Entscheidungsdatum
19.05.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Rechtsanwaltes AA, Adresse 1, **** Z, und des BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch AA und CC, Rechtsanwälte in **** Z, gegen die Spruchpunkte I. bis einschließlich VIII. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.08.2020,
Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: Wiederverleihungswerber DD und Wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.08.2020, Zl ***, wie folgt abgeändert bzw ergänzt wird:
A) Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.08.2020, Zl ***, hat wie folgt zu lauten:
„I. Wasserrechtliche Bewilligung und Wiederverleihung:
1. Wasserrechtliche Bewilligung:
DD, Adresse 3, **** X, wird die wasserrechtliche Bewilligung für die nachfolgenden Änderungen an der Wasserkraftanlage ‚EE-Mühle‘ nach Maßgabe der Einreichunterlagen, bestehend aus dem Bestandsoperat 2014 ‚Wasserkraftanlage EE-Mühle an der FF-Ache‘, verfasst von der GG ZT GmbH, beinhaltend die nachgereichten Unterlagen ‚Technischer Bericht, Plan Nr 7207-TB‘, Planbeilage 8 ‚Querschnitte Einlauf‘ und Planbeilage 9 ‚Einbau JJ-Turbine‘, jeweils in der überarbeiteten Fassung vom 16.04.2012, jeweils verfasst von der KK e.U. – LL, und dem Operat „Wasserkraftanlage ‚EE-Mühle‘ – Restwasserbemessung‘ vom April 2015, verfasst von der ARGE MM GesmbH, erteilt:
? Installation eines Grobrechens mit einer Stabweite von 28 cm beim Übertritt von der FF-Ache in die Entnahmesektion.
? Installation eines Horizontalrechens mit einer Stabweite von 6 cm beim Einlauftrichter der Druckrohrleitung.
? Herstellung einer Öffnung im Grundablassschütz zwecks Durchflusses eines Teilstromes von rund 83 l/s.
2. Baufrist:
Gemäß § 112 WRG 1959 sind bei sonstigen Erlöschen des wiederverliehenen Wasserbenutzungsrechtes die in Spruchpunkt I./1. wasserrechtlich bewilligten Änderungen bis spätestens 31.12.2021 zu vollenden. Die Bauvollendung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen.
Nach Fertigstellung der wasserrechtlich bewilligten Änderungen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Errichtung/Installation, ist der Wasserrechtsbehörde ein Kollaudierungsoperat (Beschreibung und Pläne der ausgeführten Änderungen) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
3. Wiederverleihung:
Gemäß § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, wird DD das in Spruchpunkt II. näher definierte, zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.12.1995, Zl ***, verliehene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der in der Sachverhaltsdarstellung (Kapitel IV./1. des gegenständlichen Erkenntnisses) näher umschriebenen Wasserkraftanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich bewilligten Änderungen bis zum 31.12.2040 wiederverliehen.“
B) Spruchpunkt VII./B) „Auflagen aus gewässerökologischer Sicht“ wird wie folgt abgeändert:
B)a). Die Auflage 1. hat wie folgt zu lauten:
„Die Dotationswassermenge ist durch ein fachlich dazu geeignetes Büro einzumessen und mittels Beschriftung und Markierung am Dotationsschütz so zu kennzeichnen, dass eine Kontrolle der jeweiligen Dotationswassermenge über die Stellung des Dotationsschützes und der/den entsprechenden Markierung(en) von außen (außerhalb der Anlage) möglich ist.
