TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2021/09/0120

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2020, Zl. W116 2233447-1/5E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem HDG 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde]), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber hat bereits Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2020, Zl. W116 2233447-1/5E, erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2021, Ra 2021/09/0040, zurückgewiesen wurde.

2        Die gegenständliche, nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. März 2021, E 465/2021-7, erhobene außerordentliche Revision ist ebenfalls gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtet.

3        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Durch die Erhebung der zu Ra 2021/09/0040 protokollierten Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/01/0318, mwN).

Wien, am 1. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090120.L00

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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