TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2021/05/0101

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs1
BauO Wr §134 Abs3
BauRallg
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der Dr. A C in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Februar 2021, VGW-111/072/14486/2020-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: W GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2020 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Bewilligung einer Leuchtreklame an einem auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien befindlichen Gebäude gemäß § 70 und § 71 Bauordnung für Wien abgewiesen.

2        Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die dagegen von der Revisionswerberin als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen „Recht auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens und Nichtinanspruchnahme nach §§ 129 und 129b Bauordnung für Wien oder in einem Vollstreckungsverfahren verletzt“, wobei das Erkenntnis an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

6        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Versagung der Baubewilligung zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d. h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2019/05/0111 bis 0113, und VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.

Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Im Übrigen wird bemerkt, dass dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, nach der ständigen hg. Judikatur durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nicht eingeräumt wird, weshalb er durch einen Bescheid, mit dem dem Bauwerber eine Baubewilligung versagt wird, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 30.1.2007, 2006/05/0207, mwN).

Wien, am 1. Juni 2021

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050101.L00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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