TE Vwgh Beschluss 2021/5/20 Ra 2021/22/0088

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrÄG 2018
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §64 Abs2
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs3
NAGDV 2005 §8 Z7 litb
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §52 idF 2017/I/129
UniversitätsG 2002 §74 Abs6 idF 2017/I/129
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A R, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. März 2021, Zl. LVwG-2020/30/1544-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 2020, mit dem dessen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Student gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Nachweis des erforderlichen Studienerfolgs abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Begründend hielt das Landesverwaltungsgericht Tirol - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, der Revisionswerber, der seit Beginn seines Studiums im April 2019 keine einzige positive Prüfung mit ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt habe, habe keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn von § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) erbracht. Das Gericht verwies auf die Obliegenheit des Antragstellers, Gründe im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen. Im Hinblick auf die gänzliche Nichterfüllung der in § 64 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 8 Z 8 lit. b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sowie § 74 Abs. 6 UG normierten Voraussetzungen, erweise sich die Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags auch nicht als unverhältnismäßig.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es - im Hinblick auf die maßgeblichen Regelungen in § 8 Z 8 lit. b NAG-DV (wonach bei einem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere nach § 74 Abs. 6 UG zu erbringen ist), § 74 Abs. 6 UG (wonach die Universität dem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat) sowie § 52 UG (wonach das Studienjahr aus dem Winter- und dem Sommersemester sowie der lehrveranstaltungsfreien Zeit besteht und am 1. Oktober beginnt sowie am 30. September des folgenden Jahres endet) - für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen ankommt, die im betreffenden - vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden - Studienjahr absolviert wurden, und dass für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus kein Raum besteht (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/22/0116).

8        Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn von § 74 Abs. 6 UG erbracht habe, tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen. Ergänzende Erhebungen zu den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Perspektiven, zu Deutschkenntnissen sowie zur Integration des Revisionswerbers waren im Zusammenhang mit der Frage, ob ein § 64 Abs. 2 NAG entsprechender Studienerfolg nachgewiesen wurde, nicht vorzunehmen.

9        Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolgs - ist eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK, auf die das Zulässigkeitsvorbringen der Revision abzuzielen scheint, nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158).

10       Mit dem Vorwurf, es fehle an einer Auseinandersetzung mit den Studienvoraussetzungen sowie mit den nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Studenten Bedacht nehmenden Inskriptionsfristen und es sei lediglich „mechanisch“ auf ECTS-Punkte abgestellt worden, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach fallbezogen weder Gründe im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG gegeben seien, noch von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinn des Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 auszugehen sei, zu beanstanden wäre.

11       Der Revision gelingt es auch nicht darzulegen, inwiefern das Unterbleiben einer „weiteren ausführlichen“ Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Widerspruch zu § 24 VwGVG stünde (zu dieser Bestimmung vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0212).

12       Soweit die Zulässigkeitsbegründung schließlich diverse Verfahrensmängel, insbesondere Ermittlungs- und Begründungsmängel, ins Treffen führt, wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (zum Erfordernis der Relevanzdarstellung VwGH 14.5.2020, Ra 2020/22/0037). So ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel rechtlich relevante Aspekte betroffen hätten. Bezüglich der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Verhandlung nicht unter Beachtung der Manuduktionspflicht durchgeführt und es sei der Revisionswerber durch das Gericht nicht „gründlich“ befragt worden, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende, anwaltliche Vertreter des Revisionswerbers ergänzend zu dessen Befragung durch den Verhandlungsleiter keine weiteren Fragen an die Partei richtete.

13       Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, erweist sich die Revision als unzulässig. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220088.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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