TE Vwgh Beschluss 2021/5/19 Ra 2020/22/0159

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §13a
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z4
NAG 2005 §64 Abs2
NAG 2005 §64 Abs4
NAGDV 2005 §8 Z8 litb
UniversitätsG 2002 §74 Abs6 idF 2018/I/056
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M N in W, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, Top 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Juni 2019, Zl. VGW-151/018/6968/2019-4, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, verfügte seit dem Jahr 2012 über immer wieder verlängerte Aufenthaltstitel als Student gemäß § 64 Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) und beantragte am 3. August 2018 fristgerecht die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

2        Mit Bescheid vom 2. April 2019 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Verlängerungsantrag gemäß § 64 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 8 Z 8 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab, weil der Revisionswerber für das vorangegangene Studienjahr vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 den erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen habe.

3        In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber zusammengefasst vor, er habe lange Zeit „Vollzeit“ an seiner Dissertation im Labor an der Technischen Universität Wien gearbeitet. Leider habe er nach ein paar Jahren nicht gewusst, wie lange die Dissertation noch dauern werde, ob er dabei gute Ergebnisse erzielen werde und ob es ihm gelingen werde, das Doktoratsstudium abzuschließen. Daher habe er das Studium gewechselt und könne im neu begonnenen Masterstudium für das Wintersemester 2018/19 einen Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten nachweisen. Im Doktoratsstudium sei allerdings alles mit der Dissertation verbunden. Bislang habe er noch keine positiven Ergebnisse seiner „Wissenschaftlich-Praktischen Arbeit“ erzielt. Aus diesem Grund habe der Revisionswerber auch noch keine Seminare und „Gespräche“ absolviert. Auch betreffend die Verlängerung seines Aufenthaltstitels in den vorangegangenen Jahren fänden sich in den Akten keine Nachweise über Semesterwochenstunden, sondern nur Bestätigungen seines Dissertationsbetreuers.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

5        Das Gericht schloss sich der Ansicht der Behörde an, wonach der Revisionswerber im maßgeblichen Studienjahr vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 keinen Nachweis über einen Studienerfolg im Umfang von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht habe.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Februar 2020, E 4560/2019-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei auch ohne diesbezüglichen Antrag der Partei verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das NAG sehe keine Regelungen betreffend den Erfolgsnachweis bei Doktoratsstudien vor und es könne dieser Nachweis nur mittels der Beurteilung eines Professors erbracht werden. Es sei durch das Verwaltungsgericht zu erörtern gewesen, ob und in welchem Ausmaß der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum an seiner Dissertation gearbeitet habe. Dieser habe bereits in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Erfolg eines Doktoratsstudiums nicht anhand von ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden nachgewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in der vorliegenden Konstellation ein Nachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht in Betracht komme. Der in § 8 Z 8 lit. b NAG-DV angesprochene Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG werde lediglich im Rahmen einer demonstrativen Aufzählung genannt. Die zuletzt genannte Bestimmung des UG sei jedoch für die Bestimmung des Studienerfolgs in einem Studium, in dessen Mittelpunkt das Verfassen einer Dissertation stehe, ungeeignet. Vielmehr sei gegenständlich § 20 Abs. 1 Z 6 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) anzuwenden. Demnach sei der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ab dem sechsten Semester nicht anhand von ECTS-Punkten oder Semesterwochenstunden zu erbringen, sondern mittels einer Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation. Auch eine richtlinienkonforme Interpretation des § 64 Abs. 2 NAG gebiete ein Abstellen auf den in § 20 Abs. 1 Z 6 StudFG genannten Nachweis. Ferner habe das Gericht seine Manuduktionspflicht verletzt, indem es den Revisionswerber nicht dahin angeleitet habe, eine Bestätigung im Sinn von § 20 Abs. 1 Z 6 StudFG beizubringen. Eine solche Bestätigung liege nunmehr vor. Diese beweise, dass der erforderliche Studienerfolg im maßgeblichen Zeitraum erbracht worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 NAG zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/22/0071). Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein (VwGH 11.3.2019, Ra 2019/22/0014). Dabei ist auf das relevante Curriculum abzustellen (vgl. VwGH 10.12.2019, Ro 2019/22/0008). Dieses ist somit zu den „maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften“ zu zählen (siehe auch VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094).

12       Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV sind im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen. Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist - wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ergibt (vgl. „insbesondere“) - in dieser Vorschrift nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (dazu VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).

