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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juni 1996, Zl. UVS-06/01/162/95, betreffend Übertretung des Wehrgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 28. Juni 1993 bei einer näher bezeichneten Dienststelle in Wien der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes nicht nachgekommen, indem er sich geweigert habe, sich der Stellungskommission zu stellen und den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Wehrgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte vor der Stellungskommission auch ein aus mehreren Personen bestehender Rechtsbeistand zugelassen werden müssen, es sei Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG eingetreten und es sei eine von ihm namhaft gemachte Zeugin nicht einvernommen worden.
Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhinge. Soweit er nicht nur die Tatfrage anspricht, sind die zu lösenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne daß Widersprüche gegeben wären, beantwortet (das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierte Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0063 = Slg. Nr. 14043/A, hinsichtlich des Rechtsbeistandes vor der Stellungskommission und die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 922 unter Z. 6 zitierten Entscheidungen hinsichtlich der Verhinderung des Eintrittes der Strafbarkeitsverjährung durch Verkündung des Berufungsbescheides auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten).
Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde sieht das Gesetz keinen Zuspruch von Aufwandersatz vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110308.X00Im RIS seit
20.11.2000