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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der K M W in A, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2021, Zl. RV/7101032/2017, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass die Revisionswerberin am 6. September 2016 als Pächterin einen Pachtvertrag mit der C GmbH & Co KG als Verpächterin über bestimmte Geschäftsräumlichkeiten in einem Einkaufszentrum abschloss. Hinsichtlich der Pachtdauer wurde vereinbart, dass das Pachtverhältnis auf die bestimmte Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werde.
2 Weiters wurde der Revisionswerberin als Pächterin das Recht eingeräumt, das Pachtverhältnis einmalig um weitere fünf Jahre zu verlängern.
3 Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin ein „Präsentationsrecht“ eingeräumt. In diesem Fall sei die bereits abgelaufene Vertragsdauer im neu abzuschließenden Pachtvertrag derart zu berücksichtigen, dass sich die Laufzeit des neu abzuschließenden Vertrags um die bereits abgelaufene Pachtdauer verringere und die Gesamtlaufzeit beider Pachtverträge zusammen die Pachtdauer des gegenständlichen Pachtvertrags nicht übersteige. Dem neuen Pächter stünde die Verlängerungsoption - sofern diese nicht bereits in Anspruch genommen worden sei - ebenfalls zu.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die mit Gebührenbescheid vom 17. Oktober 2016 erfolgte vorläufige Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr, ausgehend von einer Vertragsdauer von zehn Jahren und einer Bemessungsgrundlage von 1,261.598 € mit 12.615,98 € gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, wogegen sich die außerordentliche Revision der Pächterin richtet.
5 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das „Präsentationsrecht“ dem Pachtvertrag den Charakter eines solchen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen verleihe - jenem, der dem Beschluss vom 18. August 2020, Ra 2020/16/0115, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160029.L00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021