Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei G***** P*****, vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei W***** P*****, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2021, GZ 43 R 58/21d-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 24. November 2020, GZ 17 C 9/20g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den Ausspruch des Rekursgerichts zu § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle ist im Anlassfall nicht zu lösen.
[2] 2. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass auch die Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten zum Unterhalt zählt (RIS-Justiz RS0005627). Reichen die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung derartiger Kosten nicht aus, hat der Unterhaltspflichtige aus Anlass eines solchen Sonderbedarfs zusätzliche Zahlungen zu leisten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist (RS0013486; Kodek in Angst, EO³ § 382 Rz 45 mwN).
[3] 3. Richtig ist, dass die besondere Regelungsverfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO nach der Rechtsprechung die Verletzung der (laufenden) Unterhaltspflicht voraussetzt (RS0114824; vgl auch RS0005261). Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen.
[4] Wenn der Revisionsrekurs des Antragsgegners von der Annahme ausgeht, dass die gefährdete Partei diese Bescheinigung nicht erbracht habe, geht er jedoch nicht von den Feststellungen aus. Nach dem maßgeblichen, in dritter Instanz bindenden Sachverhalt leistet der Antragsgegner monatlich im Durchschnitt rund 160 EUR weniger an Unterhalt als seiner Verpflichtung nach der Prozentwertmethode entsprechen würde.
[5] Das Bestehen eines zusätzlichen Sonderbedarfs der gefährdeten Partei nach einem Prozesskostenvorschuss wird als solcher im Revisionsrekurs gar nicht mehr in Frage gestellt. In Ansehung eines einmaligem Sonderbedarfs kommt der Nachweis einer Anspruchsverletzung in der Vergangenheit aufgrund des Ausnahmecharakters in der Regel nicht in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung im Provisorialverfahren ist neben dem Bedarf, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung derartiger Kosten nicht ausreichen (RS0013486).
[6] Da der Antragsgegner weder behauptet hat, der gefährdeten Partei einen Prozesskostenvorschuss (in welcher Höhe auch immer) geleistet zu haben, noch seine Bereitschaft dazu erklärt hat, sondern den Anspruch nach wie vor bestreitet, ergeben sich die weiteren Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch schon aus seinem eigenen Vorbringen.
[7] 3. Der Antrag auf einstweiligen Unterhalt sichert nicht den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch auf Ehescheidung, sodass die Kostenersatzpflicht unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens besteht (ua 7 Ob 2/10k mwN; 1 Ob 235/11g; 8 Ob 121/12w; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.612). In einem solchen Fall ist über die Kosten bereits im Provisorialverfahren abzusprechen. Der zur Gänze obsiegenden gefährdeten Partei sind daher hier die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Textnummer
E131952European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00061.21K.0526.000Im RIS seit
22.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021