Die Einmessung durch ein fachlich geeignetes Büro hat innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Wiederverleihung zu erfolgen.“
B)b) Die gewässerökologische Auflagen 7. und 8. werden ersatzlos gestrichen und durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen ersetzt:
„7. Für den Fall einer Abschaltung oder Wartung des Kraftwerkes ist dafür zu sorgen, dass ein Wasserdurchfluss mit einer Mindestmenge von 50 l/s in den Mühlbach abgeleitet wird, um dort das Trockenfallen des Mühlbach-Gerinnes zu verhindern.“
„8. Zu Zeiten, zu denen an der Wehranlage EE-Mühle natürlicherweise Abflüsse unterhalb des jeweiligen Dotationswertes vorliegen, ist der Einzug von 50 l/s in den Triebwasserweg des Kraftwerkes EE-Mühle als Erhaltungswassermenge für den ökologischen Zustand des nachgeschalteten Mühlbach-Gerinnes erlaubt.“
2. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.02.2021 und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021,
? in Spruchpunkt VII./B)/8. die Bezeichnung „Auflage Nr 9“ durch die Bezeichnung „Auflage Nr 7“ zu ersetzen,
? dem Wiederverleihungswerber aufzutragen, ergänzende Projektunterlagen betreffend einen dynamischen Dotationsvorschlag, zur Frage der Temperaturerhöhung in der Restwasserstrecke und zu den Tiefen- und Strömungsverhältnissen in der Restwasserstrecke vorzulegen,
? auf Vorschreibung einer Dotationswassermenge zur Sicherstellung der Passierbarkeit der Ausleitungsstrecke für den Huchen sowie zur Vermeidung einer Temperaturerhöhung im besagten Gewässerabschnitt von 1,5 Grad und
? auf Vorschreibung der Dynamisierung der Dotationswassermenge
werden als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 05.11.2012 hat OO als Rechtsnachfolger des PP die Wiederverleihung der mit Bescheid vom 04.12.1995, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage einschließlich des eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes beantragt.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2013 hat DD ? Rechtsnachfolger des OO ? die im Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2013, Zl ***, angeforderten Unterlagen vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2015, Zl ***, hat die ARGE MM GesmbH im Namen des Kraftwerksbetreibers den Bericht zur Restwasserbemessung an der Wasserkraftanlage EE-Mühle in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 hat die GG ZT GmbH ergänzend zum bereits eingereichten Bestandsoperat den technischen Bericht in dreifacher Ausfertigung nachgereicht. Zu den nunmehr vorliegenden Unterlagen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige QQ im Schriftsatz vom 11.11.2015, Zl ***, Stellung genommen und darin abzuklärende Fragen aufgelistet.
Am 24.03.2016 hat im anhängigen Wiederverleihungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen haben die Fischereiberechtigten Rechtsanwalt (RA) AA und BB Einwendungen erhoben und verschiedene Forderungen gestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2016, Zl ***, hat der elektrotechnische Amtssachverständige RR eine Stellungnahme erstattet und darin die Erfüllung verschiedener Maßnahmen gefordert.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2019, Zl ***, hat die gewässerökologische Amtssachverständige SS Befund und Gutachten erstattet. Eine Erörterung dieser gewässerökologischen Stellungnahme erfolgte in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2019.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 hat die Projektantin LL, KK e.U., Maßnahmen für den Fischabstieg vorgeschlagen und entsprechende Planunterlagen vorgelegt.
Zur gewässerökologischen Stellungnahme hat der Fischereiberechtigte RA AA mit Schriftsatz vom 22.08.2019 die Stellungnahme des von ihm beauftragten limnologischen Sachverständigen TT vom 01.08.2019 an die belangte Behörde übermittelt. Zu den Darlegungen des TT sowie zu den ergänzenden Unterlagen betreffend die Maßnahmen für den Fischabstieg an der Wasserkraftanlage hat sich die gewässerökologische Amtssachverständige SS, im Schriftsatz vom 29.11.2019, Zl ***, geäußert. Ihre Stellungnahme hat sie über Ersuchen der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 18.05.2020, Zl ***, ergänzt.
Im Rahmen des Wiederverleihungsverfahrens haben sich (nochmals) der elektrotechnische Amtssachverständige RR im Schriftsatz vom 20.07.2020, Zl ***, und der wasserbautechnische Amtssachverständige QQ im Schriftsatz vom 22.07.2020, Zl ***, geäußert. Der Wiederverleihungswerber hat mit Schriftsatz vom 23.07.2020 das, mit der Republik Österreich abgeschlossene Übereinkommen übermittelt.
Mit Bescheid vom 14.08.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der bestehenden Wasserkraftanlage „EE-Mühle“ an der FF-Ache befristet bis zum 31.12.2040 unter Vorschreibung von Auflagen wiederverliehen (Spruchpunkte I., III. und VII.). Das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) wird mit maximal 2.200 l/s festgesetzt, wobei für Zwecke der Trinkwasserversorgung eine Wassermenge von 20 l/s der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten wird. Über die Spülrinne der Entsandungsanlage ist jahresdurchgängig eine Dotierwassermenge von 650 l/s abzugeben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die WW-Achengenossenschaft X als Konsensinhaberin des Bescheides vom 18.05.2015, Zl ***, weitere 400 l/s Dotierwasser über den Fischaufstieg abzugeben hat. Die Gesamtdotierwassermenge beträgt sohin 1.050 l/s (Spruchpunkt II.). Das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht wird mit Gst. **1 der KG X dinglich verbunden (Spruchpunkt IV.). Dienstbarkeiten im Sinne des § 111 Abs 4 WRG 1959 und des § 72 WRG 1959 gelten gemäß den Spruchpunkten V. und VI. als eingeräumt. Das zwischen dem Wiederverleihungswerber und dem Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes abgeschlossene Übereinkommen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 14.08.2020, Zl ***, beurkundet.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung gemäß
§ 117 Abs 1 WRG 1959 wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Spruchpunkt IX.). Mit Spruchpunkt X. des zitierten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Z das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde des RA AA vom 18.05.2020 eingestellt.
Gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. des Bescheides vom 14.08.2020, Zl ***, haben AA, Adresse 1, **** Z, und BB, Adresse 2, **** Oberndorf, beide vertreten durch AA und CC, Rechtsanwälte in **** Z, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des DD als Rechtsnachfolger des OO auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage EE-Mühle der Konsens verweigert werde. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass für den Fall, dass die gewässerökologische Auflage 8. nicht in Gültigkeit erwachse, im Einlaufbereich vor dem trichterförmigen Einzug in die Druckrohrleitung ein Stabrechen mit einem Stababstand von 2 cm (in eventu: 6 cm) horizontal vorgeschrieben werde und die vorgeschriebene Restwassermenge von insgesamt 1.050 l/s durch einen dynamischen Anteil von zusätzlich 300 l/s ergänzt werde. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der beiden Fischereiberechtigten RA AA und BB gegen den Bescheid vom 14.08.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft Z in dem zitierten Schriftsatz eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet.
2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zu den Darlegungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 15.09.2020, Zl ***, haben sich die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21.10.2020 geäußert. Zum Beschwerdevorbringen hat der Wiederverleihungswerber die Stellungnahme der KK e.U. sowie der UU GmbH vom 21.10.2020 übermittelt.
In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den gewässerökologischen Amtssachverständigen VV um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht, in der auf näher bezeichnete Fragen einzugehen war. Über Anregung des gewässerökologischen Amtssachverständigen hat am 17.12.2020 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle stattgefunden. Das hierüber angelegte Protokoll hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 04.01.2021, Zl ***, den Verfahrensparteien übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2021, Zl ***, hat der gewässerökologische Amtssachverständige VV seine fachliche Stellungnahme erstattet. Dazu haben sich die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 12.02.2021 geäußert und beantragt,
? im angefochtenen Bescheid die Bezeichnung „Auflage Nr. 9“ durch die Bezeichnung „Auflage Nr. 7“ zu ersetzen
? dem Konsenswerber aufzutragen, ergänzende Projektunterlagen vorzulegen, und zwar
betreffend einen dynamischen Dotationsvorschlag,
zur Frage der Temperaturerhöhung in der Restwasserstrecke und
zu den Tiefen- und Strömungsverhältnissen in der Restwasserstrecke, sowie
? die angefochtene Entscheidung um die auf Seite 16 des gewässerökologischen Gutachtens aufgelisteten Nebenbestimmungen zu ergänzen.
Zu den gewässerökologischen Darlegungen hat sich der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Antragsteller DD im Schriftsatz vom 26.02.2021 geäußert. In dieser Stellungnahme wird auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 12.02.2021 eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 hat die mitbeteiligte Partei überarbeitete Unterlagen ? technischer Bericht, Planbeilagen 8 und 9 ? in dreifacher Ausfertigung übermittelt. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Tirol alle Verfahrensparteien und den gewässerökologischen Amtssachverständigen VV informiert.
