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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Haller, in der Revisionssache des N S in V, vertreten durch Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021, W235 2239435-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist serbischer Staatsangehöriger und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit dem Bescheid vom 7. Jänner 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis IV. erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit behauptet die Revision das Fehlen ausreichender Ermittlungen und Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben (vgl. VwGH 1.7.2020, Ra 2020/20/0227, mwN).
9 Die Revision legt die Relevanz der von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dar. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern auch bei Vermeidung der Verfahrensmängel eine drohende Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu gewärtigen sein könnte (vgl. zum diesbezüglich anzulegenden Maßstab VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).
10 Zudem wird angemerkt, dass der Revisionswerber mit der unter der Überschrift „Revisionspunkt“ geltend gemachten Verletzung „in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Gesetze“ keinen tauglichen Revisionspunkt bezeichnet (vgl. zB VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0131).
11 In der Revision werden sohin weder Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, noch ein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200160.L00Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021