TE OGH 2021/5/18 1Ob88/21d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 13.100 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. Februar 2021, GZ 2 R 194/20m-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 2. August 2020, GZ 16 C 159/18i-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Urteils bzw des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Weder ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ersichtlich, noch ein Begründungsmangel gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Soweit auch eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet wird, verwarf das Berufungsgericht die darauf gestützte Berufung, was aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist (vgl RIS-Justiz RS0043405; RS0042981).

[2]            2. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der

Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Verfahrensrüge, die auch auf eine Ergänzung des festgestellten Sachverhalts abzielt, womit kein Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, sondern ein der Rechtsrüge zuzuordnender sekundärer Feststellungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht wird, fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler (vgl RS0043049 [T11]; RS0116273 [T1]).

[3]            3. Das Berufungsgericht stützte die Klageabweisung auf zwei selbständig tragfähige Begründungen. Einerseits ging es davon aus, dass der Kläger das von ihm behauptete Servitutsrecht auf dem Grundstück 799 des Beklagten weder ersessen noch (vom Voreigentümer dieses Grundstücks) konkludent rechtsgeschäftlich erworben habe. Unabhängig davon wäre eine vom Kläger (gleichgültig auf welche Weise) außerbücherlich erworbene Dienstbarkeit jedenfalls durch den nachfolgenden lastenfreien Erwerb des dienenden Grundstücks durch den Beklagten gemäß § 1500 ABGB erloschen.

[4]            Der Revisionswerber argumentiert – mitunter schwer verständlich – nur, dass zugunsten seiner herrschenden Grundstücke auch hinsichtlich des Grundstücks 799 des Beklagten originär (durch Ersitzung) oder derivativ (aufgrund einer schlüssigen Vereinbarung mit dem Voreigentümer dieses Grundstücks) eine Servitut (an der auch dort zutage tretenden Quelle) begründet worden wäre. Mit der selbständig tragfähigen (Hilfs-)Begründung des Berufungsgerichts, wonach ein solches – im Grundbuch nicht eingetragenes – Recht im Hinblick auf den gutgläubigen Eigentumserwerb des Grundstücks 799 durch den Beklagten jedenfalls gemäß § 1500 ABGB erloschen wäre, setzt er sich nicht auseinander (vielmehr geht er selbst davon aus, dass die behauptete Dienstbarkeit „in der Natur“ nicht erkennbar war, was für einen lastenfreien Erwerb durch den Beklagten spricht). Er zeigt damit schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0118709). Eine solche vermag er auch mit seiner gänzlich unkonkreten Behauptung, „die Vorinstanzen hätten nicht alle Fragen ausreichend und nachvollziehbar sowie nach den Erfahrungssätzen schlüssig gelöst“, nicht darzulegen (vgl RS0043603). Da in der Revision nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist sie trotz des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.

[5]            4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

[6]            5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihm ein Ersatz der Kosten seiner als zweckentsprechend anzusehenden Revisionsbeantwortung zu (RS0112296).

Textnummer

E131918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00088.21D.0518.000

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten