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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des NN in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Dienstbeschreibungskommission der Stadt Linz vom 20. Juni 1996, Zl. 020-1-4, betreffend Gesamtbeurteilung "minderentsprechend", zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberbrandmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Linz. Von der Feuerwehr Linz wurde der Beschwerdeführer mit 5. April 1995 zum IKH X versetzt, wo er im technischen Betriebsdienst eingeteilt wurde.
Mit Datum vom 28. März 1996 wurde für die Zeit seiner dortigen Verwendung vom 11. April bis 31. Dezember 1995 folgende Dienstbeschreibung verfaßt, vom Dienststellenleiter unterfertigt und ihm zugestellt:
"Art der Verwendung: Sachbearbeiter
Tätigkeitsmerkmale: siehe Arbeitsplatz
Fachliche Ausbildung: VS, HS, Lehre als Gas-,
Wasserinstallateur mit
Abschluß 1966,
Konzessionsprüfung für Gas-,
Wasserinstall. und
Heizungstechnik.
Fähigkeiten und Auffassungs- gut, kann jedoch nicht
gabe: selbständig arbeiten
Bei Verw. Gr. A, B u. C
Eignung für den konzeptiven
Dienst: minderentsprechend
Orthographie: gut
Fleiß, Gewissenhaftigkeit minderentsprechend,
und Verläßlichkeit: flüchtet sich bei größerem
Arbeitsanfall in Krankheit
Einhaltung der Dienstzeit: pünktlich, tagsüber teilweise
verlängerte Pausen
Eignung für Parteienverkehr
und äußeren Dienst: wenig geeignet
Erfolg der Verwendung: minderentsprechend
Verhalten: wirkt sich schädlich auf das
Betriebsklima aus
Gesamtbeurteilung: minderentsprechend"
Gegen diese Dienstbeschreibung und Beurteilung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 1996 eine Reihe von Einwendungen; insbesondere bemängelte er, daß er die bewerteten Tätigkeiten "konzeptiver Dienst" und "Parteienverkehr" gar nicht zu erbringen habe und verwies weiters auf seine schweren gesundheitlichen Probleme sowie die Einarbeitungsproblematik.
Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befinden sich eine Arbeitsplatzbeschreibung, einige medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, Ausdrucke über seine "Krankenstände" und eine Dienstbeschreibung über die Dienstleistung des Beschwerdeführers bei der Feuerwehr im Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis zu seiner Versetzung, die aber erst am 14. Mai 1996 erstellt wurde. Die letztgenannte Dienstbeschreibung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Am 3. Juni 1996 fand eine Sitzung der Dienstbeschreibungskommission über die Beschwerde gegen die Dienstbeschreibung vom 28. März 1996 (Dienstleistung beim IKH X) unter Beiziehung des Beschwerdeführers, seines seinerzeitigen Dienststellenleiters sowie des damaligen Vorgesetzten statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Über die von OBrM NN (= Beschwerdeführer) eingebrachte Beschwerde vom 7.4.1996 gegen die auf die Gesamtbeurteilung "minderentsprechend" lautende Dienstbeschreibung vom 28.3.1996 hat die Dienstbeschreibungskommission der Stadt Linz wie folgt entschieden:
SPRUCH
Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1995 wird gemäß § 20 Abs. 3 und 6 StGBG mit "minderentsprechend" festgesetzt."
Zur Begründung wird nach verkürzter Wiedergabe des § 20 Abs. 5 und 6 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes (StGBG) und der Beschwerde weiter ausgeführt, das von der Kommission durchgeführte Ermittlungsverfahren habe nach Anhörung des Beschwerdeführers, des zuständigen Dienststellenleiters und eines weiteren namentlich genannten Vorgesetzten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1996 folgenden Sachverhalt ergeben:
Im IKH der Stadt X sei der Beschwerdeführer insbesondere für die Rechnungsabwicklung und den Zahlungsverkehr eingesetzt worden. Für die Bewältigung dieser Tätigkeit sei eine halbjährige Einarbeitungszeit ausreichend. Der Beschwerdeführer habe diese Aufgaben aber selbst nach acht Monaten nur mangelhaft erledigt bzw. habe er für die Bearbeitung der Rechnungen Rückfragen an seine Arbeitskollegen richten müssen. Für den Beurteilungszeitraum bei der Feuerwehr der Stadt Linz seien seine Fähigkeiten und die Auffassungsabgabe mit "noch gut" beschrieben worden, wobei sein "Leistungsprofil" kontinuierlich abgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei im IKH X auch mit der Anbotseinholung von Firmen und dem Preisvergleich dieser Angebote betraut gewesen. Im Rahmen dieser Preisvergleiche seien auch verbale Ausführungen für die jeweilige Präferenz eines Angebotes zu treffen gewesen. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Preisvergleich sei jedoch unbrauchbar gewesen. Für den Beschreibungszeitraum bei der Feuerwehr der Stadt Linz habe der Beschwerdeführer bei der selbständigen Verfassung von Schreiben ebenfalls Probleme gezeigt. Auf Grund der Aussage eines namentlich genannten Vorgesetzten habe glaubhaft dargelegt werden können, daß der Beschwerdeführer bei größerem Arbeitsanfall in Krankenstände flüchte, insbesondere dann, wenn er größere Mengen an Rechnungen zu bearbeiten gehabt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit beim IKH X teilweise verlängerte Pausenzeiten in Anspruch genommen. Im Beschreibungszeitraum bei der Feuerwehr der Stadt Linz seien diesbezüglich keine Verstöße festgestellt worden. Im telefonischen Kontakt bzw. beim Parteienverkehr mit Firmen habe der Beschwerdeführer keine geeigneten Umgangsformen gezeigt. In Anwesenheit von Firmenvertretern habe er Ausdrücke wie "Scheißpartie" oder "Buchrechnerpartie" gebraucht. Diese Ausdrücke seien vom zuständigen Abteilungsleiter unmittelbar wahrgenommen worden. Insgesamt habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers auf das interne Betriebsklima schädlich ausgewirkt. Bei der Feuerwehr der Stadt Linz habe es im Rahmen von feuerpolizeilichen Verfahren ebenfalls Beschwerden von Rauchfangkehrern gegeben, weil diese Verfahren vom Beschwerdeführer im Eilzugstempo durchgeführt worden seien.
