TE OGH 2021/5/20 3Ob57/21k

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die oehner & partner rechtsanwaelte gmbh in Linz, wegen 500.331,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2021, GZ 3 R 1/21v-75, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die in Slowenien ansässige C***** d.o.o. (im Folgenden: Verpflichtete) ist Schuldnerin der Klägerin. Sie verkaufte der Beklagten Fahrzeuge. Das Exekutionsgericht bewilligte den Antrag der nunmehrigen Klägerin auf Forderungsexekution (§ 294 EO). Im Antrag war als Rechtsgrund der (gepfändeten und überwiesenen) Forderung
– im Feld 10 „Ergänzende Angaben“ des Formblatts Anlage C der ADV-Form Verordnung 2002 (kurz: AFV 2002), BGBl II 2002/510„Sonstiges, und zwar: Lieferung/Leistung“ und – im Feld 11 „Weiteres Vorbringen“ des Formblatts – „Der Drittschuldner schuldet der verpflichteten Partei, insbesondere aufgrund der Rechnung vom 17. 02. 2017, Nr. 2017-19 aber auch aufgrund anderer Lieferungen/Leistungen etc, zumindest den in Exekution gezogenen Kapitalbetrag samt Nebengebühren (Zinsen und Kosten).“ angeführt.

[2]       Die Begründung der Vorinstanzen für die Abweisung der Klage, die Klägerin habe exekutiv nur die Zahlungsansprüche der Verpflichteten gegen die Beklagte aus dem Verkauf, nicht aber bei – von den Vorinstanzen
bejahter – Unwirksamkeit des Kaufvertrags bestehende Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche der Verpflichteten gegen die Beklagte erworben, entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bezeichnung des Exekutionsobjekts iSd § 54 Abs 1 Z 3 EO in der Forderungsexekution. Demnach ist dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjekts bei einer Forderungspfändung dann entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (RS0002076), und zwar ohne weiteres (3 Ob 84/18a [Pkt 1.1.]; 9 Ob 92/18x [Pkt II.1.]; 3 Ob 146/19w [Pkt 2.1.]). Ob die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet ist, kann jeweils nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (3 Ob 10/88; 3 Ob 74/92), weshalb insoweit keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vorliegt.

[3]            Aufgrund der Formulierung des bewilligten Exekutionsantrags war sowohl für die nunmehr beklagte Drittschuldnerin als auch die Verpflichtete klar, dass die Zahlungsansprüche der Verpflichteten aus dem Verkauf der Fahrzeuge an die Beklagte in Exekution gezogen sind. Demgegenüber geht aus dem Exekutionsantrag nicht „ohne weiteres“ mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass auch allfällige Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche der Verpflichteten gegenüber der Beklagten im Fall, dass der Verkauf ungültig sein sollte, gepfändet seien. Um dies zu erreichen hätte die Klägerin entweder im Feld 10 oder – wenn der Platz hierfür nicht ausreicht – im Feld 11 des Exekutionsantrags eine entsprechende Klarstellung vornehmen müssen. Die insofern bestehende Unklarheit der Exekutionsbewilligung geht zu Lasten der Betreibenden, im Drittschuldnerprozess somit zu Lasten der Klägerin (vgl RS0000207 [T8, T11]; RS0000205 [T11]).

[4]            Die in der Zulassungsbeschwerde vertretene Ansicht, die Angabe des Rechtsgrundes „Lieferung/Leistung“ im Feld 10 des Exekutionsantrags müsse „mangels gegenteiliger Anweisung im Formblatt bzw mangels Vorliegens einer gegenteiligen Judikatur für die Pfändung der Forderungen ausreichend sein“, ist irrig. Diese Ansicht verkennt zum einen die zitierte Rechtsprechung, wonach durch die Exekutionsbewilligung auch für den Verpflichteten und den Drittschuldner klar sein muss, welche Forderung in Exekution gezogen und deshalb fortan vom Drittschuldner an den Betreibenden zu zahlen ist. Zum anderen übergeht diese Ansicht, dass auch nach den in der Anlage C der AFV 2002 enthaltenen „Erläuterungen für die betreibende Partei zum Exekutionsantrag“ dann, wenn – wie hier – im Feld 10 bei Rechtsgrund „Sonstiges, und zwar“ angekreuzt wird, die Forderung dennoch „näher […] zu bezeichnen“ und dafür wie stets, wenn der Platz nicht ausreicht, das Feld 11 („sonstiges Vorbringen“) zu nützen ist.

[5]       Fragen einer Verletzung des Zahlungsverbots stellen sich nicht, weil nach der nicht zu korrigierenden Beurteilung der Vorinstanzen lediglich Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag auf die Klägerin qua Pfändung und Überweisung übergingen, der Kaufvertrag aber nach dem für ihn maßgeblichen slowenischen Recht nicht wirksam zustandekam.

[6]            Welcher Beweiswert einem bloß mittelbaren Beweismittel, wie einer „schriftlichen Zeugenaussage“, zuzubilligen ist, gehört zu der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keiner weiteren Überprüfung unterliegenden Beweiswürdigung (vgl RS0114723 [T2]). Das Berufungsgericht verneinte im Übrigen, dass die Verwertung der im Verfahren vorgelegten eidesstättigen Erklärung durch das Erstgericht einen Verfahrensmangel begründete. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (vgl RS0042963).

Textnummer

E131908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00057.21K.0520.000

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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