TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/5 LVwG-2020/28/2493-9

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Entscheidungsdatum

05.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richtern Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020, Zl ***, wegen Übertretungen nach der EG-Verordnung 561/2006 iVm dem KFG und wegen Übertretungen nach der EU-Verordnung 165/2014 iVm dem KFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 auf jeweils Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit jeweils Euro 15,00 neu festgesetzt.

2.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 auf Euro 100,00, im Ueinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 4. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 auf Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

4.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 5. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 auf Euro 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO Nr. 561/2006) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (EU-VO Nr. 165/2014);

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Sie haben das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen **-**** samt Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen **-****) für das Unternehmen CC mit Sitz in D-**** X, Adresse 2 am 02.08.2018 um 16:40 Uhr, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und in einem Mitgliedsstaat zum Verkehr zugelassen ist, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, im Gemeindegebiet von **** W, auf der Adresse 3, bei Str.km. 4,200 in Fahrtrichtung Süden gelenkt

1. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer

I. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

a) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 05.07.2018 um 07:57:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 28 Minuten.

b) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 11.07.2018 um 05:06:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 05 Stunden und 08 Minuten.

II. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 08.07.2018 um 22:00:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 24 Minuten.

b) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 09.07.2018 um 23:47:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 05 Stunden und 19 Minuten.

c) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.07.2018 um 09:00:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 00 Minuten.

d) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 13.07.2018 um 08:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 36 Minuten.

e) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 31.07.2018 um 09:28:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 05 Stunden und 12 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

a) 08.07.2018 von 22:00:00 Uhr bis 09.07.2018 um 14:35:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 21 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 21 Minuten.

b) 09.07.2018 von 23:47:00 Uhr bis 10.07.2018 um 18:27:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 49 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 49 Minuten.

c) 11.07.2018 von 05:06:00 Uhr bis 11.07.2018 um 23:57:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 34 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 34 Minuten.

d) 13.07.2018 von 08:03:00 Uhr bis 14.07.2018 um 01:26:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 05 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 03 Stunden und 05 Minuten.

e) 31.07.2018 von 09:28:00 Uhr bis 02.08.2018 um 16:44:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 27 Stunden 17 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 17 Stunden und 17 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr

schwerwiegenden Verstoß dar.

3. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

a) Am 10.07.2018 wurde von 02:20:00 Uhr bis 10.07.2018 um 08:38:00 Uhr erst nach einer

Lenkdauer von 05 Stunden 40 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 10 Minuten.

b) Am 13.07.2018 wurde von 09:17:00 Uhr bis 13.07.2018 um 16:29:00 Uhr erst nach einer

Lenkdauer von 05 Stunden 22 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 52 Minuten.

c) Am 31.07.2018 wurde von 09:28:00 Uhr bis 31.07.2018 um 14:24:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 35 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine

ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 05 Minuten.

d) Am 02.08.2018 wurde von 03:17:00 Uhr bis 02.08.2018 um 10:14:00 Uhr erst nach einer

Lenkdauer von 05 Stunden 20 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 50 Minuten.

e) Am 02.08.2018 wurde von 11:03:00 Uhr bis 02.08.2018 um 16:44:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 39 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine

ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 09 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

4. wobei bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion W festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer

I. an folgenden Tagen die Fahrerkarte vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und sich dies auf die einschlägigen Daten ausgewirkt hat.

a) 06.07.2018 um 07:11 Uhr

b) 09.07.2018 um 13:54 Uhr

c) 10.07.2018 um 07:10 Uhr

d) 12.07.2018 um 20:34 Uhr

e) 13.07.2018 um 15:13 Uhr

f) 13.07.2018 um 23:46 Uhr

g) 01.08.2018 um 06:48 Uhr

h) 02.08.2018 um 11:04 Uhr

II. an folgenden Tagen im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt haben.

a) 06.07.2018 von 07:12 Uhr bis 12:28 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 1h 30 min

b) 09.07.2018 von 13:59 Uhr bis 14:35 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 37 min

c) 10.07.2018 von 07:10 Uhr bis 14:20 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 3h 4 min

d) 12.07.2018 von 20:53 Uhr bis 22:02 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 3h 4 min

e) 13.07.2018 von 15:14 Uhr bis 17:15 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 56 min

f) 13.07.2018 von 23:48 Uhr bis 14.07.2018 um 01:22 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 1h 10 min

g) 01.08.2018 von 06:49 Uhr bis 13:40 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 1h 35 min

h) 02.08.2018 von 11:05 Uhr bis 16:44 Uhr, Lenkzeit während dieses Zeitraumes 4h 37 min

