Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2021 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 15 U 139/17w des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts S***** hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des (von der Staatsanwaltschaft beantragten) Zeugen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0053539).
Textnummer
E131791European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00039.21B.0507.000Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021