TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/12/0371

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §63 Abs2;
BDG 1979 §63 Abs6;
DVG 1984 §2 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 5. November 1996, Zl. 475723/796-VI.1.f/96, betreffend Feststellung der Verwendungsbezeichnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er stand zuletzt im Inland in Verwendung. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 1996 festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 6 BDG 1979 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung der belangten Behörde vom 20. April 1990, BGBl. Nr. 226/1990, bzw. der §§ 6 und 32 Abs. 2 Z. 4 der Verordnung der belangten Behörde betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen, BGBl. Nr. 300/1996, seit 1. Jänner 1993 die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat im Ruhestand", abgekürzt "LR i. R." (im Original jeweils unter Anführungszeichen), zu führen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Aktivstand dem Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angehört und sei am 31. Dezember 1992 in der Abteilung XY in der Zentrale dieses Bundesministeriums in Wien als Beamter der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A - und zwar im Höheren auswärtigen Dienst - in Dienstverwendung gestanden. An diesem Tage habe er demnach gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat" zu führen gehabt. Der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt worden (Hinweis auf das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286 und den zugrundeliegenden Ruhestandversetzungsbescheid vom 11. November 1992).

Gemäß § 63 Abs. 6 BDG 1979 sei der Beamte des Ruhestandes berechtigt, jenen Amtstitel bzw. jene Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen bzw. zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand berechtigt gewesen sei. Er habe dabei dem Amtstitel bzw. der Verwendungsbezeichnung den Zusatz "im Ruhestand", abgekürzt "i. R.", hinzuzufügen. Da der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1992 zur Führung der Verwendungsbezeichnung "Legationsrat" verpflichtet gewesen sei (Hinweis auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der am 31. Dezember 1992 in Geltung gestandenen Fassung und auf § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990), habe er seit 1. Jänner 1993 als Ruhestandsbeamter die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat im Ruhestand" zu führen. Daran habe sich durch das Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 mit Ablauf des 30. Juni 1996 aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 300/1996 nichts geändert (wurde näher ausgeführt). Es sei daher die spruchgemäße Feststellung zu treffen gewesen, an der ein öffentliches Interesse bestehe, weil der Beschwerdeführer immer wieder auch gegenüber Ämtern und Behörden behaupte, zur Führung der Verwendungsbezeichnung "Botschaftsrat im Ruhestand" berechtigt zu sein (Hinweis auf näher bezeichnete Eingaben).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (in welcher sich der Beschwerdeführer als "Gesandter-Botschaftsrat" bezeichnet und als Anschrift "Österreichische Botschaft Z", sowie eine "Zustelladresse in Österreich" angibt) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid "wegen rechtswidriger Feststellung des zu führenden Titels und Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Titel".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer für prozeßfähig hält (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0337, unter Hinweis auf den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286).

Gemäß § 63 Abs. 6 BDG 1979 (Stammfassung) ist der Beamte des Ruhestandes berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.") hinzuzufügen. § 63 Abs. 2 BDG 1979 verweist dazu auf Regelungen im Besonderen Teil des Gesetzes. § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der zum 31. Dezember 1992 in Geltung gestandenen Stammfassung (§ 137 hat aufgrund des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 nunmehr die Bezeichnung § 256) bestimmt diesbezüglich, daß Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen haben. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

Diesbezüglich erging die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 20. April 1990 über die Führung von Verwendungsbezeichnungen, BGBl. Nr. 226/1990. Nach dem § 4 Abs. 1 dieser Verordnung haben Beamte des Höheren Dienstes, auf die die §§ 2 und 3 nicht anzuwenden sind (das trifft hier zu), während ihrer Verwendung im Inland in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat" zu führen. Gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der einer Vertretungsbehörde zugeteilte Beamte des Höheren Dienstes während der Verwendung bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde in der Dienstklasse VI die Verwendungsbezeichnung "Botschaftsrat", in der Dienstklasse VII hingegen die Verwendungsbezeichnung "Gesandter-Botschaftsrat" zu führen.

Mit 1. Juli 1996 ist die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 300/1996, in Kraft getreten (die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt nicht datiert); zugleich trat die Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 außer Kraft (§ 35 der Verordnung BGBl. Nr. 300/1996). Die Übergangsbestimmungen dieser Verordnung (§ 36) betreffen Beamte in Auslandsverwendung.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt ein Beamter des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, war, und (zuletzt) im Inland verwendet wurde. Die Ausführungen (zum Teil handelt es sich geradezu um Spekulationen) in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Tatsachengrundlage zu verschieben. Soweit der Beschwerdeführer auch hier abermals Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Rückberufung ins Inland, seiner Versetzung in den Ruhestand oder auch der nichterfolgten Beförderung in die Dienstklasse VII zum Ausdruck zu bringen trachtet, vermag dies am tatsächlichen Lauf der Dinge nichts zu ändern und Geschehenes nicht ungeschehen (bzw. Ungeschehenes nicht geschehen) zu machen (vgl. dazu auch beispielsweise den in einer seiner Beschwerdesachen ergangenen hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0334 und 0347). Soweit der Beschwerdeführer im Kopf der Beschwerde als Anschrift "Österreichische Botschaft Z" angibt, steht dies mit der gegebenen Wirklichkeit nicht im Einklang.

Demnach ist seine in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Auffassung, ihm stehe "seit dem 1.7.1993 der Titel Gesandter-Botschaftsrat" zu, unzutreffend. Vielmehr ist die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, daß der Beschwerdeführer seit dem 1. Jänner 1993 berechtigt ist, die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat im Ruhestand" zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da es hier um tatsächliche Umstände geht, die sich vor Ablauf des 31. Dezember 1992 ereigneten, war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die belangte Behörde zur streitgegenständlichen Feststellung zuständig.

Da schon die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120371.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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