TE Vwgh Beschluss 2021/5/20 Ra 2021/21/0026

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2020, W124 2141763-2/42E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: K H S, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. November 2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem erging gegen ihn - verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan - eine Rückkehrentscheidung.

2        Über die dagegen erhobene Beschwerde verhandelte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 3. Dezember 2018 und am 14. Jänner 2019 und wies sie dann mit Erkenntnis vom 1. März 2019 in Bezug auf die Punkte Asyl und subsidiärer Schutz als unbegründet ab. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3        Zusammengefasst ging das BVwG bei dieser Entscheidung davon aus, der Mitbeteiligte könne das Familienleben mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin, mit der er „religiös verheiratet“ sei, und mit den beiden gemeinsamen, im Dezember 2017 in Österreich geborenen Töchtern, die alle ebenfalls afghanische Staatsangehörige seien, unter keinen Umständen im Herkunftsstaat fortsetzen. Zwar könnte der Kontakt zur Lebensgefährtin durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, eine derartige Kommunikation mit den Kleinkindern wäre jedoch kaum möglich und es müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben vor, wodurch dem Interesse des Mitbeteiligten am Verbleib in Österreich ein schweres Gewicht zukomme, das durch das Interesse der Kinder, nicht vom Vater getrennt aufzuwachsen, verstärkt werde. Eine Trennung von den genannten Familienangehörigen, auch wenn derzeit kein gemeinsamer Haushalt bestehe, wäre somit nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen wäre, wie etwa bei einer Straffälligkeit, wofür im gegenständlichen Fall aber keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien. Dazu kämen noch die sehr guten Deutschkenntnisse des Mitbeteiligten, eine Einstellungszusage und seine Bereitschaft zur sozialen und kulturellen Integration. Es sei daher festzustellen gewesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und es werde dem Mitbeteiligten daher ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt.

4        Mit Schriftsatz vom 2. August 2019 stellte das BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem erwähnten Erkenntnis des BVwG vom 1. März 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dazu wurde - soweit in diesem Verfahrensstadium noch wesentlich - vorgebracht, es sei im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein neues Beweismittel hervorgekommen, das in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Dabei bezog sich das BFA auf den Inhalt einer mit der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten (S.A.) vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgenommen Niederschrift vom 25. April 2019, von der das BFA am 2. August 2019 Kenntnis erlangt habe. Demzufolge habe S.A. zusammengefasst angegeben, im Alter von sechzehn Jahren vom Mitbeteiligten zum Geschlechtsverkehr und in der Folge von ihren Angehörigen zur Heirat mit ihm gezwungen worden zu sein. Seit Ende August 2018 habe sie nicht mehr mit dem Mitbeteiligten zusammengewohnt, nachdem er sie geschlagen und dann später aus der Wohnung „geworfen“ habe. Daraus ergebe sich - so ergänzte das BFA im Rahmen des weiteren Verfahrens - zweifelsfrei, dass ab diesem Zeitpunkt zwischen S.A. und dem Mitbeteiligten kein schützenswertes Familienleben mehr bestanden habe. Das BFA treffe schon deshalb kein Verschulden daran, dass „die Beweismittel“ nicht bereits früher hätten geltend gemacht werden können, weil S.A. erst nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 1. März 2019 und „in Obhut eines Gewaltschutzzentrums den Mut gefunden habe, die wahren familiären Zustände zu offenbaren“.

5        Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2020, in der S.A und der Mitbeteiligte eingehend befragt wurden, wies das BVwG den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig erweist:

7        Der Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

8        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - das heißt nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. zum Ganzen aus der letzten Zeit etwa VwGH 28.9.2020, Ra 2020/18/0265, Rn. 11/12, insbesondere mit dem Hinweis auf VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197; siehe dort Rn. 13/14 und Rn. 19/20, jeweils mwN).

9        Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird in der Amtsrevision bemängelt, das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das neu hervorgekommene Beweismittel, auf das der Wiederaufnahmeantrag gestützt worden sei, nämlich der Inhalt der Niederschrift mit S.A. vom 25. April 2019, für eine Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG geeignet sei. Dieser Niederschrift seien Tatsachen zu entnehmen, die bereits bei Erlassung des Erkenntnisses vom 1. März 2019 bestanden hätten, nämlich die vom Mitbeteiligten begangenen Straftaten, die aber im wiederaufzunehmenden Verfahren vom BVwG (noch) nicht berücksichtigt worden seien. Diese Umstände seien auch wesentlich, weil das BVwG in diesem Erkenntnis der Interessenabwägung zugrunde gelegt habe, eine Trennung des Mitbeteiligten von seinen Familienangehörigen sei bei einer Straffälligkeit gerechtfertigt. Die Niederschrift sei aber objektiv geeignet, in Zweifel zu ziehen, dass der Mitbeteiligte vor Erlassung des Erkenntnisses vom 1. März 2019 nicht straffällig geworden sei. Da überdies Straftaten gegen Familienangehörige das Gewicht des Familienlebens stark relativierten, hätte die Berücksichtigung des Inhalts der Niederschrift im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Bestätigung der vom BFA (mit Bescheid vom 15. November 2016) erlassenen Rückkehrentscheidung, führen müssen.

