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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Fristsetzungsanträge 1. des A B in C und 2. des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Landeskriminalamts Wien Assistenzdienst in Wien, beide vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den am 8. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsanträgen entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 28. April 2021, W213 2233070-1/6E, erlassen hat. Die Fristsetzungsanträge und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis wurden dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 3. Mai 2021 vorgelegt.
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung der Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren in den Fristsetzungsanträgen klaglos gestellt. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde des Erstantragstellers durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch über Anträge, die unzulässig sind, durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden hat, somit eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs. 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtigt, vorliegt (vgl. VwGH 6.10.2020, Fr 2020/09/0001; 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, mwN).
3 Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war (vgl. erneut VwGH 6.10.2020, Fr 2020/09/0001, mwN).
Wien, am 1. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021090004.F00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021