TE Vwgh Beschluss 2021/5/19 Ra 2021/14/0039

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y in Z, geboren am 1. Jänner 1992, vertreten durch MMag. Dr. Rupert Manhart, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020, W150 2157804-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 10. März 2020, W257 2157804-1/12E, nach Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Am 18. August 2020 stellte der Revisionswerber einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.

4        Mit Bescheid vom 30. November 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Das BFA legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG ohne Durchführung einer Verhandlung - wie aus der Begründung hinreichend erkennbar - mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt werde, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG sei bei der Prüfung der neu vorgebrachten Asylgründe und der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und habe zu Unrecht eine Verhandlung unterlassen. Zudem sei die im Rahmen der Rückkehrentscheidung getroffene Interessenabwägung unvertretbar.

10       Soweit die Revision ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN). Diesen Anforderungen wird mit der vorliegenden Zulassungsbegründung nicht entsprochen.

11       Soweit die Revision das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde an das BVwG die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, und andererseits, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0293, mwN). Abgesehen davon hat das BVwG begründet, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-G ausgegangen ist und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

12       Wenn sich die Revision gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorgenommene Interessenabwägung des BVwG wendet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2020/14/0488, mwN).

13       Mit dem pauschalen Vorbringen, es lägen beim Revisionswerber Umstände vor, die bei näherer Auseinandersetzung ausreichen würden, um einen anderen Ausgang der Interessenabwägung zu begründen, verabsäumt es die Revision, konkret jene Umstände zu bezeichnen, die unberücksichtigt geblieben wären oder welchen zu viel Gewicht beigemessen worden wäre. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Interessenabwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte oder die Gewichtung der einbezogenen Umstände den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien widerspräche.

14       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140039.L00

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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