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

5. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie am 11.07.2018 um 05:06 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

3. § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

4. § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm Art. 34 Abs. 1 EU-VO 165/2014

5. § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm Art. 34 Abs. 7 EU-VO 165/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1.300,00

2. 300,00

3. 200,00

4. 400,00

5. 100,00

Gemäß:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 b KFG

§ 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 b KFG

§ 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 b KFG

§ 134 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1b KFG

Ersatzfreiheitsstrafe:

60 Stunden

60 Stunden

48 Stunden

75 Stunden

24 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1430.00

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020 zu *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen § 134 Abs.1 und 1b KFG in Verbindung mit diversen EG-VO und EU-VO verstoßen, ist unrichtig und zwar aus folgenden Gründen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 29.07.2019 zu *** wurde gemäß § 200 StPO das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB eingestellt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dessen wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Übertretung nach § 134 Abs.1 und 1b KFG iVm mit Art.27 Abs.2 EU-VO 165/2014 gemäß §45 Abs.1 Zif.1 VStG eingestellt, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Die nunmehrige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der anderen Übertretungen verstößt ebenfalls gegen das Doppelbestrafungsverbot und hätten auch die übrigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden müssen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher schon aus diesem Grund einzustellen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der anderen Übertretungen nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, ist folgendes zu berücksichtigen:

Dass der Beschwerdeführer die für den 01. und 02.08.2018 vorgeworfenen Übertretungen begangen hat, wird nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer tut dies sehr leid. Hingegen hat der Beschwerdeführer die im Zeitraum Juli 2018 vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Weder dem Straferkenntnis noch der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige lässt sich entnehmen, auf welche Fahrerkarte sich die im Zeitraum Juli begangenen Taten beziehen. Der Beschwerdeführer hat die Ruhezeiten stets eingehalten.

In der Anzeige wird ausgeführt, dass seitens der Beamten durch das Auslesen des Kontrollgerätes festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zwei Fahrerkarten besessen habe. Dies ist jedoch unrichtig. Der Beschwerdeführer war nie im Besitz zweier Fahrerkarten, da er sich über die Konsequenzen dessen sehr wohl bewusst war. Wäre der Beschwerdeführer im Besitz zweier Fahrerkarten gewesen, hätte er diese am Tag der Kontrolle am 02.08.2018 den Beamten selbstverständlich ausgehändigt.

Da somit der Beschwerdeführer lediglich die im August vorgeworfenen Taten begangen hat, dem Beschwerdeführer dies auch sehr leid tut und der Beschwerdeführer unbescholten ist, wird beantragt, dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vorwürfe gemäß § 45 Abs.1 VStG eine Ermahnung zu erteilen. Eventualiter wird eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG beantragt, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die

ANTRÄGE:

Die Beschwerdebehörde wolle

1. in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2020 zu *** ersatzlos beheben, in eventu:

2. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu:

3. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu:

4. eine Ermahnung aussprechen oder die Geldstrafe entsprechend herabsetzen.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wird beantragt.

Z, am 30.10.2020-sr                                      AA“

Aus der Anzeige der PI W vom 10.08.2018, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (D) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (D) am 02.08.2018 um 16.40 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der *** in Fahrtrichtung Italien unterwegs war. Bei Straßenkilometer 4,200 (Kettenanlegeplatz in W) wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurden Übertretungen nach der EG-Verordnung 561/2006 und Übertretungen nach der EU Verordnung 165/2014 festgestellt und diese zur Anzeige gebracht.

II.      Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.05.2021 nach Einvernahme des Sachverständigen die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Feststellungen hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.05.2021.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und die Schuldsprüche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung der Strafbeträge, weshalb nur diese Punkte Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht sind.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als gegeben anzusehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1 600,00 bezieht und Schulden in der Höhe von € 8 000,00 aufweist.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Weiters ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und stellt dies auch einen Milderungsgrund dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von Anfang an, bereits bei der Einvernahme vor der Polizei am 02.08.2018 ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und wird dies seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenfalls als Milderungsgrund angesehen. Die Strafen waren daher entsprechend herabzusetzen und sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

oweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Strafherabsetzung;
Geständnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.28.2493.9

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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