Am 06.05.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführer haben dabei im Wesentlichen auf die bisherigen Schriftsätze und das darin erstattete Vorbringen verwiesen. Ausdrücklich wird nochmals gefordert, dass die Tiefen- und Strömungsverhältnisse in der Restwasserstrecke so beschaffen sein müssen, dass eine Durchwanderbarkeit für den Huchen gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei hat im Wesentlichen auf ihre bisherige Stellungnahme und das darin erstattete Vorbringen verwiesen. Ergänzend dazu hat sie ausgeführt, dass die aufgeworfene Frage zur dynamischen Restwasserdotierung durch das natürlich vorhandene Überwasser geklärt sei. Aufgrund dieser Überwasserverhältnisse könnten zudem, insbesondere während der Sommermonate, Temperaturspreizungen ausgeschlossen werden, die durch die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) nicht gedeckt seien. Ausdrücklich hebt die mitbeteiligte Partei hervor, dass für die betroffenen Detailwasserkörper (DWK) allesamt der gute ökologische Gesamtzustand ausgewiesen sei, die Richtwerte des § 13 QZV Ökologie OG kämen daher nicht zur Anwendung.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen VV sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Ergänzung des gewässerökologischen Gutachtens zur Frage, ob derzeit in den betroffenen DWK der gute ökologische Zustand noch aufrecht sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.
II. Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Wiederverleihungswerber):
1. Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, das behördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätten, das gewässerökologische Gutachten mit der Amtssachverständigen zu erörtern und ihnen auch Projektänderungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Zudem seien sie zur Verhandlung am 26.06.2019 nicht geladen worden.
Inhaltlich bringen die Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Gewässerstrecke weise den Huchen als Begleitfischart aus. Dementsprechend sei auch die Fischaufstiegshilfe im Wehrbauwerk dimensioniert worden. Nach der QZV Ökologie OG sei für den Talweg für Huchen eine Mindesttiefe von 0,40 m und für die Schnelle 0,30 m vorzusehen. Derzeit sei an der Einlauföffnung zum Triebwasserkanal ein Grobrechen mit einem Abstand von 28 cm angebracht. Zur Ermöglichung des Fischabstieges sei als einzige Maßnahme eine 20 cm x
20 cm große Öffnung im Feinrechen vor der Turbine vorgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein adulter Huchen über ein 20 x 20 cm großes Loch über ein kleines Umgehungsgerinne und in der Folge über einen „vielmeter“ hohen Abstieg abwandern soll. Dementsprechend sei die gewässerökologische Auflage 7. in Spruchpunkt VII./B des Bescheides vom 14.08.2020 ersatzlos zu streichen und die gewässerökologische Auflage 8. „ohne Wenn und Aber“ vorzuschreiben. Die Amtssachverständige selbst habe unabhängig von der Öffnung im Feinrechen im trichterförmigen Einlaufbereich einen Rechen mit horizontalem Stababstand von 6 cm als notwendig erachtet.
Ergänzend dazu haben die Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 die Vorschreibung einer solchen Dotationswassermenge gefordert, dass in der Ausleitungsstrecke die Durchwanderbarkeit für die Fischart Huchen gewährleistet sei.
Zudem halten die beiden Beschwerdeführer fest, dass nach der Turbine ein meterhoher Absturz bestehe, der abwandernde Fische ohnehin umbringe. Darauf sei die gewässerökologische Amtssachverständige nicht eingegangen. Ein unbefangener Sachverständiger hätte die Durchgängigkeit nach unten auf jeden Fall verneint.
Nach der QZV Ökologie OG sei zudem ein dynamischer Restwasseranteil vorzuschreiben. Dies habe die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen. Eine solche Dynamisierung haben die Beschwerdeführer nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 gefordert.
Die gewässerökologische Amtssachverständige sei auch nicht auf die Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen, dass sich in der Restwasserstrecke im Sommer die Wassertemperatur mit der vorgeschriebenen Wassermenge von 1.050 l/s so erhöhe, dass es zu großen Schäden käme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 haben die Beschwerdeführer daher die Vorschreibung einer solchen Dotationswassermenge gefordert, dass in der Ausleitungsstrecke während der Sommermonate eine Temperaturerhöhung um 1,5 Grad verhindert werde.
