TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/17 LVwG-2021/25/0663-3

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerden AA und BB, beide wohnhaft in **** Z Adresse 1, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, DD, **** Z Adresse 3, EE, **** Z Adresse 4, FF, **** Z Adresse 5, GG, **** Z Adresse 6 sowie JJ, **** Z Adresse 7, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2021, Zl ***, betreffend Verfahren nach § 77 Abs 1 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Bescheidauflage I.a)1. wie folgt zu lauten hat:

„Der Ausfahrtsbereich auf die öffentliche Straße und verschmutzte Abschnitte auf befestigten Zufahrtsbereichen sind bei Verschmutzung nach jedem Betriebstag mittels Kehrmaschine oder Waschwagen zu reinigen.“

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft X gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ASchG der KK die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes neben dem bestehenden Wirtschaftsgebäude auf einer Teilfläche des GSt Nr ***, KG Z, nach Maßgabe des einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektes unter einer Reihe von Auflagen. Dagegen richten sich die Beschwerden der in der Einleitung angeführten Anrainer.

AA und BB bringen in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass sie zur neuerlichen Verhandlung vor der Erstbehörde geladen worden seien, nicht jedoch ihr ausgewiesener Rechtsvertreter. Eine umfassende Vorbereitung sei dadurch nicht möglich gewesen. Die schriftlichen Einwendungen wären im bekämpften Bescheid nicht umfassend berücksichtigt worden. Die eingeholten sachverständigen Stellungnahmen zum abgeänderten Projekt seien ihnen nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die sachverständigen Stellungnahmen würden auch nicht alle geplanten Arbeiten und Lagerstoffe berücksichtigen. Eine Befangenheit des erstinstanzlichen Verhandlungsleiters wäre offenkundig, da er trotz Kenntnis des Fehlverhaltens der Organe der Antragstellerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Schritte eingeleitet hätte. Der Sachverständige hätte seine Umgebungslärmmessung am 13.10.2020 nicht am nächsten Punkt zum Betriebsgelände, sondern auf einer eher weiter entfernten Liegenschaft durchgeführt und sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, warum dieser Messpunkt gewählt wurde. Es sei auch nicht nachvollziehbar begründet, warum die Bedingungen während der Messzeit als repräsentativ bewertet werden können, da regelmäßig mit Föhnwinden und sonstigen Winden zu rechnen sei, die eine erhebliche Auswirkung auf die Ausbreitung des Schalls hätten. Diese Frage könnte nur durch ein meteorologisches Gutachten beantwortet werden. Der Sachverständige habe den Umgebungslärm 1,65 m über Grund gemessen und die Auswirkungen auf eine Höhe von 4 m berechnet. Eine Erklärung dafür fehle, dies stelle eine Scheinbegründung dar. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, warum welche Berechnungsmethoden und Grenzwerte herangezogen wurden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Messung von 15 Minuten an einem Dienstag repräsentativ sein soll. Es wäre notwendig gewesen, Verkehrszählungen auf der B *** durchzuführen. Ein meteorlogisches Gutachten hätte ergeben, dass die im Rahmen der Umgebungslärmmessung angenommenen Bedingungen regelmäßig nicht vorliegen und wäre auch eine Umgebungslärmmessung über zumindest eine Woche angezeigt gewesen. Es wäre ein medizinisches Gutachten zu den Auswirkungen der vom Sachverständigen festgestellten Einwirkungen einzuholen gewesen. Der lärmtechnische Sachverständige führe aus, dass aufgrund der Berechnungen und Messungen eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten sei; dabei handle es sich um eine medizinische Frage, die nicht von ihm beantwortet werden könne. Durch Ablade- bzw Beladevorgänge würden Lärmspitzen verursacht, die nicht messbar wären. Es wäre deshalb eine Hörprobe durch einen medizinisches Sachverständigen notwendig, da auch Belästigungen auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könnten. Zu fordern wäre eine Einschränkung des tatsächlichen Betriebes. Die Auflagen wäre zu unbestimmt, so etwa der Begriff „regelmäßig“ in Auflage a)1. Weiters bleibe offen, wann offene Schüttbereiche bzw Manipulationsbereiche bei sichtbaren Staubemissionen zu befeuchten sind, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es vorkommen könne, dass tageweise keine Mitarbeiter an Ort und Stelle seien. Es sei dann nicht nachvollziehbar, wer vor Ort beurteilen soll, ob sichtbare Staubemissionen den Einsatz von Sprinklern notwendig machen oder nicht. Es wäre vorzuschreiben, bei welchen Witterungsbedingungen entsprechende Sprinkler zum Einsatz zu kommen haben. In die Auflagen wäre auch aufzunehmen, dass das Anliefern von Material, die Bewegungen mit Geräten etc entsprechend dokumentiert werden, damit die Nichtüberschreitung des beantragten Umfanges gewährleistet ist. Es wären auch die Akten zu den Strafverfahren gegen die Anlagenbetreiber einzuholen, da dieses Vorverhalten dazu führe, dass besondere Maßnahmen zur Überprüfung der künftigen Arbeiten aufgetragen werden. Es sei zu dokumentieren, dass die höchstzulässigen Arbeitszeiten erfasst werden, da diese komplett unbestimmt seien. Eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer liege durch die extensive Genehmigung des Zufahrens und der Manipulationsarbeiten vor, die eine ortsübliche Nutzungsweise des Eigentums vereiteln würden. Durch entsprechende Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeiten könnte dies hintangehalten werden. Auch zu diesem Zweck sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig. Da die Zufahrt nur über die B *** erfolgen dürfe und nicht über die L ***, seien Beschränkungen für Feiertage vorzusehen. Vom Sachverständigen sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass nicht nur Be- und Entladungen erfolgten, sondern das Ladegut auch auf der Liegenschaft bewegt werde. Im Freiland sei die Errichtung der auferlegten Schutzbauten unzulässig. Es werde deshalb Bescheidbehebung und Abweisung des Antrages auf gewerberechtliche Neugenehmigung beantragt.

DD bringen im Wesentlichen die gleichen Einwände vor wie das Ehepaar AA und fügen darüberhinausgehend an, dass sich ihr Haus in exakt 103 m zum geplanten Objekt befinde und sie es als Frechheit empfinden würden, dies als für sie zumutbar zu erklären. Aufgrund ihrer Tätigkeiten als Arzt bzw Pflegekraft müssten sie auch Nachtdienste leisten und sei das Schlafen am Tag in ihren Berufen unbedingt nötig, weshalb die Betriebszeiten von 06.00 bis 19.00 Uhr nicht möglich seien und eine Gesundheitsgefährdung absehbar wäre. Der Erdwall müsse eine Höhe aufweisen, die den meisten Schutz vor Staub und Lärm biete, weshalb ein höherer Wall als 3,30 m einen besseren Schutz bieten würde. Im Fall eines Verkaufes ihres Hauses käme es zu einem massiven Wertverlust durch das eingereichte Projekt, weshalb Bescheidbehebung und Abweisung des Antrages auf Neugenehmigung beantragt werde.

