TE OGH 2021/5/7 14Ns39/21b

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2021 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 15 U 139/17w des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts S***** hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des (von der Staatsanwaltschaft beantragten) Zeugen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E131791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00039.21B.0507.000

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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