Nach § 20 Abs. 3 StGBG habe die Beurteilung auf "minderentsprechend" zu lauten, wenn der Beamte den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genüge, die zwar das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreichten. Die Aufgaben der Rechnungsabwicklung seien vom Beschwerdeführer nur mangelhaft erledigt worden. Die von ihm erstellten Preisvergleiche von Firmenanboten seien unbrauchbar gewesen; das selbständige Erstellen von Schreiben bei der Feuerwehr der Stadt Linz sei vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden. Von einem selbständigen Arbeiten in diesen Tätigkeitsbereichen bzw. von einer Eignung für den konzeptiven Dienst sei daher nicht auszugehen gewesen. Die "Flucht in Krankenstände" bei größerem Arbeitsanfall, die Inanspruchnahme von teilweise verlängerten Pausenzeiten und die ungeeigneten Umgangsformen beim Parteienverkehr mit Firmen bzw. die Beschwerden im Zusammenhang mit feuerpolizeilichen Verfahren hätten ein Gesamtbild des Verhaltens des Beschwerdeführers ergeben, das das erforderliche Durchschnittsausmaß nicht erreicht habe, um den Anforderungen des Dienstes zu genügen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es daher gerechtfertigt gewesen, die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 mit "minderentsprechend" festzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Statutargemeinden-Beamtengesetzes vom 31. August 1956, LGBl. für Oberösterreich Nr. 37, lauten:
"§ 20.
Dienstbeschreibung.
(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Für die Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1.
die Eignung für den Dienstposten und die Stelle, in der die Verwendung tatsächlich erfolgt, insbesondere
a)
die fachliche Ausbildung (Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit):
b)
die Fähigkeiten und die Auffassung;
c)
der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;
d)
die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst (Umgangsformen und Auftreten);
e)
der Erfolg der Verwendung;
f)
das Verhalten;
.....
(4) Beamte im provisorischen Dienstverhältnis sowie Beamte, die in der letzten Dienstbeschreibung "minderentsprechend" oder "nicht entsprechend" beurteilt wurden, sind alljährlich, die übrigen Beamten sind alle drei Jahre zu beschreiben.
(5) Die Beschreibung ist durch den Leiter der Dienststelle vorzunehmen und dem Beamten unter Verschluß sowie dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Lautet die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut", steht dem Beamten die binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung über die Gesamtbeurteilung beim Magistratsdirektor einzubringende Beschwerde an die Dienstbeschreibungskommission zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(6) Über die Beschwerde entscheidet nach Anhören des Beamten und des zuständigen Dienststellenleiters die Dienstbeschreibungskommission mit Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
.....
(8) Wenn ein Beamter als "minderentsprechend" oder "nicht entsprechend" beurteilt wird, so wird der Lauf der Frist für die Zeitvorrückung auf die Dauer dieser Beurteilung gehemmt.
(9) Wenn die Gesamtbeurteilung eines Beamten in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen "nicht entsprechend" oder in drei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen auf "minderentsprechend" gelautet hat, so ist der Beamte von Amts wegen
a)
in jene niedrigere Verwendungsgruppe zu überstellen, für die er voraussichtlich geeignet erscheint,
b)
in den zeitlichen Ruhestand (auch mit geminderten Ruhebezügen) zu versetzen, wenn eine Maßnahme gemäß lit. a nicht möglich ist. Die Minderung des Ruhebezuges darf höchstens 25 v.H. des Brutto-Ruhegenusses betragen."