EE führen im Wesentlichen aus, dass die Betriebszeiten von Montag bis Samstag 06.00 bis 19.00 Uhr eine ortsübliche Nutzungsweise von Einfamilienhäusern vereiteln würden. Da die Zufahrten lediglich über die B *** erfolgen dürften, stelle sich die Frage, inwieweit etwaige Zufahrten über die L *** überhaupt kontrolliert würden bzw durch verkehrstechnische Regelungen untersagt werden könnten. Ansonsten enthält das Rechtsmittel Vorbringen wie jenes der Familie AA und werde der Antrag auf Bescheidaufhebung und Abweisung der gewerberechtlichen Neugenehmigung gestellt.

FF bezeichnet in seiner Beschwerde die Betriebszeiten von Montag bis Samstag 06.00 bis 19.00 Uhr als nicht akzeptabel. Es lägen keine zweckführenden Maßnahmen zur Verhinderung bzw Minimierung der Staub- und Schallimmissionen durch den Erdwall vor. Eine nur 15-minütige Lärmpegelmessung könne nicht die wechselnden Windbedingungen abbilden. Seine nördlich ausgerichteten Dachflächenfenster lägen in ca 8 m Höhe und sei von dort aus mit großer Wahrscheinlichkeit trotz des Erdwalles freie Sicht zum Lagerplatz. Es lägen nicht legale Betriebstätigkeiten vor behördlicher Genehmigung vor, was auf weitere Umgehungen der Auflagen schließen lasse. Es gebe zusätzliche Lärmbelastung durch Baumaschinenbewegungen auf der südlich gelegenen Hofzufahrt bzw dort gelegenen Werkstätte, welche von der Erstbehörde als nicht Teil dieser Verhandlung abgetan worden seien. Ebenso bestünden nicht zulässige Fahrten zum Lagerplatz über die südwestlich gelegene Hofzufahrt, welche nur nordwestseitig erfolgen dürften. Es komme zu einer Umgehung des LKW-Fahrverbotes ab Samstag 15.00 Uhr durch die Verwendung eines Großtraktors mit Anhänger und bestehe der Betrieb einer nicht im Genehmigungsantrag angeführten Schottertrennanlage, deren eventuell angedachte nachträgliche Genehmigung nicht akzeptiert werde. Es sei am Freitag 21.08.2020 bis 21.26 Uhr zur Auflage und Transport vom Schotter außerhalb der im Genehmigungsantrag angeführten Betriebszeiten gekommen. Es gebe eine illegale Lagerung von Schotter nordwestlich des Bauernhofes, die Lagerung erfolge nicht auf den zu genehmigenden 2.000 m² Fläche. Es fehle ein medizinisch- lärmtechnisches Gutachten, weshalb Bescheidaufhebung und Abweisung des Antrages auf gewerberechtliche Genehmigung gestellt werde.

GG bezeichnen in ihrer Beschwerde die Betriebszeiten Montag bis Samstag 06.00 bis 19.00 Uhr als nicht akzeptabel, ebenso wie eine zusätzliche Antragstellung einer Steinbrech- bzw Sortieranlage. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass gleich neben dem Zwischenlager auf der Südseite Richtung Wohngebiet der Betrieb fortgeführt werde. Die gleichen Baumaschinen würden auch auf dem Zwischenlager zum Einsatz kommen und würden in den Werkstätten Arbeiten an Fahrzeugen und Maschinen durchgeführt, deren Lärm ungehindert zu ihnen dringen könne. Es fehle ein lärmmedizinisches Gutachten und werde Bescheidaufhebung und Abweisung des Genehmigungsantrages gefordert.

JJ führen in ihrer Beschwerde an, dass sie zur Verhandlung am 25.01.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht geladen worden seien und das Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen nicht nachvollziehbar wäre. Die Betriebszeiten wären für sie nicht zumutbar, weshalb Bescheidaufhebung und Abweisung des Genehmigungsantrages gefordert werde.

In der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 führte der gewerbetechnische Amtssachverständige folgendes aus:

„Wenn ich aufgefordert werde, meine Wahl des Messpunktes für die Umgebungslärmmessung vom 13.10.2020 zu erläutern führe ich Folgendes aus:

Der gegenständliche Messpunkt liegt an der nordöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes ***. Die Entfernung zur B *** beträgt im Mittel rund 360 m, zur Autobahn A *** ca 560 m. Südlich in einem Abstand von ca 85 m verläuft die Landesstraße. In diesem Sinne stellt der gewählte Messpunkt einen repräsentativen Standort für die im Gutachten vom 29.12.2020 ausgewählten Immissionspunkte dar. Auch für Messpunkte, welche näher zum gegenständlichen Zwischenlager liegen, kann dieser Messpunkt als repräsentativ angesehen werden, weil die zugrunde gelegten Daten der ortsüblichen Schallimmissionen auch für diesen Immissionspunkt eine konservative Grundlage im Sinne des Nachbarschaftsschutzes darstellen. Für den im Gutachten definierten Immissionspunkt 1 kann ausgeführt werden, dass sich dieser in landwirtschaftlichem Gebiet befindet und für diese Widmung die Planungsrichtwerte nach ÖAL 36 bzw der ÖNORM S5021 höher sind, als dies für die übrigen Immissionspunkte im gewidmeten Wohngebiet der Fall ist. Zusammenfassend kann aus fachlicher Sicht ausgeführt werden, dass der gewählte Immissionspunkt repräsentativ und in diesem Sinn konservativ in Bezug auf den Nachbarschaftsschutz zu bezeichnen ist. Die Ermittlung der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen folgt in diesem Sinn gemäß den Vorgaben der ÖAL Richtlinie 3 auf der sicheren Seite in einem repräsentativen Zeitraum.

