Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber sowie den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B***** GmbH, FN *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** I***** GmbH, FN *****, pA T***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bucheinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2021, GZ 6 R 27/21s-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Vorinstanzen haben die von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl 6 Ob 166/19h mwN) richtig angewendet. Zutreffend hat das Rekursgericht auch hervorgehoben, dass für die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Geschäftsunterlagen erforderlich sind (RS0107752 [T15]).
[2] 2.1. In der Auffassung des Rekursgerichts, die Behauptungen der Antragsgegnerin gingen über allgemeine Vorwürfe nicht hinaus und ließen eine konkrete Gefahr des bestehenden Missbrauchs und einer Schädigung der Gesellschaft nicht erkennen, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
[3] 2.2. Soweit die Antragsgegnerin auf ihre Äußerung und ihre Beilagen verweist, hat schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben, dass dies, soweit damit Rechtsmittelvorbringen substituiert werden sollte, unzulässig und unbeachtlich ist (RS0007029 [insb T15]; 1 Ob 242/17w [ErwGr 1.]).
[4] 2.3. Hat aber die Antragsgegnerin eine konkrete Gefahr eines Missbrauchs des Bucheinsichtrechts nicht dargetan, fehlt von vornherein jede Grundlage dafür, die Bucheinsicht von der Unterfertigung einer „Vertraulichkeitsvereinbarung“ abhängig zu machen. Zudem hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin entworfene Vertraulichkeitsvereinbarung eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Verstoß gegen die Vereinbarung und eine (Mindest-)Vertragsstrafe von 3.000 EUR enthält, sodass die Vereinbarung jedenfalls überschießend wäre. Dieser Überlegung des Rekursgerichts vermag der Revisionsrekurs nicht entgegenzutreten.
[5] 3. Die in verschiedenen Formulierungen wiederholte Behauptung, die Rechtsansicht des Rekursgerichts sei „denkunmöglich“ oder „unvertretbar“, vermag ein Abweichen von diesen Grundsätzen nicht aufzuzeigen und stellt lediglich den unzulässigen Versuch dar, die vom Gesetzgeber für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses normierte Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) zu unterlaufen.
[6] 4. Im Übrigen kann die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird, regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (6 Ob 191/20m).
[7] 5. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E131898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00081.21M.0512.000Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021