10       Zunächst ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht wird. So stellte das BVwG - weitgehend im Sinne der Angaben von S.A., wobei die zunächst behauptete Vergewaltigung im weiteren Verfahren kein Thema mehr war, und entsprechend einer nachfolgenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. Oktober 2020 - ohnehin fest, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum von Ende Oktober 2016 bis 31. August 2018 auf näher beschriebene Weise gegen S.A. fortgesetzt Gewalt ausgeübt und es habe nur vom 5. Dezember 2016 bis 31. August 2018 ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Allerdings sei es nach dem Wegzug von S.A. zu einer Versöhnung mit dem Mitbeteiligten gekommen und der persönliche Kontakt wieder aufgenommen worden. Unter anderem sei S.A. anlässlich des Geburtstags der Kinder Ende Dezember 2018 zwei bis drei Tage beim Mitbeteiligten verblieben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen am 3. Dezember 2018 und am 14. Jänner 2019 sowie im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 1. März 2019 habe der Mitbeteiligte mit S.A. eine Beziehung geführt, die erst Ende März 2019 endgültig beendet worden sei. Diesen Feststellungen tritt das BFA in der Amtsrevision aber in keiner Weise entgegen. Aus der nachträglichen Versöhnung und dem Bestehen der Beziehung bis Ende März 2019 folgerte das BVwG, die Angaben von S.A. seien nicht geeignet, die Erwägungen im Erkenntnis vom 1. März 2019 zum damaligen Bestehen einer Beziehung (eines schützenswerten Familienlebens mit S.A.) zu widerlegen, zumal auch das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts berücksichtigt worden sei. Außerdem sei - unabhängig vom Bestehen einer Beziehung zwischen dem Mitbeteiligten und S.A. - auch das schützenswerte Familienleben mit den Kindern - so sind die insoweit ergänzenden Ausführungen des BVwG zu verstehen - für die im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Entscheidung ausschlaggebend gewesen. Auf diese Überlegungen, mit denen dem herangezogenen Beweismittel insgesamt die Tauglichkeit zur Begründung einer Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgesprochen wurde, geht das BFA in der Amtsrevision aber nicht ein.

11       In erster Linie ist jedoch maßgebend, dass das BVwG in der Begründung des angefochtenen Beschlusses vor allem tragend davon ausging, das BFA habe im gegenständlichen Fall entgegen seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht dargetan, dass das von ihm ins Treffen geführte neue Beweismittel (Aussage der S.A. zu Gewalttaten des Mitbeteiligten) ohne sein Verschulden nicht im wiederaufzunehmenden Verfahren habe geltend gemacht werden können. Dabei bezog sich das BVwG auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, ein ihr zuzurechnendes Verschulden vorliege, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließe (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 5.2.2021, Ra 2020/19/0432, Rn. 11, mwN). Beim diesbezüglichen Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, S.A. habe erst nach dem Erkenntnis vom 1. März 2019 mit Unterstützung des Gewaltschutzzentrums den Mut gefasst, ihre tatsächlichen Familienverhältnisse zu offenbaren, handle es sich nämlich - so das BVwG - lediglich um eine Spekulation, zumal im Nachhinein keine Aussage darüber getroffen werden könne, welche Angaben die Zeugin im seinerzeitigen Verfahren im Zuge einer förmlichen Vernehmung vor dem BVwG gemacht hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass es dem BFA nicht gelungen sei, nachvollziehbar darzutun, dass das Beweismittel von ihm nicht rechtzeitig habe geltend gemacht werden können. Indem das BFA auf die Teilnahme an den Verhandlungen am 3. Dezember 2018 und am 14. Jänner 2019 und damit auch implizit darauf verzichtet habe, den Mitbeteiligten zu seinem Familienleben zu befragen, sei dem BFA folglich auch die Beurteilung nicht möglich gewesen, ob die Beantragung der Einvernahme von S.A. als Zeugin geboten gewesen wäre. Diese Unterlassung begründe somit insgesamt zumindest (leichte) Fahrlässigkeit an dem Umstand, dass das Beweismittel nicht bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht worden sei.

12       Auf diese - wie erwähnt: vorrangig tragende - Begründung des BVwG geht das BFA in der Amtsrevision nicht näher ein. Vielmehr wird dort deren Inhalt verkannt. Das BFA meint nämlich, der Umstand, dass es kein Verschulden daran treffe, dass es die Straffälligkeit des Mitbeteiligten im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht habe geltend machen können, sei „unstrittig“, zumal das BVwG dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt habe, es sei spekulativ, dass S.A. in einer Einvernahme die gegen sie gerichteten Straftaten des Mitbeteiligten offenbart hätte. Demgegenüber ging das BVwG aber davon aus, die Meinung des - diesbezüglich beweispflichtigen - BFA sei spekulativ, S.A. hätte erst mit Unterstützung des Gewaltschutzzentrums den Mut gefasst, ihre tatsächlichen Familienverhältnisse zu offenbaren, und sie hätte dies nicht auch schon bei einer förmlichen Vernehmung durch den Richter des BVwG im wiederaufzunehmenden Verfahren getan.

13       Da das BFA dieser Begründung des BVwG - ihren Inhalt offenbar unrichtig deutend - in der Amtsrevision überhaupt nicht entgegentritt, wird folglich auch nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden sei (siehe zu diesem insoweit maßgeblichen Kalkül für das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aus der ständigen Rechtsprechung etwa den schon genannten Beschluss VwGH 5.2.2021, Ra 2020/19/0432, Rn. 11, mwN).

14       In der Revision werden somit insgesamt keine fallbezogen relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210026.L00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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