TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/6 LVwG-2020/13/0478-6

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

VStG §1a
VStG §11
VStG §12
StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §100
FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und nach dem FSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage, 3 Stunden) auf Euro 3.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) sowie die 21 Tage Primärarreststrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

Zu Spruchpunkt 2. wird die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage, 12 Stunden) auf Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) herabgesetzt.

2.       Da der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, werden die Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. mit Euro 430,00 und zu Spruchpunkt 2. mit Euro 180,00, insgesamt sohin mit Euro 610,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:          09.11.2019, 20:34 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 2, FR Nord-Osten

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: **-***** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung des Blutes ergab einen Alkoholgehalt von 2,15 Promille.

2. Datum/Zeit:          09.11.2019, 20:30 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 2, FR Nord-Osten

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: **-***** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der BH Z entzogen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €5.000,00

36 Tage(n) 3 Stunde(n)21 Minute(n)

21 Tage(n)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 lit. a iVm. §100 Abs 1

StVO

2. €2.000,00

38 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 700,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 146,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest- Strafamt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 7.846,00.“

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Beschwerde gegen obgenanntes Straferkenntnis erhebe, ohne diese Beschwerde inhaltlich weiter auszuführen.

Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.05.2020 stattgegeben und wurde seitens der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 12.05.2020 Rechtsanwalt BB zum Vertreter für den Beschwerdeführer AA für das Verfahren LVwG Tirol *** bestellt.

Am 02.06.2020 erging seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die vom Beschwerdeführer eingebrachte unbegründete Beschwerde an den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

Am 16.06.2020 langte fristgerecht nachfolgende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein:

„In umseitig bezeichneter Rechtssache wurde Rechtsanwalt BB als Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ LVWG-***, durch Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer, GZ ***, bestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.06.2020 aufgetragen, binnen 2 Wochen die mangelhafte Beschwerde vom 10.02.2020 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, GZ *** iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu ergänzen, unter anderem sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und weiter das Begehren anzuführen.

Da in der Beschwerde des Beschuldigten vom 10.02.2020 lediglich ein pauschaler „Einspruch“ bzw. „Beschwerde“ ohne jeglichen Inhalt erhoben wurde — wird die Einbringung einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde als notwendig erachtet - diese Beschwerde daher als Erledigung des Mängelbehebungsauftrages zu sehen ist.

I. Beschwerdegegenstand

Sohin erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, GZ ***, binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Il. Rechtzeitigkeit

Das angefochtene Straferkenntnis vom 15.01.2020, GZ *** wurde dem Beschuldigten zugestellt am 21.01.2020. Mit Eingabe vom 10.02.2020 hat der Beschuldigte eine Beschwerde und zugleich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Dieser Antrag wurde bewilligt, wurde daraufhin Rechtsanwalt BB als Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ LVWG-***, durch Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer, GZ ***, bestellt.

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.06.2020, dem Verfahrenshilfeverteidiger am 05.06.2020 zugestellt, aufgetragen, binnen 2 Wochen die mangelhafte Beschwerde vom 10.02.2020 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, GZ *** iSd § 9 Abs 1 VwGVG zu ergänzen. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

III. Anfechtungserklärung

Der Beschuldigte bekämpft das Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragt die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

IV. Zur Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen

1) am 09.11.2019, 20:34 Uhr in **** Z, Adresse 2, FR Nord-Osten den PKW mit dem Kennzeichen **-***** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,15 Promille) gelenkt zu haben, sowie

2) er habe dieses KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer

von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse (B) zu sein, da diese mit Bescheid der BH Z zuvor entzogen worden sei.

Aufgrund des unter 1) angeführten Sachverhaltes wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage, 3 Stunden) sowie eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt (§ 99 Abs 1 lit. a iVm § 100 StVO).

Aufgrund des unter 2} angeführten Sachverhaltes wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Tage, 12 Stunden) verhängt (§ 37 Abs 1 FSG iVM 837 Abs4 Z1 FSG).

Insgesamt hat der Beschuldigte einen Gesamtbetrag von € 7.846,00 zu bezahlen, sowie eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen zu verbüßen.

In der Begründung wird weiter angeführt, dass der Beschuldigte nicht einsichtig sei, und dessen persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen Sorgepflichten) bei der Strafbemessung berücksichtigt worden wären.

VI. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich nicht. Jedoch ist der Beschwerdeführer nicht uneinsichtig.

Das KFZ der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde aufgrund des Vorfalls verschrottet, existiert auch sonst kein weiteres KFZ im Haushalt des Beschwerdeführers.

Er verfügt über ein monatliches Einkommen von lediglich € 917,35, befindet sich sein Einkommen somit unterhalb des pfändbaren Existenzminimums. Sonstige Vermögenswerte besitzt er nicht.

Der Beschwerdeführer ist in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, (Venenverengung, Plaqueablagerungen in der Halsschlagader etc.) ist dieser sogar unlängst zusammengebrochen, hat hierbei eine Platzwunde am Hinterkopf erlitten.

Der Beschwerdeführer ist unter anderem auch alkoholkrank, wird sich nunmehr einer medizinischen Behandlung und Suchtberatung unterziehen. Trotz seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung kümmert er sich jedoch um seine Lebensgefährtin,

welche aufgrund ihres hohen Alters (90 Jahre) pflegebedürftig ist. Zur drohenden Geldstrafe kommt hinzu, dass die Haftpflichtversicherung den Schadensbetrag aus dem gegenständlichen Vorfall (Verkehrsunfall vom 09.11.2019) von € 7.371,50 im Regressweg zurückgefordert.

Beweis:          Bescheid der PVA vom Jänner 2020

PV des Beschuldigten

medizinische Befunde

Schreiben der CC,

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd 8 11 VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor -, dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten (VwGH 31.03.2000, 98/02/0126)

Die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe bedarf einer eingehenden und sorgfältigen Begründung (Hinweis E 15.11.1993, 93/10/0086, 0089, 0090). Diesem Erfordernis wird eine Begründung nicht gerecht, wenn sie konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu den in § 19 VStG genannten strafbestimmenden Umständen vermissen lässt und lediglich von einer Vielzahl einschlägiger Vorstrafen spricht, ohne dass aus der Begründung oder aus dem Akt nähere Einzelheiten dazu entnommen werden könnten, ob und inwiefern diese Vorstrafen zur Begründung einer Primärfreiheitsstrafe herangezogen werden können, insbesondere ob es sich um solche handelt, die nach § 55 VStG bei der Strafbemessung noch Berücksichtigung finden dürfen ( VwGH 30.01.1995, 94/10/0035).

Gemäß 8 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat bei seiner Rechtfertigung angegeben, dass er über ein monatliches Einkommen von € 900,00 verfügt, und dass er seine Tat bedauere („[...]Das war ein großer Blödsinn/...]“)dennoch wurde fast der Höchstbetrag (84%) der möglichen Geldstrafe verhängt. Kumulativ wurde dazu noch eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt.

Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ist der Beschuldigte außer Stande, einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen — besteht aufgrund seiner Zahlungsverpflichtungen (Regress) der hohen Geldstrafen die Gefahr, dass Beschuldigte um weit mehr als das Doppelte (227%) der an sich höchstzulässigen Dauer von 6 Wochen (§ 100 Abs. 1 StVO) inhaftiert wird - im Uneinbringlichkeitsfall droht dem Beschuldigten nämlich eine Ersatz und Freiheitsstrafe von 95 Tagen und 18 Stunden.

Daher kann es aus Sicht des Beschwerdeführers nicht sein, dass seine persönlichen Verhältnisse - Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten - in irgendeiner Weise berücksichtigt wurden. Drohen dem Beschwerdeführer schlimmstenfalls 95 Tage Ersatz- und Freiheitsstrafe, steht dieses Strafmaß in keinerlei Verhältnis zum Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen.

Die Strafzumessungskriterien erscheinen bei der verhängten Freiheits- sowie Geldstrafen jedenfalls überhöht.

Anlässlich der Ausführungen im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.01.2020 hegt der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, weswegen vom Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol Gebrauch gemacht und nachfolgende Anfechtungserklärung erstattet wird:

VII. Anträge

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

2. die verhängte Freiheitsstrafe ersatzlos streichen und die Geldstrafen zu reduzieren, sohin die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Z, 16.06.2020                                                       AA“

Dieser Beschwerde waren der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol vom Jänner 2020 betreffend den Beschwerdeführer ebenso angeschlossen, wie das Schreiben der CC vom 09.06.2020 an den Beschwerdeführer als auch medizinische Befunde, wie die Ambulanz Karte der DD betreffend den Beschwerdeführer samt Befund, den MRT Befund (Diagnosezentrum Röntgenpraxis von EE) sowie letztlich die Medikamentenliste des Reha Zentrum Y

vom 25.05.2019 betreffend den Beschwerdeführer.

Es wurde am 18.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in die von diesen eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer.

II.      Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die verhängte Freiheitsstrafe ersatzlos zu streichen und die Geldstrafen zu reduzieren, sohin die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Auch anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Beschwerde gegen die Strafhöhe, insbesondere gegen die über ihn verhängte Primärarreststrafe richtet.

Der Schuldspruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Zur Strafbemessung wird nun folgendes ausgeführt:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 12 Abs 1 VStG beträgt die Mindestdauer der Freiheitstrafe 12 Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist, wenn nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf, die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen, ist eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe von bis zu Euro 2.180,00 zu verhängen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Die Bestimmung des § 100 Abs 1 StVO hat folgenden Wortlaut:

„§ 100

Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

1)     Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.“

Die Bestimmung des § 37 Abs 1, 2, 3 und 4 FSG lautet:

„§ 37.

Strafausmaß

(1)    Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2)    Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a)   Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(3)    Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1.   eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2.   eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3.   eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4)    Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1.   die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.   gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

...“

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,15 Promille) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage und 3 Stunden) sowie eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt.

Zu Spruchpunkt 2. hat der Beschwerdeführer dieses Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z entzogen wurde. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG begangen, weshalb über ihn von der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Tagen und 12 Stunden) verhängt wurde.

Diese vom Beschwerdeführer missachteten Normen (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sowie Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültiger Lenkberechtigung) dienen im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit und hat der Beschwerdeführer diesem Interesse in einem hohen Ausmaß zuwidergehandelt, sodass von einem erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Taten auszugehen ist. Wie der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.11.2019, *** zu entnehmen ist, wies der Beschwerdeführer eine hochgradige Alkoholisierung, nämlich 2,15 Promille, auf. Damit bestand beim Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten und ergab sich dadurch auch eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Das hohe Gefährdungsausmaß, welches beim Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt bestand, wurde auch dadurch realisiert, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Die an ihn von der Versicherung herangetragene Regressforderung in Höhe von Euro 7.371,50 hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig bezahlt. Das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin ist aufgrund dieses Verkehrsunfalles verschrottet worden, sodass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr im Besitz eines Fahrzeuges ist.

In Bezug auf das Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vorsätzliche Vorgangsweise anzulasten. Der Beschwerdeführer musste vor Beginn des Lenkens eine derart große Alkoholmenge konsumiert haben, dass er sich im Klaren darüber sein musste, dass er ein Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand lenken und damit eine Übertretung setzen würde.

Auf der Grundlage der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich, dass in Bezug auf Spruchpunkt 1. drei noch nicht getilgte rechtskräftige Bestrafungen vorliegen und zu Spruchpunkt 2. vier noch nicht getilgte rechtskräftige Bestrafungen. Weiters weist der Beschwerdeführer fünf weitere (nicht einschlägige) rechtskräftige Bestrafungen auf. Erschwerend waren die einschlägigen noch nicht getilgten rechtsgültigen Vorstrafen sowie die vorsätzliche Begehungsweise, zumal für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Mildernde Umstände lagen keine vor.

Diese Vielzahl an Vorstrafen lässt den Schluss zu, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen offensichtlich unbelehrbaren Lenker von Kraftfahrzeugen handelt, der durch die bisher gegen ihn ausgesprochenen Bestrafungen nicht von der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen abgehalten werden konnte. Bislang wurde auch über den Beschwerdeführer keine Primärstrafen verhängt. Die Geldstrafen, die in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen, hat der Beschwerdeführer teilweise zur Gänze bezahlt, teilweise hat er um Ratenzahlung angesucht.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es am 15.06.2020 noch einmal eine Anhaltung mit seinem Fahrrad gegeben habe. Aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich diesbezüglich, dass über den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO eine Geldstrafe von Euro 2.800,00 verhängt wurde, wobei die Tilgung mit 09.01.2021 beginnt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Verhängung einer Geldstrafe beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausreicht, den Strafzweck zu erfüllen. Der Strafrahmen zu Spruchpunkt 1. reicht bei einer Verhängung einer Primärarreststrafe von bis zu 6 Wochen und bei einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen).

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer belegt durch das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, aus, dass er über ein monatliches Einkommen von Euro 917,35 verfügt. Sonstige Vermögenswerte besitzt der Beschwerdeführer keine. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand (Venenverengung, Plaques Ablagerungen in der Halsschlagader etc.), es ist Mitte des Jahres 2020 zusammengesprochen und hat hiebei eine Platzwunde am Hinterkopf erlitten (Beweis: vorgelegte medizinische Befunde). Er ist unter anderem auch alkoholkrank und dabei sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Trotz seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung kümmert er sich jedoch um seine pflegebedürftige Lebensgefährtin, bei der er wohnt und keine Mietzinszahlungen leistet.

Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ist der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer nicht in der Lage einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen und besteht aufgrund seiner Zahlungsverpflichtungen (Regresszahlungen an die Versicherung, die er seinem Bekannten in Raten zurückzahlt) und der hohen Geldstrafen die Gefahr, dass er weit mehr der an sich höchstzulässigen Dauer von 6 Wochen (§ 100 Abs 1 StVO) inhaftiert wird, im Uneinbringlichkeitsfall der Geldstrafen droht dem Beschwerdeführer nämlich eine Ersatz- und Freiheitsstrafe im Ausmaß von 95 Tagen und 15 Stunden.

Vor dem Hintergrund all dieser Ausführungen konnte daher die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage und 3 Stunden) auf Euro 3.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) sowie die Primärarreststrafe in Höhe von 21 Tagen auf 10 Tage herabgesetzt werden.

Die Verhängung einer Primärarreststrafe in diesem Ausmaß ist notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

Zu Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass § 37 Abs 4 Z 1 FSG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe von Euro 726,00 vorsieht. Hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs 3 FSG weist der Beschwerdeführer bereits vier einschlägige Strafvormerkungen auf.

Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilenden neuerlichen einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers lassen daher nur den Schluss zu, dass dieser gegenüber den vom Gesetzgeber geschützten Werten – wie insbesondere dem Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne entsprechende Lenkberechtigung – eine gleichgültige Haltung einnimmt. Die bisher über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafen für eine Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG reichen offensichtlich nicht hin, um ihn zur Einsicht und zur Einhaltung der genannten Vorschriften zu bringen, wobei in diesem Zusammenhang – wie festgestellt wurde – das Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin aufgrund des Sachschadensunfalls verschrottet wurde und auch sonst kein weiteres Kraftfahrzeug im Haushalt des Beschwerdeführers existiert.

Auch die hier anzuwendende Bestimmung dient dem hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Auch hier ist ihm wiederum vorsätzliche Begehungsweise anzulasten, welcher Umstand auch bei dieser Übertretung wiederum ebenso wie die einschlägigen Strafvormerkungen erschwerend, ins Gewicht fallen. Mildernde Umstände lagen keine vor.

Aufgrund obiger Ausführungen konnte aber die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. verhänget Geldstrafe von Euro 2.000,00, bei welchem die belangte Behörde den Strafrahmen nahezu ausgeschöpft hat, auf Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) herabgesetzt werden.

Diese nunmehr über den Beschwerdeführer verhängten Strafen lassen sich auch mit seinen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG (1) ist In jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Primärfreiheitsstrafe;
Vorstrafen;
Strafherabsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.13.0478.6

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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