Wenn ich gefragt werde, ob diese 15-minütige Messung an einem Dienstag repräsentativ war, führe ich aus:

Aus fachlicher Sicht kann ausgeführt werden, dass diese 15-minütige Messung als repräsentativ bezeichnet werden kann. Die Messung war ungestört und durch ein konstantes Rauschen der A *** und der B *** geprägt. Der Pegelunterschied zwischen dem energieäquivalenten Dauerschallpegel und dem Basispegel betrug lediglich 2 bis 3 dB. Nicht repräsentative Schallereignisse während der Messung wurden ausgeklammert. In Summe kann somit daraus geschlossen werden, dass auch ein längerer Messzeitraum zu keinem wesentlich anderen (vor allem leiseren) Messergebnis geführt hätte. Weiters war zum Zeitpunkt der Messung dem Sachverständigen bekannt, dass die projektgegenständliche Messung sowie die Umgebungslärmkartierung für den gegenständlichen Standort wesentlich höhere Schallimmissionen der Ortsüblichkeit ausweisen. Auch die Planungsrichtwerte für die ungünstigste Widmung (in diesem Sinn Wohngebiet) liegen über dem erhobenen energieäquivalenten Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmissionen. Somit war die 15-minütige Messung aus fachlicher Sicht repräsentativ und in diesem Sinn konservativ im Sinne des Nachbarschaftsschutzes. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass für die amtswegige Beurteilung im Grunde keine separate Umgebungsschallmessung erforderlich gewesen wäre, da ausreichend Datenmaterial (projektgegenständliche Messung sowie Umgebungslärmkartierung) zu Verfügung gestanden wären.

Wenn ich gefragt werde, welche Auswirkungen Föhnwinde auf die Schallmessung hätten, führe ich folgendes aus:

Die Durchführung von Umgebungslärmmessungen während Föhnwinden wäre nicht repräsentativ bzw nicht reproduzierbar. Durch Föhnwinde wäre davon auszugehen, dass die gemessenen Schallimmissionen der Ortsüblichkeit deutlich höher liegen würden und somit die Ausgangssituation im Sinne des Nachbarschaftsschutzes deutlich ungünstiger wäre.

Bezüglich der Frage, ob ein meteorologisches Gutachten erforderlich wäre, stellt sich die Situation aus meiner Sicht so dar, dass ein meteorologisches Gutachten für die Umgebungslärmmessung nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in meinem Gutachten verwiesen und die dort beschriebenen meteorologischen Verhältnisse, welche eine Situation darstellen, die repräsentativ und reproduzierbar ist.

Wenn ich gefragt werde, warum der Umgebungslärm in 1,65 m Höhe gemessen und die Schallausbreitungsberechnung sich auf 4 m Höhe bezog, führe ich aus:

Hinsichtlich der Umgebungslärmmessung wird auf die zutreffenden Normen verwiesen. In diesen Normen werden Messhöhen im Bereich von 1,5 m bis 2 m empfohlen. Die Schallausbreitungsberechnung wurde auf eine Höhe von 4 m bezogen. Dies deshalb, da aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse höhere spezifische Schallimmissionen zu erwarten sind, als dies in einer Immissionshöhe von 1,65 m der Fall wäre. Damit stellt die gewählte Messhöhe und die gewählte Höhe der Beurteilungspunkte eine konservative Grundlage im Sinne des Nachbarschaftsschutzes dar.

Auf die Frage, ob Verkehrszählungen auf der Landesstraße B *** für die schalltechnische Beurteilung notwendig gewesen wären, führe ich Folgendes aus:

Dahingehend darf bereits auf die Ausführungen auf die Frage betreffend die 15-minütige Messung verwiesen werden. Darin wurde ausgeführt, dass die Umgebungslärmmessung geprägt war durch ein Rauschen der A *** und der B *** sowie der Unterschied zwischen dem energieäquivalenten Dauerschallpegel und dem Basispegel lediglich 2 bis 3 dB betrug. Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Umgebungslärmkartierung die Verkehrsstatistik über den gesamten Beurteilungszeitraum sowohl auf der A *** als auch auf der B *** berücksichtigt. Da die durchgeführte Umgebungslärmmessung und die dabei erhobenen Ergebnisse der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen deutlich unter diesen Werten der Umgebungslärmkartierung liegen und einzelne Fahrbewegungen auf der B *** als auch auf der A *** sich im Pegelschrieb nicht kennzeichnend niederschlagen, war es aus fachlicher Sicht daher nicht zweckmäßig, für diese Messung ergänzende Verkehrszählungen vorzunehmen.

Wenn ich gefragt werde, ob eine Umgebungslärmmessung über eine Woche zu einer anderen schalltechnischen Beurteilung führen könnte, führe ich aus:

Dazu kann ausgeführt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine längere Messung der Umgebungslärmsituation zur Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen zur einer anderen schalltechnischen Beurteilung bzw zur einer anderen Schlussfolgerung führen würde. Dies deshalb, da bei einer längeren Umgebungslärmmessung davon auszugehen wäre, dass die Werte der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen höher liegen würden, als dies bei der Messung am 13.10.2020 der Fall war. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die vorige Frage bezüglich der 15-minütigen Messung verwiesen.

Wenn ich gefragt werde, nach welchem technischen Regelwerk ich die Schallmessung und Schallausbreitungsberechnung durchgeführt habe, führe ich an:

Die Schallmessung wurde nach den wesentlichen Grundsätzen der ÖNORM S5004 durchgeführt. Die Schallausbreitungsberechnung wurde nach den Grundsätzen der in Österreich anzuwendenden ÖNORM ISO9613-3 durchgeführt.

Wenn ich gefragt werde, ob dabei die Lärmspitzen durch Ladevorgänge berücksichtigt wurden, führe ich an:

Im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung wurden das Zu- und Abfahren von LKW, das Be- und Entladen von Material sowie das Manipulieren von Material auf der vorgesehenen Betriebsanlage berücksichtigt. Dahingehend wurden auch Spitzenpegel berücksichtigt und in diesem Sinn kann auch das Be- und Entladen von Baumaschinen als berücksichtigt angesehen werden. Nicht berücksichtigt bzw nicht beantragt sind das Aufbereiten von Materialien mittels Aufbereitungsanlage. Weiters sind keine Reparatur-, Wasch- oder sonstige Tätigkeiten an den Maschinen berücksichtigt, da diese gegenständlich nicht beantragt sind.

Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, ob ich eine konkretere Formulierung als „regelmäßig“ für die Auflage a)1. der Reinigung der Zufahrtsbereiche nennen kann, führe ich an:

Diese Auflage könnte man in jedem Fall konkretisieren und zwar in folgendem Sinn: „Der Ausfahrtsbereich auf die öffentliche Straße und verschmutzte Abschnitte auf befestigten Zufahrtsbereichen sind bei Verschmutzung nach jedem Betriebstag mittels Kehrmaschine oder Waschwagen zu reinigen.“

Wenn ich gefragt werde, ob ich meinem Gutachten die projektierten Betriebszeiten Montag bis Samstag 06.00 bis 19.00 Uhr zu Grunde gelegt habe, führe ich an:

Im Gutachten wurden die gegenständlichen Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 06.00 bis 19.00 Uhr zur Beurteilung zu Grunde gelegt. Weiters wird auf den Antrag verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass je Betriebstag maximal an 2 Stunden pro Tag am Zwischenlager gearbeitet werden soll. In diesem Sinne wurde im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung auf das Spitzenwertkriterium gemäß der ÖAL Richtlinie 3 unter Punkt 4.1.2 für die gegenständliche Beurteilung hingewiesen.