Die Beurteilung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers und seiner Eignung ist nach dem StGBG regelmäßig alle drei Jahre vorzunehmen, wobei aus dem Regelungszusammenhang folgt, daß die Dienstleistungen im gesamten Beurteilungszeitraum zu bewerten sind. Dem Dienststellenleiter obliegt nicht nur die Beschreibung und ihre schriftliche Mitteilung an den betroffenen Beamten und den Magistratsdirektor (§ 20 Abs. 5 erster Satz StGBG), sondern auch die Bewertung in Form einer Gesamtbeurteilung (Abs. 5 zweiter Satz der genannten Bestimmung). Ist die Gesamtbeurteilung schlechter als gut, so sind damit Rechtsfolgen verknüpft und steht dem betroffenen Beamten eine Beschwerde an die Dienstbeschreibungskommission zu, der aufschiebende Wirkung zukommt (Abs. 5 letzter Satz der genannten Bestimmung). Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet dann endgültig (Abs. 6 erster Satz der genannten Bestimmung).
Obwohl die Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung durch den Dienststellenleiter im Abs. 5 zweiter Satz des § 20 StGBG nur als "Verständigung" bezeichnet wird, ist aus den damit verbundenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Beschwerderegelung, der dieser Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung und der Verpflichtung der Dienstbeschreibungskommission ENDGÜLTIG zu entscheiden, vor dem Hintergrund der gebotenen Anwendung verfahrensrechtlicher Grundsätze bzw. des Dienstrechtsverfahrensgesetzes der Schluß zu ziehen, daß jedenfalls die Dienstbeschreibung mit einer nicht mindestens auf "gut" lautenden Gesamtbeurteilung durch den Dienststellenleiter genauso wie die Entscheidung über das Rechtsmittel "Beschwerde" in Bescheidform zu erfolgen hat. Gegenstand des Verfahrens sind - wie bereits angedeutet - dabei die Dienstleistungen des Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum.
Eine Vergleichbarkeit mit § 87 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, ist daher - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Auffassung - auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im StGBG nicht gegeben.
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer eine Dienstbeschreibung nur für die Zeit vom 11. April bis 31. Dezember 1995 übermittelt, gegen die er seine Beschwerde vom 7. April 1996, in der er insbesondere auf die Einarbeitungsproblematik und seine angeblich schweren gesundheitlichen Störungen hinwies, richtete. Offenbar erst wegen dieser Beschwerde wurde für das Verfahren vor der Dienstbeschreibungskommission eine Dienstbeschreibung auch für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 5. April 1995 eingeholt, aus der sich ebenfalls die Gesamtbeurteilung "minderentsprechend" ergibt. Diese Dienstbeschreibung wurde dem Beschwerdeführer aber gar nicht zur Kenntnis gebracht, der dafür zuständige Dienststellenleiter aber in der mündlichen Verhandlung vor der Dienstbeschreibungskommission gehört.
Diese Vorgangsweise findet im Gesetz keine Deckung:
Wie bereits dargelegt, kommen der Dienstbeschreibung und der damit zu treffenden Gesamtbeurteilung durch den Dienststellenleiter nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig solche Rechtswirkungen zu, die eine bescheidförmige Erledigung verlangen. Vor diesem Hintergrund ist die eingangs wiedergegebene, dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Dienstbeschreibung für die Zeit vom 11. April bis 31. Dezember 1995 als Bescheid zu werten (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Auch wenn der Gesetzgeber im Wortlaut des Gesetzes auf die im Beschwerdefall erfolgte Versetzung keine Rücksicht genommen hat, wäre die Dienstbeschreibung durch den Leiter der Dienststelle, der der Beschwerdeführer bei Ablauf der 3-Jahres-Frist angehörte, für den Gesamtbeurteilungszeitraum unter Mitverwertung der Ergebnisse der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers und deren Bewertung durch den früheren Dienststellenleiter vorzunehmen gewesen. Da die dem Beschwerdeführer übermittelte (als Bescheid zu wertende) Dienstbeschreibung mit der angeführten Gesamtbeurteilung nur einen Teil des Beurteilungszeitraumes abdeckte und das gesetzliche Erfordernis einer Beschreibung mit Gesamtbeurteilung für den gesamten Zeitraum sowie auch die Verständigung nach Abs. 5 des § 20 StGBG nicht durch mündliche Aussagen vor der Dienstbeschreibungskommission ersetzt werden können, erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb, weil er über den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand (die "Sache" im Sinne des nach § 1 DVG anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG) hinausgeht, zur Gänze mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Entscheidung hätte nämlich in der ersatzlosen Behebung der als Bescheid zu wertenden Dienstbeschreibung für die Zeit vom 11. April bis zum 31. Dezember 1995 bestehen müssen, weil die vorgenommene Beurteilung eines Teilzeitraumes nicht im StGBG gedeckt ist.
Im übrigen wird bemerkt, daß es in einem rechtmäßigen Dienstrechtsverfahren (vgl. insbesondere § 8 Abs. 1 DVG) nicht angeht, dem Beschwerdeführer allgemein "Flucht in die Krankheit" und daraus resultierende mangelnde Leistungsbereitschaft vorzuwerfen, ohne sich in entsprechender fachkundiger Art und Weise mit den von ihm im Einzelfall offenbar erstatteten Krankmeldungen bzw. den bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen. Weiters mangeln dem angefochtenen Bescheid hinreichende Feststellungen über die Anforderungen und die Tätigkeit des Beschwerdeführers vor seiner Versetzung.
Der angefochtene Bescheid war aus den bereits vorher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120267.X00Im RIS seit
25.01.2001