde jeweils nicht zugelassen.

6        Das Verwaltungsgericht stellte dabei jeweils fest, dass auf Basis der Vorstellungsbescheide vom 26. März 2012 eine Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. Es traf weiters nähere Feststellungen zur örtlichen Lage der Objekte und bestehenden Leitungsstränge. Die durchschnittlichen Anschlusskosten in der betroffenen Gemeinde betrügen € 4.348, die Anschlusskosten für das Objekt mit der Hausnummer 23 zwischen € 4.000 und € 5.000 und für das Objekt mit der Hausnummer 47 € 4.708 Euro. Der Revisionswerber verfüge über eine bestehende eigene Wasserversorgungsanlage, die Trinkwasser im Ausmaß von 2 m³/d zur Verfügung stelle.

7        Die Feststellungen zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde stützte das Verwaltungsgericht - wie schon die belangte Behörde - auf Angebote, die von der Gemeinde für fünf Objekte eingeholt worden waren. Der Vertreter der belangten Behörde habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass bei der Auswahl der zu Grunde gelegten Objekte auf den unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad der Anschlussherstellung Rücksicht genommen worden sei. Die Behauptung des Revisionswerbers, von ihm durchgeführte Befragungen hätten gezeigt, die Anschlusskosten hätten bei einigen - von ihm nicht genannten - Liegenschaftseigentümern lediglich wenige hundert Euro betragen, habe der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar dahingehend relativiert, dass möglicherweise bei Objekten im zeitlichen Nahebereich der Errichtung der Wasserversorgungsanlage alle Arbeiten für die Anschlussherstellung von der Gemeinde übernommen worden seien und die Eigentümer der Objekte lediglich die Kosten der „Armatur“ zu tragen gehabt hätten. Eingedenk der bei der Herstellung der Anschlussleitung auszuführenden Leistungskomponenten (Wasserzähler, Hauptabsperrventil, Kosten für die Wiederherstellung von im Zuge der Anschlusserrichtung beeinträchtigten Anlagen, Grabungsarbeiten, Bohrarbeiten, und mehr) vermöge das Vorbringen des Revisionswerbers daher nicht zu überzeugen. Den unbelegten und nicht nachvollziehbaren Angaben des Revisionswerbers stünde das Ermittlungsergebnis gegenüber, das auf Angaben eines gewerblich befugten Bauunternehmers beruhe und nachvollzogen werden könne.

8        In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass im Hinblick darauf, dass die beiden Objekte jeweils nicht weiter als 50 m vom Strang einer Versorgungsleitung entfernt seien, auch nach dem nunmehr geltenden Oö. WVG 2015 eine Anschlusspflicht bestehe. Weil die Kosten der Anschlussherstellung bei den beiden Objekten des Revisionswerbers die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde jeweils bloß geringfügig überstiegen, fehle es für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015, nämlich des Übersteigens der konkreten Kosten der Anschlussherstellung um mindestens das Doppelte der durchschnittlichen Anschlusskosten. Im Übrigen sei es der Revisionswerber im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076) schuldig geblieben, substantiiert vorzubringen, weshalb gerade die konkreten Anschlusskosten bei den verfahrensgegenständlichen Objekten unverhältnismäßig hoch auszufallen drohten.

9        In seinen gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen macht der Revisionswerber jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

10       Vom Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils das Vorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde und die Oberösterreichische Landesregierung erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie jeweils die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragten.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Abs. 3 ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14       Zur Zulässigkeit der Revisionen macht der Revisionswerber jeweils geltend, das Verwaltungsgericht habe angesichts der Verfahrensgrundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die durchschnittlichen Anschlusskosten nur anhand von insgesamt fünf Angeboten ermittelt habe. Angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach die Kosten aller in der Gemeinde hergestellten Anschlüsse zu berücksichtigen seien und sich diese Kosten bei anderen Objekten - wie vom Vertreter der belangten Behörde eingestanden - tatsächlich nur auf wenige hundert Euro beliefen, stelle dies keine taugliche Grundlage für die Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten dar. Weiters gehe der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/07/0076 fehl, weil sich dieses noch auf eine alte Rechtslage und auf die Kosten für den herzustellenden Anschluss, nicht aber die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde beziehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich auch noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in einer Gemeinde im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 zu ermitteln seien.

15       Schließlich werde das Bestehen einer Anschlusspflicht überhaupt verkannt; der für den Anschluss in Betracht kommende Strang der Wasserversorgungsanlage sei keine Versorgungs- sondern eine Transportleitung. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung einer Versorgungsleitung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 von einer Transportleitung.

16       Mit dem Vorbringen zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die der Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten mit € 4.348 zugrunde liegt, und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht geltend.

17       Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0373 bis 0376, mwN).

18       Auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/20/0388, mwN).

19       Die für das Revisionsverfahren entscheidende Bestimmung des § 6 Oö. WVG 2015 lautet auszugsweise:

„Ausnahmen von der Anschlusspflicht

§ 6. (1) ...

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn

1.   ...

4.   die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

(3) ...“

20       Damit legt § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 nunmehr - anders als noch seine Vorgängerbestimmung im Oö. WVG 1997 - jene „Anschlusskosten“, hinsichtlich derer ein Vergleich mit dem Durchschnitt in der Gemeinde anzustellen ist, im Einzelnen ausdrücklich fest. Davon umfasst sind unter anderem die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung, das ist nach § 3 Z 1 Oö. WVG 2015 die „Wasserleitung, welche das Wasser von der Versorgungsleitung eines Wasserversorgungsunternehmens bis zur Übergabestelle an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher einschließlich des Absperrventils liefert (Hausanschlussleitung)“.

21       Das Verwaltungsgericht ist unter nachvollziehbarer Würdigung der Angaben des Vertreters der belangten Behörde mit Blick auf die Kostenpositionen, die in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 genannt sind, der Sache nach zum Ergebnis gekommen, dass die vom Revisionswerber für einzelne Objekte in den Raum gestellten Kosten von lediglich einigen Hundert Euro nicht die vollen Anschlusskosten im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Dem setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Die gesetzliche Regelung stellt auch nicht darauf ab, von wem (in der Vergangenheit) die derart abgegrenzten Anschlusskosten wirtschaftlich getragen wurden.

22       Das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen stützt sich tragend auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu Kostenhöhen, die vom Verwaltungsgericht aus den genannten Gründen als nicht maßgeblich angesehen wurden. Dem Revisionswerber gelingt es daher nicht darzulegen, dass es als unvertretbar anzusehen ist, wenn das Verwaltungsgericht der Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten die vorliegenden - vom Revisionswerber in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen - Angebote zu Grunde legte und auch nicht amtswegig weitere Ermittlungsschritte setzte.

23       Überdies sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dazu, der Revisionswerber habe auf Basis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076) kein ausreichend substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, weshalb gerade die konkreten Anschlusskosten bei den verfahrensgegenständlichen Objekten unverhältnismäßig hoch auszufallen drohten, nicht als unvertretbar anzusehen.

24       Die Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall kann nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (VwGH 28.9.2020, Ra 2019/20/0461, mwN).

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass die noch zum Oö. WVG 1997 ergangene Rechtsprechung (VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076), wonach die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht konkrete Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten begründet darzulegen hat, auch auf die neue Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 zu übertragen ist (VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; zuletzt VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders „außergewöhnlichen“ oder „atypischen Umständen“ ergeben müssten (vgl. VwGH 1.2.2021, Ra 2020/07/0079); das behauptete Überschreiten der doppelten durchschnittlichen Anschlusskosten ist bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden (vgl. erneut VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028, Rn 56).

26       Entgegen dem Revisionsvorbringen bezieht sich die genannte Judikatur zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragstellers nicht auf die Höhe der eigenen Anschlusskosten, sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Erforderlich ist somit auch dann, wenn sich der Antragsteller (nur) auf im Vergleich niedrige durchschnittliche Anschlusskosten in der Gemeinde stützt, die Angabe konkreter Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der eigenen Anschlusskosten.

27       Der Revisionswerber - der die Angebote für den Anschluss seiner eigenen und der anderen in die Berechnung einbezogenen Objekte der Höhe nach nicht bestritten hat - ist aber im Verfahren jeglichen Anhaltspunkt dafür schuldig geblieben, dass oder aus welchem Grund seine Objekte nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 angeschlossen werden könnten.

28       Schließlich wendet sich der Revisionswerber gegen die Qualifikation des für den Anschluss in Betracht kommenden Strangs der Wasserversorgungsanlage als Versorgungsleitung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 - seiner Ansicht nach handelt es sich um eine Transportleitung, sodass sie keine Anschlusspflicht auslöse, - und vermisst dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

29       Nach § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 ist das Vorliegen einer Anschlusspflicht unter anderem von der Entfernung des Objektes vom für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung abhängig.

30       Die Anschlusspflicht für die Objekte des Revisionswerbers wurde jedoch bereits rechtskräftig (mit Vorstellungsbescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich jeweils vom 26. März 2012) gemäß dem damals geltenden Oö. WVG 1997 festgestellt. Dessen § 1 Abs. 3 Z 2 stellte für die Definition des Versorgungsbereichs, innerhalb dessen der Anschlusszwang bestand, bereits auf die Entfernung der Liegenschaft zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ab. Dass der nach dem Oö. WVG 2015 nunmehr maßgebliche Abstand der betreffenden Objekte von der strittigen Leitung nicht größer als 50 m ist, stellt der Revisionswerber nicht in Frage.

31       Mangels Änderung der relevanten Sach- und Rechtslage ist damit das Bestehen der Anschlusspflicht - insbesondere soweit sie auf die Qualifikation des betreffenden Strangs als Versorgungsleitung gestützt wurde - weiterhin bindend festgestellt. Sie kann daher in den vorliegenden Verfahren, in denen demnach nur mehr die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Anschlusspflicht zu prüfen sind, nicht mehr aufgerollt werden.

32       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

33       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

34       Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG für den auf Antrag der belangten Behörde zuzuerkennenden Aufwandersatz ist im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Oö. WVG 2015 der Bund (vgl. zuletzt VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Dabei war pauschalierter Schriftsatzaufwand für jede der beiden Revisionsbeantwortungen in den nunmehr verbundenen Verfahren zuzusprechen (vgl. zur getrennten Behandlung gleichlautender Revisionsbeantwortungen in verbundenen Verfahren VwGH 24.6.2016, Ro 2014/02/0125 bis 0127, mwN).

35       Für die Zuerkennung von Aufwandersatz auf Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage.

Wien, am 12. Mai 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070018.L00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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