TE Vwgh Beschluss 2021/5/19 Ra 2020/15/0064

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des E W in K, vertreten durch die Dr. Rebernig & Partner Unternehmensberatung - Steuerberatungsges.mbH in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2020, Zl. RV/4100517/2014, betreffend Einkommensteuer 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0154).

5        In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2014/06/0010, mwN). Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0086; 19.3.2015, Ra 2015/16/0016, mwN).

6        Die vorliegende Revision enthält keine solche gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich schon deswegen als unzulässig erweist (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/15/0094, mwN).

7        Im Übrigen sei in Bezug auf das Vorbringen, während des Laufes des Beschwerdeverfahrens sei die Verjährung für die Einkommensteuer 2010 eingetreten, darauf hingewiesen, dass gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen steht, weshalb die vom Revisionswerber u.a. angesprochenen Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeentscheidung nicht im Wege gestanden sind (vgl. auch VwGH 28.4.2011, 2011/15/0073).

8        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150064.L00

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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