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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der K Aktiengesellschaft in K, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. Dezember 2018, Zl. KLVwG-1988/38/2017, betreffend eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: DI Dr. P R in K, vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Betreiberin des Kraftwerks P. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Kraftwerks aus dem Jahr 1920, zuletzt geändert in den Jahren 1938/40 und endüberprüft im Jahr 1944, war mit 31. März 2012 befristet. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Hochwasserabflussbereichs der G im Bereich dieses Kraftwerks.
2 Im Jahr 1963 schloss die Revisionswerberin mit dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten ein Übereinkommen, womit dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten mehrere Grundstücke im Gesamtausmaß von 19.240 m² übertragen wurden und dieser im Gegenzug für sich und seine Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung irgendwelcher Entschädigungsansprüche gegenüber der Revisionswerberin für Überschwemmungsschäden verzichtete. Überdies verzichtete er für sich und seine Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung jeglicher Entschädigungsforderungen für Schäden an seinen Grundstücken, die durch den derzeitigen Stau entstanden sind oder noch entstehen können, sofern diese nicht aus der Erhöhung des bestehenden Stauziels durch künstliche Einbauten resultierten.
3 Am 16. August 2011 beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts für das Kraftwerk gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Der Mitbeteiligte erhob gegen die beantragte Wiederverleihung Einwendungen, die er unter anderem auf die Beeinträchtigung seines Grundeigentums stützte.
4 Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 erhob der Mitbeteiligte - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht hinsichtlich des nicht erledigten Wiederverleihungsantrags und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Wiederverleihungsantrag der Revisionswerberin abweisen.
5 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt III. erklärte es eine ordentliche Revision gegen diesen Spruchpunkt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
6 Begründend erwog das Verwaltungsgericht, dass dem Mitbeteiligten im Wiederverleihungsverfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zukomme, weil nicht auszuschließen sei, dass seine Grundstücke durch den weiteren projektgemäßen Betrieb des Kraftwerks von Hochwasser vermehrt betroffen sein würden und damit seine Eigentumsrechte berührt werden könnten. Er habe seine Parteistellung auch nicht durch Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG verloren.
7 Es sei jedoch anzumerken, dass der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten bereits für immerwährende Zeiten für Überschwemmungsschäden entschädigt worden sei und dabei auch mit einem Wiederverleihungsantrag habe rechnen müssen, sodass ein Entscheidungsanspruch des Mitbeteiligten betreffend den Wiederverleihungsantrag äußerst zweifelhaft sei. Seine rechtliche Position scheine mit dem Übereinkommen aus 1963 auch während des Wiederverleihungsverfahrens abgesichert. Einen Anspruch auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes habe er unabhängig von der Wiederverleihung, und die Beurteilung des Standes der Technik sei allein Sache der Behörde. Die Säumnisbeschwerde wäre daher bereits mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
8 Zur Frage der Säumnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Entscheidungsfrist der Behörde von sechs Monaten abgelaufen sei. Es liege jedoch - näher begründet - kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung vor, sodass die Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen sei.
9 Die ordentliche Revision ließ das Verwaltungsgericht wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage zu, „ob einem betroffenen Grundeigentümer, dessen Rechtsvorgänger im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Einwände erhoben haben (und als Gegenleistung für Entschädigungsleistungen im Gegenzug einen Verzicht auf weitere Entschädigungsansprüche auf immerwährende Zeit erklärt haben), eine Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG im Wiederverleihungsverfahren zukommt.“
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der die Revisionswerberin im Wesentlichen geltend macht, dem Mitbeteiligten komme im Wiederverleihungsverfahren angesichts des im Jahre 1963 erklärten Verzichts sowie wegen eingetretener Präklusion keine Parteistellung (mehr) zu. Überdies sei ein Grundeigentümer in der vorliegenden Konstellation nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Die Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten hätte somit zurückgewiesen - und nicht abgewiesen - werden müssen.
11 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragt.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 11.5.2015, Ra 2015/02/0077 bis 0081, mwN).
14 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN).
15 Als Revisionspunkt macht die Revisionswerberin geltend, sie sei in ihrem Recht (als Wiederverleihungswerberin) auf Zurückweisung der Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten mangels Parteistellung im Wiederverleihungsverfahren oder mangels Entscheidungsanspruch - anstatt deren Abweisung mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde - verletzt. Damit stünde nämlich (wohl) pro futuro bindend fest, dass dem Mitbeteiligten Parteistellung im weiteren Wiederverleihungsverfahren zukomme und er berechtigt wäre, erneut die Entscheidungspflicht geltend zu machen.
16 Damit gelingt es der Revisionswerberin nicht darzulegen, dass sie durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten verletzt sein könnte:
17 In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt demjenigen, dessen Rechte berührt werden, nach § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem ein Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde (VwGH 21.6.2007, 2004/07/0203, mwN, zum Devolutionsantrag nach § 73 AVG).
18 Anders ist jedoch die Lage in einem Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu beurteilen, weil nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt nämlich voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerbers - nunmehr Beschwerdeführers - eingegriffen wird; ein solcher Eingriff kann wegen der während des offenen Wiederverleihungsverfahrens möglichen Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes über die ursprüngliche Bewilligungsdauer hinaus vorliegen (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080, mwN; dort für Fischerberechtigte nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 verneint, zumal das Fischereirecht nach dem System des WRG 1959 dem „bestehenden Recht“ im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht gleichgestellt ist).
19 Das Verwaltungsgericht hatte demnach im gegenständlichen Säumnisverfahren zunächst zu prüfen, ob dem Mitbeteiligten im Wiederverleihungsverfahren wegen möglicher Betroffenheit in seinen bestehenden Rechten im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zukommt und ob aus diesem Grund durch eine Säumigkeit der Behörde in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis bejaht und die Säumnisbeschwerde daher nicht zurückgewiesen, sondern sie - aufgrund des von ihm angenommenen fehlenden überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung - abgewiesen.
20 Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. zur Übertragbarkeit der diesbezüglich zu Bescheiden entwickelten Rechtsprechung samt ihrer Einschränkungen auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029).
21 Darüber hinaus ordnet § 28 VwGVG für bestimmte Verfahrenskonstellationen an, dass die Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes gebunden ist, so insbesondere, wenn das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nach § 28 Abs. 3 oder 4 VwGVG mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist. Darüber hinaus hat eine Behörde nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides oder, wenn eine für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden (Rechts-)Zustand herzustellen.
22 Schließlich kann das Verwaltungsgericht im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen (vgl. dazu VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088, mwN, wonach in solchen „kondemnatorischen“ Grundsatzerkenntnissen die Entscheidung über einzelne maßgebliche Rechtsfragen im Spruch zu erfolgen hat).
23 Nur in diesen Fällen ist die Behörde - etwa im Folgeverfahren - und sind in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die (regelmäßig in der Begründung des Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu findende) rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer Bindungswirkung in Bezug auf die tragende rechtliche Beurteilung bei aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen stellt dabei eine Übernahme der in der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Grundsätze dar. In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere im Fall der Abweisung einer Beschwerde, fehlt hingegen eine solche ausdrückliche Anordnung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, für den Fall einer Entscheidung „in der Sache“ nach § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. weiters VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172, zur fehlenden Bindung der einer ersatzlosen Behebung zu Grunde liegenden Rechtsansicht für ein Folgeverfahren oder ein anderes Verfahren).
24 Es ist somit vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG davon auszugehen, dass im Fall der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG für das weitere Verfahren in der Hauptsache nur im Falle eines Grundsatzerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG, nicht aber in anderen Fällen möglicher Entscheidungen, insbesondere einer Abweisung mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG, eine Bindungswirkung an eine (allenfalls nur in der Begründung zum Ausdruck kommende) rechtliche Beurteilung besteht, mag diese auch eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffen.
25 Da somit die von der Revisionswerberin angenommenen Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses für die Zukunft nicht bestehen, ist ein objektiver Nutzen des von ihr verfolgten Verfahrenszieles (nämlich eine Zurückweisung anstelle einer Abweisung der Säuminsbeschwerde des Mitbeteiligten) nicht erkennbar. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen haben damit für die konkrete Angelegenheit nur theoretische Bedeutung.
26 Damit bedarf es auch keiner weiteren Klärung der Frage, ob für einen Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht auf Zurück- statt Abweisung einer gegnerischen (Säumnis-)Beschwerde oder auf Verneinung der Parteistellung einer anderen Partei besteht, wenn damit nicht auch die Verletzung eines materiellen subjektiven Rechtes (wie hier etwa auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes) geltend gemacht wird.
27 Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Mai 2021
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J00Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021