13       So sieht die - wenn auch für die Beurteilung des Fortschritts einer Dissertation nicht einschlägige, allerdings in § 8 Z 8 lit. b NAG -DV illustrativ erwähnte - Regelung des § 74 Abs. 6 UG vor, dass die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Die gemäß § 74 Abs. 6 UG für ein Studienjahr geforderte Anzahl von 16 ECTS-Anrechnungspunkten entspricht, wie sich aus § 54 Abs. 2 UG erschließt, einem Arbeitspensum im Umfang von 400 Echtstunden. Dabei handelt es sich um ca. ein Viertel jenes Regelarbeitspensums, das der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Bestimmung im Ausmaß von 1500 Echtstunden für ein Studienjahr zugrunde legte (zum prozentuellen Verhältnis der in § 74 Abs. 6 UG genannten Punktezahl zur durchschnittlichen [Regel-]Punktezahl für ein Studienjahr vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044; zum insofern in § 74 Abs. 6 UG ohnehin nur relativ niedrig angesetzten Anforderungsniveau erneut VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).

14       Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde der Revisionswerber durch die Behörde mehrfach darauf hingewiesen, dass für das maßgebliche Studienjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 ein entsprechender Studienerfolgsnachweis zu erbringen ist (zur Maßgeblichkeit des zuletzt abgeschlossenen Studienjahres VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0108). Dieser Aufforderung hat der Revisionswerber schon insofern nicht entsprochen, als er sowohl im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien betreffend das in Rede stehende Studienjahr keinerlei Studienerfolgsnachweis in Vorlage brachte.

15       Abgesehen davon ist auch sämtlichen, vom Revisionswerber zu den vorangegangenen Verlängerungsanträgen beigebrachten Schreiben seines Dissertationsbetreuers (zuletzt vom 26. Juli 2017) bezogen auf das gegenständliche, für eine Regelstudiendauer von drei Jahren ausgerichtete Doktoratsstudium der Technischen Universität Wien (vgl. § 3 des seit 1. Oktober 2013 für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften gültigen Studienplans dieser Universität sowie § 54 Abs. 4 UG) die Bescheinigung eines Studienerfolgs im Sinn eines Studienfortschritts (siehe dazu Art. 21 Abs. 2 lit. f der Richtlinie [EU] 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit) nicht zu entnehmen (zur Maßgeblichkeit eines Fortschritts in der Ausbildung siehe auch den in § 64 Abs. 2 NAG bezogen auf fachliche Ausbildungen nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG genannten, angemessenen Ausbildungsfortschritt; im Zusammenhang mit § 63 Abs. 3 NAG und der Frage einer erfolgreichen [dort verzögerungsfreien] Annäherung an den Abschluss einer Schulausbildung VwGH 4.6.2020, Ra 2017/22/0119; 23.5.2018, Ra 2017/22/0098). Dies gilt ebenso für das erstmals mit der Revision vorgelegte Schreiben des Dissertationsbetreuers vom 10. Dezember 2019, welches im Übrigen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unterliegt.

16       Soweit sich der Revisionswerber auf die - überdies nicht als maßgebliche studienrechtliche Vorschrift im Sinn von § 64 Abs. 2 NAG zu betrachtende - Regelung des § 20 Abs. 1 Z 6 StudFG beruft (siehe zu § 50 StudFG VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040), ist für ihn schon deshalb nichts zu gewinnen, weil ihm der erfolgreiche Fortgang der Dissertation nicht bescheinigt wurde und er somit auch keinen dieser Bestimmung entsprechenden Nachweis erbracht hat. Im Übrigen wurde die für das in Rede stehende Doktoratsstudium vorgesehene Studienzeit von drei Jahren durch den Revisionswerber wesentlich überschritten, weshalb auch deshalb ein günstiger Studienerfolg im Sinn des StudFG gegenständlich nicht anzunehmen wäre (vgl. § 16 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 18 StudFG).

17       Ausgehend davon gelingt es der Revision zum einen nicht darzulegen, dass fallbezogen angesichts der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber keinen ausreichenden Studienerfolg im Sinn von § 64 Abs. 2 NAG erbracht habe, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen wären.

18       Zum anderen zeigt die Zulässigkeitsbegründung vor diesem Hintergrund keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der hg. Rechtsprechung zu § 24 VwGVG auf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Revisionswerber nicht beantragt. Es ist zudem, da selbst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jeglicher Nachweis über einen Studienerfolg für das Studienjahr 2017/18 unterblieb, nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Darüber hinaus wird vom Revisionswerber nicht dargelegt, welcher entscheidungswesentliche Sachverhalt in der Beschwerde erstmalig behauptet worden wäre bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs. 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe (vgl. dazu VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0212).

19       Schließlich verlangt die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG jedenfalls keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Behörde und das Verwaltungsgericht. Selbst unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (ebenfalls betreffend den Nachweis eines Studienerfolgs VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251). Demnach war das Verwaltungsgericht Wien weder gehalten, den Revisionswerber anzuleiten, ein erfolgversprechendes Vorbringen zu den von ihm gemäß § 64 Abs. 2 NAG zu erbringenden Voraussetzungen zu erstatten, noch verpflichtet, ihn hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden und vom Studierenden vorzulegenden Studienerfolgsnachweises zu instruieren.

20       Da aus den genannten Gründen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

21       Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Mai 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220159.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten