TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/6 LVwG-2021/26/0435-4

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

-   die übertretene Verwaltungsvorschrift mit „§ 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 24/2020“ sowie

-   die Strafnorm mit „§ 79 Abs 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019

konkretisiert werden und

-   der Schuldspruch dahingehend ergänzt wird, dass die Tat dem Beschwerdeführer (auch) als abfallrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH zugerechnet wird.

2.     Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit dem Sitz in **** Z zu verantworten, dass, wie am 26.08.2020 festgestellt wurde, die unter anderem mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.09.2007, Zahl ***, und 06.10.2006, Zahl ***, und vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten vom 21.12.2016, Zahl ***, genehmigte Anlage in **** Y, Adresse 2, zur Errichtung und zum Betrieb eines Abfallwirtschaftszentrums ohne abfallrechtliche Genehmigung geändert wurde, indem der Lagerort für die Stoffgruppen 35220 und 35230 (genehmigt im Bereich der Lagerboxen im Norden des Abfallwirtschaftszentrums) auf das Grundstück **1 KG ***** X auf einer asphaltierten nicht überdachten Fläche im Ausmaß von 15 m x 15 m in einem U-förmigen Lagerbereich von ca. 9.40 m x 9,40 m verlegt und sohin geändert wurde, wobei die anfallenden Oberflächenwässer westlich der asphaltierten Fläche ohne besondere Maßnahmen direkt in den Untergrund versickert wurden, obwohl die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedarf. Ausnahmetatbestand lag keiner vor.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden) verhängt wurde.

Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 200,00 festgelegt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Verfahren erbracht habe, dass beim Abfallwirtschaftszentrum in Y der Lagerort für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lagemäßig geändert worden sei, dies ohne entsprechende Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Nach den Ausführungen des beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen habe die konsenslos durchgeführte Anlagenänderung zu nachteiligen Folgen für die Umwelt und für das Grundwasser geführt, da beim neuen Lagerort belastete Oberflächenwässer in den Untergrund und in der Folge in das Grundwasser gelangen haben können.

Dem Beschuldigten hätte durch die vorangegangenen Administrativverfahren bekannt sein müssen, dass es sich bei der in Rede stehenden Änderung des Lagerortes um eine genehmigungspflichtige Maßnahme handle.

Als Verschuldensform sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung sei erheblich, da Umweltschutz-bestimmungen zuwidergehandelt worden sei.

Erschwerend sei eine einschlägige Vormerkung zu berücksichtigen gewesen, mildernd dagegen nichts.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei diesbezüglich von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Die verhängte Geldstrafe bewege sich an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens und sei notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, die verhängte Geldstrafe wesentlich zu verringern.

Der Rechtsmittelwerber begründete dabei seine Beschwerde kurz zusammengefasst damit, dass eine wesentliche Änderung des Abfallwirtschaftszentrums in Y weder im Betrieb noch hinsichtlich ortsfester Behandlungsanlagen erfolgt sei. Vielmehr sei lediglich eine angemessene, vorübergehende Notmaßnahme gesetzt worden, weil ein Brandgeschehen im Elektroschrott-Lager im Juli 2020 infolge einer Selbstentzündung einer Lithium-Batterie es erfordert hätte, kurzfristig für ein Ersatzlager zu sorgen, um einerseits den verbrannten Elektroschrott entfernen zu können und andererseits eingehenden Elektroschrott sachgerecht lagern zu können. Die Ersatzlagerfläche sei asphaltiert worden.

Die kurzfristig geschaffene Ersatzlagerfläche sei der zuständigen Anlagenbehörde auch bekanntgegeben worden. Nach den behördlichen Problemen mit der Ersatzlagerfläche sei der Elektroschrott unverzüglich wieder auf den ursprünglichen und genehmigten Platz zurückgebracht worden.

Zu einer Versickerung von belastetem Oberflächenwasser sei es nicht gekommen, da es nicht geregnet habe.

Es sei nie daran gedacht gewesen, ohne Genehmigung die Betriebsanlage dauerhaft zu ändern, es sei lediglich ein notwendiges (selbstverständlich asphaltiertes) Provisorium innerhalb des genehmigten Abfallwirtschaftszentrums errichtet worden. Von einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung könne daher nicht die Rede sein.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 21.04.2021 die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen auch die begehrte Einvernahme des Beschwerdeführers stattfand. Überdies wurde ein wasserfachlicher Sachverständiger anlässlich der Verhandlung näher zur Sache befragt.

Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Wesentlichen bekräftigte er dabei sein bisheriges Vorbringen.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zufolge einer genehmigungslos vorgenommenen wesentlichen Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH.

Diese Gesellschaft betreibt am Standort in **** Y, Adresse 2, ein Abfallwirtschaftszentrum auf der Grundlage mehrerer abfallwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen. Das Abfallwirtschaftszentrum besteht aus verschiedenen Anlagenteilen, unter anderem auch aus einem Lager für die Stoffgruppen 35220 und 35230 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte). Die behördlich genehmigte Lagerbox für die genannten Stoffgruppen bestand aus einer nicht überdachten, aber asphaltierten Grundfläche, welche mit einem U-förmigen Mauerwerk abgegrenzt wurde. Die Oberflächenentwässerung der genehmigten Lagerbox erfolgte so, dass die Niederschlagswässer großflächig über eine aktive Bodenschicht in den Untergrund versickert wurden.

Am 08.07.2020 kam es in der genehmigten Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu einem Brandgeschehen, welches die dortige Asphaltschicht beschädigte.

Um rasch eine andere Möglichkeit zur Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu haben, wurde an anderer Stelle des Betriebsgeländes eine neue Lagerbox in ähnlicher Weise wie die brandbetroffene Lagerbox geschaffen, wobei der Lagerort vom nördlichen Bereich in den südlichen bzw südöstlichen Bereich des Abfallwirtschaftszentrums verlegt wurde. Die neu erstellte Lagerbox verfügt wiederum über eine asphaltierte Grundfläche und hat keine Überdachung. Die Box wurde wieder mit einem U-förmigen Mauerwerk abgegrenzt. Die Entwässerung der befestigten Grundfläche der neu geschaffenen Lagerbox wurde aber so angelegt, dass am neuen Lagerort auftreffendes Niederschlagswasser infolge der Neigung des Geländes bzw des asphaltierten Platzes ins angrenzende unbefestigte Angelände abfließt, dies ohne weitere Reinigung und auch nicht großflächig über eine aktive Bodenschicht.

Die neu geschaffene Lagerbox wurde auch in Betrieb genommen, also zur Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verwendet, dies nach dem Brandgeschehen in der alten Lagerbox, auch beim Lokalaugenschein eines wasserfachlichen Sachverständigen am 26.08.2020 auf dem Abfallwirtschaftszentrum und bis zur behördlichen Aufforderung vom 02.09.2020, den konsensgemäßen Zustand im Abfallwirtschaftszentrum Y herzustellen.

Für die lagemäßige Verlegung der Lagerbox für die Stoffgruppen 35220 und 35230 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte) am Gelände des Abfallwirtschaftszentrums in Y lag keine Bewilligung der zuständigen Anlagenbehörde nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vor, eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die neue Lagerbox besteht bis heute nicht.

Eine solche wurde aber mit Eingabe vom 16.07.2020 von der CC GmbH beim Landeshauptmann von Tirol beantragt.

Aufgrund dieses Antrages wurde von der zuständigen Behörde ein wasserfachlicher Sachverständiger um Stellungnahme zum Vorhaben der Lagerbox-Verlegung gebeten. Der beauftragte wasserfachliche Sachverständige nahm am 26.08.2020 einen Ortsaugenschein vor und stellte dabei fest, dass die antragsgegenständliche neue Lagerbox in der Natur bereits erstellt war, was er der zuständigen Behörde berichtete.

Durch die (konsenslose) Schaffung und Inbetriebnahme einer neuen Lagerbox für die Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde das Immissionsverhalten des nach dem AWG 2002 genehmigten Abfallwirtschaftszentrums Y insofern nachteilig beeinflusst, als mit den Altgeräten in Berührung gekommenes Niederschlagswasser nicht mehr großflächig über eine aktive Bodenschicht in den Untergrund versickert wurde, sondern ungereinigt und nicht großflächig in das unbefestigte Angelände.

Kommt Niederschlagswasser mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Berührung, werden dadurch chemische Reaktionen bei den Altgeräten ausgelöst und nimmt infolgedessen das Niederschlagswasser Schwermetalle aus den Altgeräten mit. Bei der genehmigungslos errichteten neuen Lagerbox bestand folglich die Gefahr, dass das mit Schwermetallen belastete Niederschlagswasser in das unbefestigte Angelände abfließt und dort in den Untergrund versickert.

Bei dieser Art der Oberflächenentwässerung wurden dementsprechend die Schutzinteressen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht gewahrt, also die Schutzinteressen, wonach Emissionen bzw Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind, Gefahren für Boden und Wasser zu vermeiden sind und die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden darf.

Zufolge der konkreten Ausführung der neuen Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte war die Gefahr gegeben, dass mit Schwermetallen belastete Niederschlagswässer in das Grundwasser gelangen.

Nach der behördlichen Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 02.09.2020 an die CC GmbH wurde die strittige neue Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte außer Verwendung genommen, die Altgeräte werden seitdem in Abrollcontainern aus Metall untergebracht, die einen Deckel aufweisen, sodass die darin gelagerten Altgeräte nicht mit Niederschlagswasser in Berührung kommen. Die Abrollcontainer stehen auf einer befestigten Grundfläche, welche großflächig über eine aktive Bodenschicht entwässert. Bis heute erfolgt die Lagerung der Altgeräte in diesen Abrollcontainern, die immer wieder vom weiteren Entsorger ausgetauscht werden.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, aus den Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen und auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Betreibung eines Abfallwirtschaftszentrums durch die CC GmbH in Y und zur genehmigten Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf der Aktenlage. Die von einem Brandgeschehen betroffene und abfallwirtschaftsrechtlich bewilligte Lagerbox für die genannten Stoffgruppen ist auch recht gut aus aktenkundigen Lichtbildern zu ersehen, gleiches gilt für die streitverfangene neue Lagerbox.

Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher und auch abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ist, hat dieser selbst bei seiner Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht angegeben. Diese Angaben sind auch in keiner Weise in Zweifel zu ziehen.

Das festgestellte Brandgeschehen in der konsentierten Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte geht zum einen aus den glaubhaften Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst und zum anderen aus einem im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Zeitungsartikel darüber hervor.

Die Feststellungen zur strittigen, also zur neu geschaffenen Lagerbox für die in Rede stehenden Stoffgruppen basieren auf den Schilderungen einerseits des verfahrensbeteiligten Sachverständigen und andererseits des Beschwerdeführers selbst. Von letzterem wurde auch ein recht anschauliches Lichtbild über die strittige neue Lagerbox dem Gericht in Vorlage gebracht.

Dass die neu hergestellte Lagerbox auch zur Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Verwendung genommen worden ist, dies im Zeitraum zwischen Brandgeschehen und behördlicher Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, hat der Rechtsmittelwerber anlässlich seiner gerichtlichen Befragung ausdrücklich als richtig zugestanden.

Die festgestellte Konsenslosigkeit der Errichtung und der Inbetriebnahme der neuen Lagerbox geht aus den Aktenunterlagen hervor, der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass hierfür eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung vorliegen würde.

Die Feststellungen zur nunmehrigen Lagerung der betreffenden Altgeräte in dichten und mit Deckeln versehenen Abrollcontainern gründen sich zum einen auf der Aktenlage und zum anderen auf den eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers, die glaubhaft sind.

Die festgestellten (nachteiligen) Auswirkungen der Verlegung der Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf dem Betriebsgelände des Abfallwirtschaftszentrums stützen sich auf die schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen des wasserfachlichen Sachverständigen.

Dieser hat sehr einleuchtend dargelegt, dass in den in Rede stehenden Altgeräten bei Regen chemische Prozesse ausgelöst werden und das Regenwasser solcherart Schwermetalle aus den Altgeräten mitnimmt. Der wasserfachliche Sachverständige hat weiters sehr plausibel dargelegt, dass auf diese Weise schwermetallbelastetes Niederschlagswasser bei der neuen Lagerbox infolge des Fehlens einer Überdachung und aufgrund der gegebenen Neigungsverhältnisses des Geländes bzw des befestigten Platzes ins unbefestigte Angelände abfließen hat können, wo es nicht großflächig und nicht über eine aktive Bodenschicht versickern hat können, womit letztlich das Grundwasser nachteilig beeinflusst hat werden können.

Fachlich fundiert hat er aufgrund dieser Ausführungen erklärt, dass das Immissionsverhalten der genehmigten Abfallanlage durch die inkriminierte Lagerbox-Verlegung nachteilig beeinflusst worden ist und auch die Schutzinteressen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht gewahrt worden sind, also Emissionen bzw Schadstoffe nicht nach dem Stand der Technik begrenzt wurden, Gefahren für Boden und Wasser nicht vermieden wurden und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wurde.

Diesen Fachbeurteilungen ist der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten, weder auf gleicher fachlicher Ebene noch mit solch fundierten Einwendungen, dass die Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen in ihrer Beweiskraft erschüttert hätten werden können.

Demzufolge bestand für das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt kein Anlass, den Fachausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Diese konnten ohne Bedenken der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

IV.      Rechtslage:

In dem in Prüfung stehenden Fall sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs 8 Z 3, 37 Abs 1 und 79 Abs 1 Z 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von Bedeutung.

Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Inhalt:

Nach § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde, wobei entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 eine „wesentliche Änderung“ im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Änderung einer Behandlungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.

Gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Dieser ist mit Geldstrafe von Euro 850,00 bis Euro 41.200,00 zu bestrafen, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 4.200,00 bedroht.

V.       Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer als verantwortlicher (handelsrechtlicher und abfallrechtlicher) Geschäftsführer der CC GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass vor der Änderung der Abfallbehandlungsanlage in Y, im konkreten vor der Verlegung der streitverfangenen Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, um die erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Anlagenbehörde eingekommen worden ist. Die strittige Verlegung der Lagerbox für die Stoffgruppen 35220 und 35230 wurde konsenslos durchgeführt, auch die Inbetriebnahme dieser Lagerbox erfolgte ohne entsprechende Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wurde die in Rede stehende Lagerbox doch eine gewisse Zeit lang zur Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verwendet.

Dementsprechend hat der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht unzweifelhaft verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nichts Substantielles vorgebracht, was im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sein mangelndes Verschulden dartun hätte können. Als im Bereich der Abfallwirtschaft tätiger Geschäftsführer hätte ihm bewusst sein müssen, dass er für diese Anlagenänderung in Form der lagemäßigen Verlegung einer Lagerbox eine Bewilligung der zuständigen Behörde nach dem AWG 2002 benötigt. Der von ihm unterschriebene Antrag der CC GmbH vom 16.07.2020 zeigt deutlich, dass der Rechtsmittelwerber selbst von einer Genehmigungspflicht für die Lagerbox-Verlegung ausgegangen ist, hätte er doch ansonsten diesen Genehmigungsantrag nicht gestellt und hierfür nicht Einreichunterlagen ausarbeiten lassen.

Insofern ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die angelastete Übertretung schuldhaft vorwerfbar.

2)

Die gegen die Strafentscheidung vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde und auch in der Rechtsmittelverhandlung am 21.04.2021 wurde vorgetragen, dass im Gegenstandsfall von einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage auszugehen sei, sodass die Verlegung einer Lagerbox auf dem bewilligten Betriebsgelände keine wesentliche Änderung der Anlage darstelle, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig wäre, weshalb eine Strafbarkeit für die Lagerbox-Verlegung ausscheide.

Dieser Beschwerdeargumentation ist die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 entgegenzuhalten, wonach eine „wesentliche Änderung“ dann gegeben ist, wenn eine Änderung einer Behandlungsanlage so ist, dass sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.

Fallbezogen hat nun der verfahrensbeteiligte wasserfachliche Sachverständige zur Lagerbox-Verlegung unwidersprochen ausgeführt, dass diese Anlagenänderung das Immissionsverhalten der genehmigten Behandlungsanlage insofern nachteilig beeinflusst hat, als bei der Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der strittigen neuen Lagerbox die Gefahr bestand, dass Niederschlagswasser mit den Altgeräten in Berührung kommt, in diesen chemische Reaktionen ausgelöst werden und Niederschlagswasser Schwermetalle aus den Altgeräten mitnimmt, wobei das schwermetallbelastete Niederschlagswasser aufgrund der bei der neuen Lagerbox gegebenen Oberflächenentwässerung ins unbefestigte Angelände abfließen, dort versickern und schließlich das Grundwasser verunreinigen hat können.

Im Gegensatz dazu wurde beim alten und abfallwirtschaftsrechtlich konsentierten Lagerort für die Altgeräte das Niederschlagswasser großflächig über eine aktive Bodenschicht geführt und im Untergrund versickert.

Der Sachverständige hat klar dargelegt, dass mehrere Schutzinteressen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zufolge der konkreten Ausführung der neuen Lagerbox nicht gewahrt gewesen sind, nämlich die Schutzinteressen, wonach Emissionen bzw Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind, Gefahren für Boden und Wasser zu vermeiden sind und die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden darf.

Vor diesem Hintergrund ist für das entscheidende Verwaltungsgericht mehr als deutlich klargestellt, dass die streitverfangene Lagerbox-Verlegung auf dem Betriebsgelände des Abfallwirtschaftszentrums in Y erhebliche nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt haben hat können.

Dementsprechend ist mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 unzweifelhaft, dass die strittige Verlegung des Lagerortes für die Stoffgruppen 35220 und 35230 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte) eine „wesentliche Änderung“ der Behandlungsanlage im Sinne der angeführten Gesetzesregelung bewirkt hat.

Infolgedessen unterlag die in Rede stehende Anlagenänderung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsbedürftigkeit nach § 37 Abs 1 AWG 2002.

Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen.

b)

Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die von ihm vertretene Gesellschaft habe sich infolge des Brandgeschehens in der alten Lagerbox für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in einer Ausnahmesituation befunden, mithin in einer Art Notstandssituation, weshalb durch Schaffung einer Ersatz-Lagerbox umgehend Abhilfe geschaffen hätte werden müssen, ist ihm seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes zu erwidern:

Das durchgeführte Verfahren hat klar erbracht, dass für den Beschwerdeführer eine (rechtmäßige) Handlungsalternative durchaus bestanden hätte.

Nach Aufforderung der zuständigen Anlagenbehörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde die streitverfangene neue Lagerbox nach den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nämlich umgehend geräumt und wurden die Altgeräte sodann in dichten Behältern gelagert, nämlich in Abrollcontainern aus Metall, die mit einem Deckel versehen sind, sodass die in den Containern gelagerten Altgeräte mit Niederschlagswasser nicht in Berührung kommen. Diese Abrollcontainer werden auf jenem befestigten Betriebsgelände zur Aufstellung gebracht, welches großflächig über eine aktive Bodenschicht entwässert wird. Von einer Partnerfirma werden immer wieder leere Abrollcontainer gebracht und die mit Altgeräten gefüllten Abrollcontainer zur weiteren Behandlung des Abfalls mitgenommen.

Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner gerichtlichen Befragung dazu ausgeführt, dass diese seit der behördlichen Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gehandhabte Lagerung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Abfallwirtschaftszentrum in Y sogar zweckmäßiger ist, als die Lagerung der Altgeräte in den davor verwendeten Lagerboxen.

Folglich hätte die (rechtmäßige) Handlungsalternative darin bestanden, sogleich nach dem Brandgeschehen die Lagerung der Altgeräte in Abrollcontainern – wie soeben beschrieben – vorzunehmen.

Das auf eine Ausnahmesituation infolge eines Brandgeschehens bezogene Vorbringen vermag demzufolge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen.

Bei seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, dass bei ihm von Durchschnittsverhältnissen ausgegangen werden kann.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die verletzte Norm des Abfallwirtschaftsgesetzes letztlich dem Schutz der Umwelt dient.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde war fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde eine einschlägige Strafvormerkung als straferschwerend in Anschlag gebracht. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind besondere Strafmilderungsgründe nicht hervorgekommen, solche hat auch der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend gemacht.

Zutreffend hat die belangte Strafbehörde auch spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung einfließen lassen, soll doch der Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer sorgfältigeren Beachtung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 veranlasst werden.

Nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts sprechen auch generalpräventive Überlegungen für eine Bestrafung, soll doch allen Betreibern einer Abfallbehandlungsanlage deutlich aufgezeigt werden, dass die konsenslose, aber bewilligungsbedürftige Abänderung ihrer Anlagen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Beim Rechtsmittelwerber kann davon ausgegangen werden, dass dieser im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig ist, sodass in Ansehung seiner Person eine Mindeststrafe von Euro 4.200,00 zur Anwendung zu bringen ist.

Im Gegenstandsfall ist die belangte Strafbehörde bei der Bemessung der Geldstrafe unter dieser gesetzlichen Mindeststrafe geblieben, sodass für eine Strafherabsetzung auf Rechtsmittelebene überhaupt kein Raum verblieb. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 2.000,00 war daher jedenfalls zu bestätigen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung nicht als gering beurteilt werden kann, dient die verletzte Rechtsnorm doch letztlich dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Vermeidung von nachteiligen Umweltauswirkungen.

4)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschte Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung erfolgt ist.

Zudem wurde ein wasserfachlicher Sachverständiger zur Sache näher befragt.

Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts wurde der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt. Offene Beweisanträge bestehen gegenständlich nicht.

5)

Zusammenfassend ist in der in Beurteilung stehenden Beschwerdesache festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in objektiver Hinsicht begangen hat und ihm dies auch subjektiv schuldhaft vorwerfbar ist.

Die angefochtene Strafentscheidung war daher zu bestätigen, zumal sich die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers als nicht berechtigt erwies.

Das erkennende Verwaltungsgericht sah sich lediglich dazu veranlasst, die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, um dem Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Außerdem war klarzustellen, dass der Beschwerdeführer (auch) als abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH zur Verantwortung gezogen wird, zumal die vorgeworfene Tathandlung auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 26 Abs 3 AWG 2002 betrifft. Zu dieser Spruchergänzung war das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis durchaus berechtigt (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068, und 23.06.2010, 2008/03/0097).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der „wesentlichen Änderung“ einer Behandlungsanlage besteht bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.03.1996, 94/05/0332). Demnach ist von einer solchen Wesentlichkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die Änderungsmaßnahme geeignet ist, die in den Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen.

Das entscheidende Verwaltungsgericht hat sich bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung an dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.

Dementsprechend ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht hervorgekommen.

Im Übrigen ist die Rechtslage nach den gegenständlich in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund in der in Beurteilung stehenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Konsenslose Änderung; Behandlungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.0435.4

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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