TE Vwgh Beschluss 2021/5/21 Ra 2021/02/0119

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §39
TierschutzG 2005 §5
TierschutzG 2005 §6
TierschutzG 2005 §7
TierschutzG 2005 §8
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/02/0113 B 21.05.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Z in G, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Roseggerstraße 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. März 2021, LVwG-AV-711/001-2020, betreffend Verbot der Tierhaltung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 2. Juni 2020 gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) verhängte Verbot der Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht die Anlasstaten (drei rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen des § 5 TSchG) näher dar und erläuterte ausführlich seine dahingehende negative Prognose, dass das ausgesprochene Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Revisionswerbers erforderlich sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 13.5.2019, Ra 2018/02/0210, mwN).

7        Der Revisionswerber sieht eine Abweichung von der - nicht näher angeführten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst im Sinne des § 39 Abs. 2 TSchG das Tierhalteverbot hätte androhen müssen. Erst danach hätte ein auf eine bestimmte Tierart und/oder einen bestimmten Zeitraum beschränktes Tierhalteverbot ausgesprochen werden dürfen; ein unbeschränktes und/oder zeitlich unbegrenztes Tierhalteverbot dürfe erst zuletzt verfügt werden.

8        Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

9        Zunächst erweist sich die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Revisionswerbers inwiefern abgewichen worden sein soll (VwGH 16.1.2018, Ra 2018/02/0004, mwN).

10       Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen pauschal gegen die Prognosebeurteilung des Verwaltungsgerichts wendet, ist Folgendes festzuhalten:

11       Im Grunde des § 39 TSchG ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern.

12       Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den einschlägigen Bestrafungen des Revisionswerbers wegen Übertretungen des § 5 TSchG und einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung unter Verweis auf Aussagen des Amtstierarztes und die eigenen Aussagen des Revisionswerbers den Schluss gezogen, dass sein Verhalten - auch jenes, das der Revisionswerber nach den jeweiligen Kontrollen und Bestrafungen gezeigt hat - ein auffallend ignorantes Persönlichkeitsbild offenbare, das das Tierwohl völlig missachte und welches mit einer verantwortungsvollen, zuverlässigen Tierhaltung unvereinbar sei. Angesichts dessen, so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung weiter, sei nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung ausreiche, um die gesetzlich verfolgten Ziele der voraussichtlichen Verhinderung einer zukünftigen Tierquälerei zu erreichen.

13       Angesichts der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen zu den Bestrafungen wegen Verstößen gegen § 5 TSchG, den danach erfolgten weiteren Anzeigen wegen Übertretungen der §§ 5 und 6 TSchG, den Ergebnissen der nach den Anzeigen erfolgten weiteren beiden tierärztlichen Kontrollen im Dezember 2020 und im Februar 2021, bei welchen wiederum Missstände festgestellt wurden, und dem Verhalten des Revisionswerbers ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zeigt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen auch nicht auf.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020119.L00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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