TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/26 VGW-242/081/3004/2021/VOR

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §6
WMG §10 Abs1
WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 12.02.2021, Zahl VGW-242/081/RP04/1639/2021-1, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 16.12.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2020/..., als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 16.12.2020, wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2020/..., der Antrag des nunmehrigen Vorstellungswerbers vom 22.10.2020 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Vorstellungswerber sei mit Schreiben vom 11.11.2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz aufgefordert worden, bis 03.12.2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei er nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, zumal die Nettolohnzettel der Monate Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2020 der Firma D. nicht fristgerecht vorgelegt worden wären. Stattdessen wären Überweisungsangaben über Lohnzahlungen erbracht worden, welche für eine Berechnung eine unzureichende Grundlage bilden, da Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer sowie Urlaubsgelder für eine Berechnung berücksichtigt werden müssten. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er die geforderten Lohnzettel erst nach Erhalt des abweisenden Bescheides bekommen habe. Daher habe er nur Kontoauszüge vorlegen können. Er ersuche daher um Gewährung der beantragten Leistungen der Mindestsicherung. In der Beilage übermittelte der Einschreiter die Nettolohnzettel für die Monate Mai bis November 2020.

Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Vorstellung.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ...1984 geborene Vorstellungswerber beantragte mit Eingabe vom 22.10.2020 die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung. Der Rechtsmittelwerber ist an der Anschrift Wien, C.-gasse, hauptgemeldet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 wurde dem Einschreiter der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Schreiben vom 11.11.2020 wurde der Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde aufgefordert, bis spätestens 03.12.2020 seine Nettolohnzettel von Mai 2020 bis Oktober 2020 der Firma D. sowie einen Nachweis über das von 13.08.2020 bis 20.09.2020 bezogene Krankengeld vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Rechtsmittelwerbers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde er außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Dieses Schreiben wurde dem Vorstellungswerber am 18.11.2020 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Eingabe vom 20.11.2020 übermittelte der Rechtsmittelwerber eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über die Höhe des Krankengeldes für den Zeitraum von 13.08.2020 bis 20.09.2020 sowie eine Umsatzliste seines Kontos betreffend den Zeitraum von 06.05.2020 bis 13.11.2020.

Mit Eingabe vom 15.12.2020 legte der Rechtsmittelwerber eine Eingangsbestätigung seines Lohnes für November 2020 auf seinem Konto vor.

Die angeforderten Nettolohnzettel des Vorstellungswerbers wurden weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt und wurden diesbezüglich auch keine Angaben gemacht.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch den Rechtsmittelwerber noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 WMG sind folgende Personen den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.,

6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn

a. die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

b. die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Gemäß § 10 Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 16 Abs. 1 WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann.

Der Einschreiter wurde mit Schreiben der Behörde vom 11.11.2020 zur Vorlage der oben angeführten Unterlagen bis spätestens 03.12.2020 aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht vollständig Folge geleistet. Der Rechtsmittelwerber legte nämlich lediglich den angeforderten Nachweis betreffend das im Zeitraum von 13.08.2020 bis 20.09.2020 bezogene Krankengeld vor. Weiters übermittelte er eine Umsatzliste, auf welcher unter anderem die Überweisungen seines Lohnes von seinem ehemaligen Dienstgeber ersichtlich sind. Die angeforderten Nettolohnzettel wurden jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides beigebracht und wurden diesbezüglich auch keine Angaben gemacht.

Einleitend ist festzuhalten, dass ratio legis des § 16 WMG u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person jedoch nicht zu. Im vorliegenden Fall stellt es zwar einen Verhinderungsgrund dar, wenn der Rechtsmittelwerber die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht beschaffen konnte, jedoch ist dieser Verhinderungsgrund innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist glaubhaft zu machen. Der Einschreiter hat diesen Verhinderungsgrund jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet.

Des Weiteren steht fest, dass es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten des § 6 WMG um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, zumal Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär sind und Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen sind. Letztlich ist anzumerken, dass es sich bei den eingeforderten Unterlagen auch aus den Rücksichten des § 10 Abs. 1 WMG um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, zumal das Einkommen des Hilfesuchenden auf den Mindeststandard anzurechnen ist.

Die geforderten, jedoch nicht vorgelegten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches auf Mindestsicherung insofern notwendig, als der Behörde ohne die Kenntnis über das Einkommen eine ordnungsgemäße Berechnung des Anspruches auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht möglich war.

Es ist daher erwiesen, dass die geforderten Unterlagen nicht vollständig innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt wurden. Auch erscheint die gesetzte Frist (im gegenständlichen Fall mehr als zwei Wochen) durchaus als angemessen, die geforderten Unterlagen vorzulegen.

Da der Vorstellungswerber trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der oben genannten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus der Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen ist, und innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist auch keinen triftigen Verhinderungsgrund geltend machte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für die Abweisung des Antrages zweifelsfrei vor.

Die Vorstellung war daher abzuweisen und das angefochtene Erkenntnis zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Leistungen; Zuerkennung; Mitwirkungsobliegenheit; Aufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.081.3004.2021.VOR

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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