TE Vwgh Beschluss 2021/5/21 Ra 2021/20/0150

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des G K, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2021, W272 2185368-3/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur den Revisionswerber und seine Familie betreffenden Vorgeschichte wird eingangs auf folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; Erkenntnis vom 10. September 2018, Ra 2018/19/0172 (aufgrund einer Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), Beschluss vom 10. März 2020, Ra 2020/14/0041 bis 0044.

2        Der Revisionswerber, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen (in den Jahren 2015 und 2017 geborenen) Kinder sind Staatsangehörige von Georgien.

3        Die von ihnen in den Jahren 2014 (für die erstgeborene Tochter im Jahr 2015 nach deren Geburt) und 2017 nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellten Anträge auf internationalen Schutz, die mit der Nierenerkrankung des Revisionswerbers begründet worden waren, blieben erfolglos. Es wurden gegen sie auch Rückkehrentscheidungen erlassen.

4        Nach Ergehen des oben erwähnten - seinen zweiten Antrag betreffenden - Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2020, Ra 2020/14/0041 bis 0044, stellte der Revisionswerber am 29. Juni 2020 - gemeinsam mit seiner Ehefrau und auch für die Kinder - neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verwies wieder auf seine Nierenerkrankung und brachte vor, er benötige den Status als Asylberechtigter, damit er weiterhin in Österreich medizinisch behandelt werden könne.

5        Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 keine der darin genannten Schritte gesetzt hatte, wurde das Asylverfahren des Revisionswerbers (gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 durch Ausfolgung einer nach § 51 AsylG 2005 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte) zugelassen.

6        Mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid vom 9. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

7        Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde (wie auch jene seiner Familienangehörigen, gegen die gleichartige Entscheidungen ergangen waren) ohne Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2021 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers (sowie jene seiner Familienangehörigen), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils unzulässig sei.

8        Der Revisionswerber brachte dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2021, E 405-408/2021-5, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

13       Unter der Überschrift „Revisionspunkte, Anfechtungsgegenstand“ führt der Revisionswerber aus (Fehler im Original):

„Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des AsylG 2005, des FPG, des AVG, des VwVG und des BFA-VG) und aufgrund des mangelhaft durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erachtet sich der RW insbesondere in seinem Recht auf Gewährung von Internationalen Schutz, in seinem Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden und in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt.“

14       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ra 2021/20/0072, mwN).

15       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der (dritte) Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme hier allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/20/0072, mwN). Der Revisionswerber konnte daher schon deswegen in dem als Revisionspunkt genannten „Recht auf Gewährung von [i]nternationale[m] Schutz“ nicht verletzt werden, ohne dass es - angesichts der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - einer Prüfung bedürfte, ob (auch) ein solches subjektives Recht überhaupt eigenständig bestünde.

16       Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich ferner „in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt“, macht er als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es handelt sich dabei allerdings um einen Revisionsgrund, nicht aber um einen tauglichen Revisionspunkt. Es wird damit nicht dargelegt, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2020/02/0246; 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, jeweils mwN).

17       Soweit sich die Revision auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, wird in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision, in der geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen worden, nicht dargetan, dass vom Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG (vgl. zur darin enthaltenen Wortfolge „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) aufgestellten Leitlinien missachtet worden wären.

18       Lediglich der Vollständigkeit halber wird der Revisionswerber im Hinblick auf sein Vorbringen zum Unterbleiben einer Verhandlung, soweit es sich auf die - nach Zulassung des Asylverfahrens erfolgte - Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezieht, noch auf § 21 Abs. 7 zweiter Satz BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG hingewiesen (vgl. auch dazu Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe; weiters etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341, 0342, mwN).

19       Die Revision erweist sich nach dem Gesagten einerseits mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet. Andererseits werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sohin war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200150.L00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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