Wenn ich gefragt werde, ob ein höherer Erdwall als 3,30 m einen besseren Schutz vor Lärm und Staub bieten würde, führe ich an:

Ein höherer Damm- oder Schutzwall kann positive Effekte hinsichtlich der spezifischen Schallimmissionen haben. Gegenständlich ergibt sich aber, dass unter Berücksichtigung der gegebenen bzw beantragten Voraussetzungen die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gegeben ist und daher hinsichtlich der Höhe des projektgegenständlichen Erdwalles keine weiteren Forderungen gestellt wurden.

Wenn ich gefragt werde, ob diese Höhe geeignet ist, Lärm und Staub für die Beschwerdeführer auf ein zumutbares Maß abzuschirmen, führe ich an:

Unter Verweis auf das Gutachten kann ausgeführt werden, dass Schallimmissionen sowie Luftschadstoffimmissionen unter Berücksichtigung der beantragten Voraussetzungen ein relevantes Ausmaß nicht erreichen bzw nicht überschreiten. Angemerkt wird, dass die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes zwar nicht ausschließt, das einzelne Tätigkeiten wahrnehmbar sein können, sie können aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität der Umweltbedingungen als für die Betroffenen als akzeptabel angesehen werden.

Wenn ich gefragt werde, wie dies mit den Dachgeschoßfenstern des Hauses Plesskott in ca 8 m Höhe aussieht, führe ich an:

Aufgrund der Schirmwirkung des gegenständlich beantragten Dammes ist das herangezogene Betrachtungsniveau von 4 m auch repräsentativ, beispielsweise für Immissionshöhen von 8 oder 10 m. Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass die Ausbreitungsberechnung geländefolgend durchgeführt wurde.

Über Fragen der Parteien führe ich weiter aus:

Den Messpunkt erachte ich deshalb als repräsentativ, weil auch bei den anderen definierten Immissionspunkten keine wesentlich anderen Daten der Umgebungslärmmessung erhoben worden wären. Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass der gewählte Messpunkt in diesem Sinne weitgehend die größte Entfernung zu den maßgebenden Schallquellen der Umgebungslärmsituation (auf A *** und B ***) darstellt. In diesem Sinne konnte aufgrund der Entfernung dieser Messpunkte die weitgehend ruhigste Umgebungslärmsituation erhoben werden. In diesem Sinne konnte eine konservative Beurteilung im Sinne des Nachbarschaftsschutzes für alle definierten Immissionspunkte durchgeführt werden. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die erste Eingangsfrage verwiesen. Die anderen Immissionspunkte sind im Gutachten definiert, dahingehend wird auf die Abbildungen und Rasterkarten im Gutachten verwiesen. Die Immissionspunkte IP 4 bis IP 10 liegen allesamt in einer nahezu gleichen Entfernung zu den angeführten Verkehrsträgern, wie der ausgewählte Messpunkt. Der Messpunkt ist ein separater Messpunkt und nicht in den IP4 bis IP 10 enthalten. Hinsichtlich Immissionspunkt IP1 wird auf die Ausführungen zur ersten Frage des Verhandlungsleiters verwiesen (Flächenwidmung). Die Entfernung von IP1 spielt für die Festlegung des Messpunktes und für die schalltechnische Beurteilung keine Rolle. Es ist nicht Aufgabe, die schalltechnische Beurteilung im Detail hier zu erklären. Die projektgegenständliche Messung als auch die Umgebungslärmkartierung weisen für die im Gutachten definierten Immissionspunkte höhere Pegel der ortsüblichen Schallimmissionen aus, als jene in der Anzeige durchgeführten Messung am 13.10.2020. In diesem Sinne stellt die Heranziehung der Daten aus der Messung vom 13.10.2020 eine konservative Annahme im Sinne des Nachbarschaftsschutzes dar. Auch Hinsichtlich der Planungswerte für die Flächenwidmung liegen die erhobenen Umgebungslärmpegel unter jenen der Planungswerte gemäß der Flächenwidmungsgrenzwerte. Ich kann keine exakten Angaben über die Entfernungen der Messpunkte zu LL bzw MM machen. In der Umgebungslärmkartierung werden die Verkehrsstatistik der B *** sowie der A *** über den gesamten Beurteilungszeitraum berücksichtigt. In diesem Sinne wird wiederum auf die Ausführung zu Frage bezüglich Verkehrszählungen verwiesen. Die Ausweisung der Immissionswerte laut Umgebungslärmkartierung erfolgt jeweils auf die entsprechenden Beurteilungszeiträume. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf Tag-, Abend- und Nachtzeitraum. Grundlage stellt eine Verkehrsstatistik dar. Abend- und Nachtzeiträume spielen in diesem Fall keine Rolle, weil hier keine Betriebszeiten beantragt sind. In dieser Kartierung werden die Wochentage berücksichtigt, der Samstag nicht.

Wenn ich gefragt werde, wie ich die Repräsentativität der Messung an einem Dienstag auch für einen Samstag ableiten kann, kann auf die Planungswerte gemäß der Flächenwidmungsgrenzwerte abgezielt werden, welche über jenen der durchgeführten Umgebungslärmmessung liegen. Bezüglich der Planungswerte wird auf die ÖAL 36 und ÖNORM S5021 verwiesen. Diese Planungswerte sind deswegen im konkreten Fall heranzuziehen, weil sie für die gegenständliche Widmung die Umgebungssituation beschreiben. Die Flächenwidmungsgrenzwerte gelten je nach Widmung in ganz Tirol gleich. Diese beschreiben die Verhältnisse der gegenständlichen Widmung. Werden im Rahmen von Messungen höhere Werte der ortsüblichen Schallimmissionen als jene der Flächenwidmung erhoben, so sind in weiterer Folge die geringeren Werte (Flächenwidmungsgrenzwert) heranzuziehen. Gegenständlich liegen aber die erhobenen Messwerte bereits unter den Flächenwidmungsgrenzwerten und wurden daher im Sinne der konservativen Beurteilung des Nachbarschaftsschutzes für die weitere Beurteilung herangezogen. Gebäude wirken sich generell schallmindernd auf den Ausbreitungsweg aus. Für die Umgebungslärmmessung wurden diese Effekte insofern berücksichtigt, als die schalldämmende Wirkung auch während der Messung gegeben ist. In diesem Sinne wurde der gewählte Messpunkt für die im Gutachten angeführten Immissionspunkte als Grundlage herangezogen, dies deshalb, weil die Immissionspunkte beispielsweise IP1, 2, 3 wesentlich näher an der B *** liegen und daher der Schluss gezogen wurde, dass der gewählte Messpunkt auch für diese Immissionspunkte als repräsentativ zu bezeichnen ist. Im Einzelfall wurde IP1 hinsichtlich der Abschirmung zur B *** nicht im Detail berücksichtigt. In diesem Sinne wird wiederum auf die Flächenwidmung hingewiesen, welche hinsichtlich der Umgebungslärmmessung deutlich höhere Planungsgrenzwerte aufweist, als die erhobenen während der Umgebungslärmmessung. Da nunmehr die Umgebungslärmmessung und die darin erhobenen Messwerte deutlich unter der Widmung (landwirtschaftliches Gebiet) sowie Wohngebiet liegen, kann dahingehend der Schluss gezogen werden, dass der gewählte Messpunkt auch für diesen Immissionspunkt repräsentativ im Sinn einer konservativen Beurteilung des Nachbarschaftsschutzes ist. Dies gilt auch für die IP 2 bis IP 10.

