Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Belästigungen können grundsätzlich nur wahrnehmbare, also durch Sinnesorgan erfassbare, Umweltfaktoren sein.
Nur auf den Nachbarn einwirkende Immissionen sind vom Schutzinteresse im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 GewO umfasst. Blicke auf die Liegenschaft des Nachbarn stellen jedoch keine durch Sinnesorgane erfassbare Umweltfaktoren dar, ebenso wenig eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus.
Schlagworte
Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.1274.1Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021