Norm
GesAusG §2 Abs2Rechtssatz
Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gesellschafterausschluss, bare Zuzahlung, Barabfindung, Verzinsung, Zinsen, Verzugszinsen, Zinssatz, FälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133623Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021