Für die Umgebungslärmkartierung ist die Verkehrsstatistik heranzuziehen, diese ist alle 5 Jahre meines Wissens nach zu wiederholen. Die letzte Verkehrsstatistik, welche in der Umgebungslärmkartierung berücksichtigt ist, stammt aus dem Jahr 2017. Ich verwende nur die ausgewiesenen Daten und kann deswegen keine Auskunft darüber geben, welche Verkehrsfrequenzen zu welchen Zeiten konkret im Wochenverlauf auf der B *** und der A *** herrschen.

Wenn ich gefragt werde, ob berücksichtigt ist, dass an einem Samstag ab 15.00 Uhr auf der LL bzw auch auf der B *** kein LKW-Verkehr mehr erlaubt ist und gefragt werde, ob ich diesen Umstand bei der Beurteilung des Samstags berücksichtigt habe, gebe ich an, dass ich das insofern berücksichtige, indem ich für diese Zeiträume unter Bezugnahme auf die Flächenwidmungsgrenzwerte auf die erhobenen Messwerte, welche unter diesen Werten liegen, abziele. Die Umgebungslärmkartierung bezieht sich auf die Beurteilungszeiträume Tag, Abend und Nacht. Der gewählte Messzeitpunkt wurde von mir aus sachlicher Hinsicht dahingehend als repräsentativ bezeichnet, da dies auf Grundlage der projektgegenständlichen Messung, der Umgebungslärmkartierung und der Flächenwidmungsgrenzwerte die ungünstigste Situation darstellt. Die Flächenwidmungsgrenzwerte stellen einen Ruheanspruch dar und liegen diesem keine Messungen zugrunde. Bezüglich der Belastung an einem Samstag beziehe ich mich auf die Flächenwidmungsgrenzwerte, Messungen gibt es diesbezüglich keine.

Für die Messung verweise ich auf die ÖNORM S5004. Im Projekt wurde eine maximale Arbeitsdauer von täglich 2 Stunden beantragt, darauf habe ich meine Berechnungen abgestellt. Nachvollziehbar sind diese Werte grundsätzlich aus der beantragten Umschlagkapazität; meines Wissens nach sind für diesen Bereich (Materialzwischenlagerung) Dokumentationen in einem vom Ministerium zur Verfügung gestellte Portal zu führen. Es handelt sich dabei um das elektronische Datenmanagement EDM. Dort werden die umgeschlagenen Mengen festgehalten. Die Anzahl der durchgeführten Fahrten kann man beispielsweise durch Betriebsaufzeichnungen kontrollieren.

Hinsichtlich Walllänge wurde jene Länge in der Ausbreitungsberechnung zugrunde gelegt, wie diese in den Einreichplänen ausgewiesen ist. Es sind diese 72 m. Entsprechend der Pläne ist der Wall einerseits 47,7 m bis zum ersten Knick und in weiterer Folge mit 18,4 m ausgewiesen. Dies habe ich bei meiner Berechnung berücksichtigt.

Wenn auf Seite 4 des bekämpften Bescheides angeführt ist, dass der Wall eine Länge von ca 72 m hat und auf Seite 13 von einer Länge von ca 66 m die Rede ist, führe ich an, dass ich in einer Beurteilung die 66 m zugrunde gelegt habe, so wie sie im Projekt enthalten sind. Der Erdwall ist auch von der Situierung her so zu errichten, wie er in Abbildung 1 dargestellt ist.

Meine Ausführungen beziehen sich rein auf technische Belange. Eine subjektive Belastung für die Anrainer kann ich und habe ich nicht zu beurteilen.

Wenn AA moniert, dass der beim Abladen des Materials entstehende Staub nicht durch Befeuchtung verhindert werden kann, führe ich aus, dass die Auflage a)3. so formuliert ist, dass sämtliche Staubemissionen, die bei Manipulationen entstehen, davon betroffen sind.

Der Amtssachverständige führt auf die Frage des Rechtsvertreters, dass er in der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben habe, dass die gegenständlichen Manipulationen mit Baulärm vergleichbar wären und ein solcher ab Samstagmittag nicht mehr zulässig wäre, aus, dass diese Aussage von ihm sich nur auf die Lärmcharakteristik bezogen hat.

Wenn der Rechtsanwalt den Punkt 8.1 anführt, bezieht sich dies auf den Baubetrieb gemäß ÖAL Richtlinie 3. Gegenständlich wurde die Betriebsanlage gemäß Punkt 4, Schallimmissionen von Anlagen, beurteilt.“

Die Antragstellerin teilte mit, dass anhand von Lieferscheinen nachvollziehbar sein wird, an welchen Tagen wie viel Material geliefert wurde. Der vom Sachverständigen geänderten Formulierung der Auflage a)1 wurde zugestimmt.

Der Rechtsvertreter der Familie AA brachte in der Verhandlung folgendes vor:

„Die vom technischen Sachverständigen vermittelten Werte betreffend Umgebungslärm sind insbesondere für Samstag, Sonntag und Feiertage nicht repräsentativ und fehlen belastbare Daten. Aufgrund dieses Umstandes ist eine abschließende Beurteilung der Lärmbelastung für die Nachbarn im Wohngebiet nicht beurteilbar.

Der technische Sachverständige ist von den nach seiner Meinung nach objektiv auftretenden Belastungen ausgegangen. Tatsächlich ist aber auch auf die subjektive Beeinträchtigung der Nachbarn insbesondere auch durch Lärmspitzen Rücksicht zu nehmen. Am Wochenende sind für die Bewertung der Belastung der Nachbarn heranzuziehenden Grenzwerte geringer als im Gutachten angenommen. Aufgrund der Vergleichbarkeit von Baulärm mit dem aus dem Betrieb resultierenden Lärm sind die Grenzwerte für Baulärm heranzuziehen.

Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sind die Messwerte an einem Dienstagvormittag nicht repräsentativ für die übrige Zeit. Insbesondere werden im Lärmkataster die Lärmbelastungen durch Verkehrswege nicht so detailliert berücksichtigt, dass darauf Schlüsse auf die konkrete örtliche Situation vorgenommen werden können.

Zusätzlich wird noch darauf verwiesen, dass bei den Antragstellern die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegen, weil diese bereits seit langem ohne Bescheid den Betrieb in größerem als beantragten Ausmaß betreiben.“

II.      Sachverhalt:

Gegenstand vorliegenden Genehmigungsverfahrens ist das am 07.03.2020 seitens der KK eingereichte Projekt des technischen Büros NN vom 11.03.2020 betreffend die Errichtung eines Zwischenlagerplatzes neben dem bestehenden Wirtschaftsgebäude auf einer Teilfläche des GSt Nr ***, KG Z. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die allenfalls vorgelegenen, von den Nachbarn geschilderten betrieblichen Vorgänge, die für sie belastende Immissionen verursachen und nicht vom Projekt umfasst sind.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat eine Umgebungslärmmessung am 13.10.2020 durchgeführt. Diese fand an der nordöstlichen Grundstücksecke von GSt *** statt. Dieser Messpunkt stellt einen repräsentativen Standort auch für solche Punkte dar, welche näher zum gegenständlichen Zwischenlager liegen. Diese Messung an einem Dienstag

dauerte 15 Minuten; der Pegelunterschied zwischen dem energieäquivalenten Dauerschallpegel und dem Basispegel betrug 2 bis 3 dB. Ein längerer Messzeitraum hätte kein wesentlich anderes – vor allem leiseres – Messergebnis erwarten lassen. Die projektsgegenständliche Schallmessung sowie die Umgebungslärmkartierung für den gegenständlichen Standort weisen wesentlich höhere Schallimmissionen der Ortsüblichkeit aus. Auch die Planungsrichtwerte für die ungünstigste Widmung (Wohngebiet) liegen über dem vom Sachverständigen erhobenen energieäquivalenten Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmissionen. Die 15-minütige Messung war deshalb repräsentativ und konservativ im Sinn des Nachbarschaftsschutzes. Die Durchführung von Umgebungslärmmessungen während Föhnwinden wäre nicht repräsentativ bzw nicht reproduzierbar, weil bei Föhnwinden davon auszugehen wäre, dass die gemessenen Schallimmissionen der Ortsüblichkeit wesentlich höher liegen würden, was zu einer für die Nachbarn deutlich ungünstigeren Ausgangssituation führen würde. Die Umgebungslärmmessung wurde in einer Höhe von 1,65 m durchgeführt und die Schallausbreitungsberechnung auf eine Höhe von 4 m bezogen. Die Schallmessung führte der Sachverständige nach den wesentlichen Grundsätzen der ÖNORM S5004 durch, die Schallausbreitungsberechnung nach den Grundsätzen der ÖNORM ISO9613-3. In der lärmtechnischen Beurteilung des Sachverständigen wurden auch das Zu- und Abfahren von LKW, das Be- und Entladen von Material sowie das das Manipulieren von Material auf der vorgesehenen Betriebsanlage berücksichtigt, auch Spitzenpegel, die durch das Be- und Entladen von Baumaschinen entstehen. Nicht berücksichtigt wurden nicht beantragte Tätigkeiten wie das Aufbereiten von Materialien mittels Aufbereitungsanlage oder Reparatur- , Wasch- oder sonstige Tätigkeiten an Maschinen. Im Gutachten wurden die gegenständlichen Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 06.00 bis 19.00 Uhr der Beurteilung zugrunde gelegt. Aus dem Projekt geht hervor, dass je Betriebstag maximal 2 Stunden pro Tag am Zwischenlager gearbeitet werden soll. Eine größere Höhe des Erdwalls als 3,30 m könnte positive Effekte hinsichtlich der spezifischen Schallimmissionen haben, die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist aber auch bei der projektierten Höhe gegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass Luftschadstoffimmissionen unter Berücksichtigung der beantragten Voraussetzungen ein relevantes Ausmaß erreichen. Aufgrund der Schirmwirkung des beantragten Dammes ist das herangezogene Betrachtungsniveau von 4 m auch repräsentativ beispielsweise für Immissionshöhen von 8 oder 10 m. Die Ausbreitungsberechnung wurde geländefolgend durchgeführt unter Zugrundelegung der im Projekt enthaltenen Länge des Walles von 66 m.

Ann welchen Tagen wie viel Material geliefert werden wird, wird sich anhand der Lieferscheine im Unternehmen nachvollziehen lassen.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und dabei wieder insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021. Die Feststellungen in technischer Hinsicht stützen sich auf die gutachterlichen Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen OO, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein schriftliches Gutachten abgegeben hat und auf die von den Parteien dazu gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung ausführlich und umfangreich eingegangen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, der über eine vieljährige einschlägige Berufspraxis verfügt, waren auch im Hinblick auf die Verhandlungen im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchsfrei, logisch und nachvollziehbar. Die Anrainer haben sein Gutachten umfangreich hinterfragt, der Sachverständige hat auf alle Fragen einleuchtend geantwortet, seitens der Beschwerdeführer wurde ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Verwaltungsgericht bestand deshalb kein Grund, die fachliche Richtigkeit seiner Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angabe der Antragstellerin, das anhand von Lieferscheinen nachvollziehbar sein wird, an welchen Tagen wie viel Material geliefert wurde, ist deswegen glaubwürdig, weil dies der gängigen Praxis entspricht und Voraussetzung für eine Abrechnung mit dem Kunden ist.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden:

„74

Betriebsanlagen

(2)    Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77

(1)    Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

…“

V.       Erwägungen:

Den gerügten Verfahrensmängeln, dass Ladungen zu Verhandlungen vor der Erstbehörde nicht oder nicht korrekt zugestellt wurden oder das Parteiengehör verletzt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis der Verfahrensergebnisse aus der Begründung des bekämpften Bescheides die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden bzw in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die entsprechenden Vorbringen zu erstatten, die sie sonst bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigt hätten. Diese Fehler sind somit saniert, ebenso wie die Rüge einer allfälligen mangelhaften Begründung durch die Erstbehörde, weil die Begründung der Rechtsmittelentscheidung die Begründung der bekämpften Behörde ergänzt bzw abändert. Wenn dem Leiter des erstinstanzlichen Verfahrens Befangenheit unterstellt wird, so ist dies ebenfalls unerheblich und nicht weiter zu prüfen, weil diesem Organwalter keinerlei Einfluss bzw Mitwirkung an der Entstehung der Rechtsmittelentscheidung zukam.

