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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des H A S, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer und Dr. Thomas Lechner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Mit beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 31. März 2021 begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine beim BVwG am 13. Juli 2017 eingelangte Beschwerde zu setzen.
3 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 gemeinsam mit einer Kopie des Verhandlungsprotokolls vor, aus dem hervorgeht, dass es über die Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 5. Mai 2021, I408 2164223-1/27Z, entschieden hat.
4 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.1.2021, Fr 2020/18/0043).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021190015.F00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021