Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.012,46 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. Oktober 2020, GZ 22 R 171/20h-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 24. Juni 2020, GZ 2 C 196/20g-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 450,47 EUR (darin enthalten 32,47 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T9, T11, T12]).
[2] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitig die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2 LGVÜ 2007 für Klagen – durch das Verhalten eines schweizerischen Notars – Geschädigter gegen dessen in der Schweiz ansässige Berufshaftpflichtversicherung am 28. 4. 2021 in der in einem gleichgelagerten Parallelfall ergangenen Entscheidung 7 Ob 65/21s verneint. Dem geschädigten Kläger wurde weder durch Art 60 Schweizerisches Versicherungsvertragsgesetz (sVVG) und Art 41 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) ein Direktanspruch eingeräumt, noch handelt es sich bei dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Notar und der Beklagten um einen Vertrag zugunsten Dritter nach Art 112 OR, aus dem ein solcher abgeleitet werden könnte.
[3] 3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass auch der entsprechende Antrag des Klägers zurückzuweisen war (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen ist vor dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 13. 12. 2007, C-463/06, FBTO Schadeverzekeringen NV – Jack Odenbreit) nicht erforderlich, zumal die Fragen des Klägers im Wesentlichen auf die Auslegung schweizerischen Rechts abzielen (auch 7 Ob 65/21s).
[4] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Wie von der Beklagten in den Parallelverfahren bescheinigt, gebührt nur der schweizerische Umsatzsteuersatz von 7,7 % (vgl RS0114955).
Textnummer
E131934European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00073.21T.0526.000Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021