Die Nachbarn AA rügten, dass in den Stellungnahmen der Sachverständigen nicht alle geplanten Arbeiten und Lagerstoffe berücksichtigt worden wären. Asphaltbruch könne erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und wäre im Sinn der Verordnungen und Gesetze zu spezifizieren, ob es sich dabei um bedenklichen Abfall handelt.

Nach herrschender Rechtsprechung liegt die rechtswirksame Erhebung einer Einwendung nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht (VwGH 05.10.2016, Ra 2015/04/0020). Dabei muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 19.03.2003, 99/04/0034). Es bedarf einer konkreten – und nicht bloß implizierten – Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165). Das Vorbringen muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1 und 2, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein (VwGH 22.03.2000, 99/04/0178). Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (VwGH 02.02.2000, 99/04/0172). § 74 Abs 2 GewO räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass Lagerstoffe spezifiziert werden hinsichtlich bedenklichen oder nicht bedenklichen Abfalles.

Der gewerbetechnische Sachverständige begründete nachvollziehbar, warum er den Messpunkt an der nordöstlichen Grundstückecke des GSt *** gewählt hat und dass auch bei den anderen definierten Immissionspunkten keine wesentlich anderen Daten der Umgebungslärmmessung erhoben worden wären. Der von ihm gewählte Messpunkt wies die größte Entfernung zu den maßgebenden Schallquellen der Umgebungslärmsituation (A *** und B ***) dar. In diesem Sinn konnte auch dort die weitgehend ruhigste Umgebungslärmsituation erhoben werden, was bei der Beurteilung für die Nachbarn die vorteilhafte und die Antragstellerin die unvorteilhafte Ausgangssituation darstellt.

Der Sachverständige legte auch nachvollziehbar dar, warum in diesem Fall eine 15-minütige Messung ausreichend war, um eine repräsentative Darstellung der Umgebungslärmsituation zu erlangen. Die Messung war ungestört und durch ein konstantes Rauschen der A *** und B *** geprägt und ergab sich zwischen energieäquivalentem Dauerschallpegel und Basispegel lediglich ein Pegelunterschied von 2 bis 3 dB. Ein längerer Messzeitraum hätte demnach zu keinem leiseren und damit für die Nachbarn vorteilhafteren Messergebnis geführt. Dazu kommt, dass die im Projekt enthaltene Lärmmessung und die Umgebungslärmkartierung für diesen Standort bereits wesentlich höhere Schallimmissionen der Ortsüblichkeit ausweisen und auch die Planungsrichtwerte für die ungünstigste Widmung über dem erhobenen energieäquivalenten Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmissionen liegen. Damit hat der Sachverständige die von ihm gemessene und somit ruhigere Umgebungslärmsituation seiner Beurteilung zugrunde gelegt, was zum Vorteil für die Anrainer ist.

Zum Zeitpunkt der Messung am 13.10.2020 herrschte Windstille. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Föhnwinde würden dazu führen, dass deutlich höhere Schallimmissionen der Örtlichkeit gemessen worden wären, womit sich die rechnerische Ausgangssituation für die Nachbarn als deutlich ungünstiger dargestellt hätte. Aus diesem Grund ergäbe auch die Einholung eines meteorologischen Gutachtens keine für diese Frage verwertbaren weiteren Erkenntnisse.

Der Sachverständige hat den Umgebungslärm 1,65 m über Grund gemessen und die Schallausbreitungsberechnung auf eine Höhe von 4 m bezogen. Er hat dies somit gemäß dem Stand der Technik durchgeführt. Hinsichtlich Umgebungslärmmessung empfiehlt ÖNORM S 5004 Messhöhen im Bereich von 1,5 bis 2 m. Die Schallausbreitungsberechnung wurde vom Sachverständigen auf eine Höhe von 4 m bezogen (vgl § 5 Abs 2 Z 2 Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung). Aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse sind in 4 m Höhe höhere spezifische Schallimmissionen zu erwarten, als dies bei einer Messhöhe von 1,65 m der Fall wäre. Somit stellen die vom Sachverständigen gewählte Messehöhe und die Höhe der Beurteilungspunkte eine für die Nachbarn vorteilhaftere Berechnungsgrundlage dar, als wenn die Schallausbreitung auf die Höhe des Mikrofonstandortes in 1,65 m Höhe bezogen worden wäre.

Die Einholung von Verkehrszählungen im Bereich der Landesstraße B *** waren für die schalltechnische Beurteilung deshalb nicht notwendig, weil die vom Sachverständigen am 13.10.2020 durchgeführte Umgebungslärmmessung deutlich niedrige Werte ergab, als sie in der Umgebungslärmkartierung liegen. Diese Umgebungslärmkartierung berücksichtigt die Verkehrsstatistik über den gesamten Beurteilungszeitraum sowohl auf der A *** als auch auf der B ***. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall der Sachverständige mit dem von ihm gemessenen Umgebungslärm von einer ruhigeren Situation ausgegangen ist, als wenn er die Werte aus der Umgebungslärmkartierung seiner Berechnung zugrunde gelegt hätte. Somit ist die von ihm durchgeführte Art der Berechnung wiederum von Grundlagen ausgegangen, die zum Vorteil der Nachbarn gegeben sind.

Die vom Sachverständigen seiner Berechnung zugrunde gelegte Umgebungslärmsituation, die sich für ihn bei seiner Messung am 13.10.2020 ergeben hat, führte zum Ergebnis, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist. Hätte der Sachverständige seiner Berechnung die projektgegenständliche Messung oder die Werte der Umgebungslärmkartierung zugrunde gelegt, hätte dies zur Folge gehabt, dass der planungstechnische Grundsatz mit einem noch größeren Spielraum eingehalten worden wäre. Die Berechnungsmethode des Amtssachverständigen erfolgte somit zu Gunsten der Nachbarn und zu Lasten der Antragstellerin.

Zum Planungstechnischen Grundsatz ergibt sich aus der Vorbemerkung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 (Ausgabe 2008-03-01) „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, kostenlos zu beziehen unter www.oeal.at, wie folgt:

„(…) Aus diesen Überlegungen ergibt sich ein dreistufiges Beurteilungsschema. Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (planungstechnischer Grundsatz). Sofern dies der Fall ist, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich. (…)“

Die Einhaltung dieses Planungstechnischen Grundsatzes bedeutet aus rechtlicher Sicht, dass eine Änderung der Immissionssituation durch Lärm, wie sie beim nächst gelegenen Nachbarn vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes vorliegt, durch die Schallimmissionen, welche die auf Grund des zu genehmigenden geänderten Betriebes zu erwartenden sind, nicht in einer unzumutbaren oder gar gesundheitsgefährdenden Weise erfolgt.

Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass – wenn der Planungstechnische Grundsatz eingehalten ist – die Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich auf einem derartig geringen Niveau sind, dass keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind. Wenn der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten ist, benötigt es eine individuelle Prüfung. Die Beschwerdeführer sind der gutachterlichen Feststellung, dass durch den Betrieb des Zwischenlagers bei Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen hinsichtlich der Luftschadstoffemissionen keine relevanten Zusatzimmissionen zu erwarten sind und relevante Lärmimmissionen im Sinn der ÖAL 3/2008 ebenso nicht zu erwarten sind, nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn es keine relevante Zusatzbelastung gibt, braucht auch deren Zumutbarkeit nicht geprüft zu werden. Der Sachverständige hat in seiner Simulation auch die Lärmspitzen durch Ablade- bzw Beladevorgänge mitberücksichtigt. Aufgrund des Ergebnisses des gewerbetechnischen Gutachtens vom 29.12.2020 stellen sich keine Zusatzbelastungen dar, die Gegenstand einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen sein könnten. Aufgabe des gewerbetechnischen Sachverständigen ist es, sich über Ausmaß und Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern, wohin gegen der ärztliche Sachverständige von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgenommenen Beweisen auszugehen hat. Wenn sich im gewerbetechnischen Gutachten ergibt, dass keine relevanten Zusatzimmissionen zu erwarten sind, würde es schon an einer Fragestellung an einem medizinischen Gutachter ermangeln.

Das Verfahren zur Genehmigung vom Betriebsanlagen ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und hat die Behörde allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen (VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292). Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und war ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ist Gegenstand nach § 77 ausschließlich das eingereichte Projekt. Ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163). Mit dem Vorwurf, es sei eine vom bescheidmäßig erteilten Konsens (tatsächlich oder vermutlich) abweichende Ausführung der Betriebsanlage erfolgt, wird keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung dargetan (VwGH 31.05.2000, 98/04/0043). Die Bestimmungen des § 77 sind ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt. Zu beurteilen sind auch dann, wenn die in Rede stehende Betriebsanlage bereits errichtet ist und betrieben wird, nicht die vom tatsächlichen Bestand oder vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen der Umwelt, sondern jene, die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwarten sind (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Die Sache, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas Anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde. Die Behörde ist daher an den Inhalt des Antrages gebunden; es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung oder zur Änderung zu erteilen bzw zu versagen.

Aufgrund dieser Rechtslage gehen Forderungen zur Einschränkung des tatsächlichen Betriebes oder zur Beurteilung der durch Baumaschinenbewegungen auf der südlich gelegenen Hofzufahrt beruhenden Lärmbelastung oder bezüglich der Lagerung von Schotter außerhalb der projektierten Fläche oder zur einer Steinbrech- bzw Sortieranlage ins Leere und stellen nicht den Projektgegenstand dar, ebenso wie die Werkstätten und die dort angeblich durchgeführten Reparatur-, Wasch- oder sonstigen Tätigkeiten an Maschinen.

Auflagen sind nach § 77 Abs 1 GewO unter anderem nur zulässig, wenn sie bestimmt sind, das heißt, wenn sie konkrete Gebote oder Verbote enthalten. Diese Verpflichtung zur Konkretisierung ergibt sich auch aus dem Straftatbestand des § 367 Z 25, wonach Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die Auflage in Spruchpunkt I.a)1., wonach die Zufahrtsbereiche „regelmäßig“ zu reinigen sind, entspricht nicht diesem Gebot, weshalb spruchgemäß eine Neufassung dieser Auflage stattfand, die dem erwähnten Konkretisierungsgebot entspricht. Die Rüge hinsichtlich Auflage I.a)3., dass offen bliebe, wann offene Schüttbereiche bzw Manipulationsbereiche bei sichtbaren Staubemissionen zu befeuchten sind und dezidiert vorzuschreiben wäre, bei welchen Witterungsbedingungen der Sprinkler zum Einsatz kommen muss, besteht deshalb nicht zurecht, weil diese Auflage so formuliert ist, dass sämtliche Staubemissionen, die bei Manipulationen entstehen, davon betroffen sind und niemals alle Konstellationen aufgezählt werden könnten, die zum Erfordernis einer Befeuchtung führen könnten. Damit bestünde wieder die Gefahr, dass Fallkonstellationen offenblieben, bei denen laut taxativer Aufzählung nicht befeuchtet werden müsste, obwohl sichtbare Staubemissionen auftreten. Wenn in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass es vorkommen könne, dass tageweise keine Mitarbeiter auf der Betriebsanlage aufhältig seien und es daher nicht nachvollziehbar wäre, wer vor Ort beurteilen soll, ob sichtbare Staubimmissionen eine Befeuchtung erforderlich machen, stellt dies eine Sache des Betreibers dar, dafür vorzusorgen. Grundsätzlich stellt sich die Situation so dar, dass die Staubentwicklung insbesondere im Zusammenhang mit Manipulationsarbeiten zu erwarten ist.

Die geforderte Auflage einer Dokumentation von Materiallieferungen bzw Bewegung mit Geräten durch den Anlagenbetreiber, um eine Nichtüberschreitung des beantragten Umfanges zu gewährleisten, ist nicht erforderlich, weil es anhand von Lieferscheinen nachvollziehbar wäre, an welchen Tagen wie viel Material geliefert wurde und damit eine behördliche Kontrollmöglichkeit sich aus den Geschäftsunterlagen ohnehin ergibt.

Dem Antrag auf Einholung von Verwaltungsstrafakten betreffend die Gesellschafter der Antragstellerin zur Dokumentation einer allfälligen mangelnden Zuverlässigkeit war nicht nachzukommen, weil es sich hier um ein Betriebsanlagenverfahren und nicht ein berufsrechtliches Verfahren handelt, in welchem die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung zu prüfen sind.

Bei der Rüge, dass die höchstzulässigen Arbeitszeiten komplett unbestimmt wären und nicht nachvollziehbar erfasst würden, ist einerseits auf die betriebs- und Lieferzeiten laut Projekt zu verweisen und andererseits darauf, dass der Arbeitnehmerschutz kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht bildet.

Eingewendet wird eine Gefährdung des Eigentums durch eine extensive Genehmigung des Zufahrens und der Manipulationsarbeiten von Montag bis Samstag 06.00 bis 19.00 Uhr, wodurch eine ortsübliche Nutzungsweise des Eigentums vereitelt würde und dies durch entsprechende Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeiten hintangehalten werden könnte. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für das beantragte Vorhaben der Planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Luftschadstoffbelastung irrelevant ist, wodurch keine Einschränkung der ortsüblichen Nutzungsweise zu erwarten ist. Auflagen sind nach § 77 Abs 1 unter anderem nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 74 Abs 2 zu schützenden Intere

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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