Das gewässerökologische Gutachten beruhe auf der vom Konsenswerber beauftragten Habitatmodellierung mittels CASiMiR. Wie eine solche Habitatmodellierung durchzuführen sei, ergebe sich aus der QZV Ökologie OG. Die Wassermessungen müssten zumindest über eine ? für den Gesamtverlauf ? repräsentative Strecke von 200 m erfolgen. Beide Kriterien seien nicht erfüllt, auch diesen Umstand habe die Amtssachverständige völlig unberücksichtigt gelassen.
Zudem sei die verfahrensgegenständliche Restwasserstrecke aufgrund der Hochwasserschutzmaßnahmen extrem breit und seicht, sodass die nach der QZV Ökologie OG durchzuführenden Benetzungsversuche zeigen würden, dass eine erhöhte Restwassermenge notwendig sei.
In der Stellungnahme zu den gewässerökologischen Ausführungen vom 12.01.2021,
Zl ***, haben die Beschwerdeführer beantragt,
? im angefochtenen Bescheid die Bezeichnung „Auflage Nr. 9“ durch die Bezeichnung „Auflage Nr. 7“ zu ersetzen
? dem Konsenswerber aufzutragen, ergänzende Projektunterlagen vorzulegen, und zwar
betreffend einen dynamischen Dotationsvorschlag,
zur Frage der Temperaturerhöhung in der Restwasserstrecke und
zu den Tiefen- und Strömungsverhältnissen in der Restwasserstrecke, sowie
? die angefochtene Entscheidung um die auf Seite 16 des gewässerökologischen Gutachtens aufgelisteten Nebenbestimmungen zu ergänzen.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Antragsteller):
Zunächst bringt die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei vor, dass es sich beim verfahrensrelevanten Fischereirecht um ein Dienstbarkeitsrecht mehrerer Miteigentümer handle. Im vorliegenden Fall bedürfe es einer einstimmig auszuübenden Rechtsausübung auf Ebene der Fischereiberechtigten. Die vorliegende Beschwerde hätten gerade nicht sämtliche Miteigentümer erhoben. Die Voraussetzungen für die Erhebung der vorliegenden Beschwerde sei nicht erfüllt, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen wäre.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein Fischabstieg für größere Huchen nicht möglich sei, hält der Antragsteller fest, dass es sich beim Huchen insgesamt um eine „seltene Begleitfischart“ im Gewässer handle. Schon auf Ebene der Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe müsse eine Passierbarkeit für derartige Fische nicht gewährleistet werden. Vielmehr sei nur die Passierbarkeit für einen Großteil der wanderwilligen Individuen und Altersstadien der Leitfischarten und typischen Begleitfischarten entsprechend der aktuellen gewässertyp-spezifischen Leitbilder sicherzustellen. Die aktuelle Passierbarkeit der gegenständlichen, nicht seinem Konsens [= Konsens des Antragstellers] zuzurechnenden Wehranlage für den Huchen sei somit als über den Stand der Technik hinausgehend zu qualifizieren. Die Gewährleistung eines gesonderten Fischabstieges bilde zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder fachlich noch rechtlich einen Gegenstand des Standes der Technik. Den Beschwerdeführern würden daraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen. Darüber hinaus sei entsprechend den gewässerökologischen Ausführungen vom 12.01.2021 die Durchwanderbarkeit für kleinere Fische im Rahmen der Öffnung im Grundablasschütz bestätigt und der projektgegenständliche Stababstand von sechs Zentimetern als ausreichend bezeichnet worden. Den gewässerökologischen Darlegungen sei jedenfalls nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Darüber hinaus bewege sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer außerhalb deren Berechtigung nach § 15 WRG 1959. Die zitierte Bestimmung räume dem Fischereiberechtigten keine isolierte Möglichkeit ein, konkrete Bescheidinhalte ausschließlich als rechtswidrig zu monieren. Fischereiberechtigte seien lediglich befugt, spezifische Vorschläge zum Schutz gegen nachteilige Folgen des Vorhabens auf das Fischwasser zu unterbreiten. Einen solchen konkreten Vorschlag für den Schutz des Fischwassers im Zusammenhang mit dem Fischabstieg hätten die Fischereiberechtigten nicht unterbreitet.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es bei der nun festgelegten Restwasserdotation im Sommer zu einer schadensstiftenden Erhöhung der Wassertemperatur in der Restwasserstrecke kommen könnte, hält der Antragsteller fest, dass eine exakte Abschätzung einer möglichen Temperaturerhöhung im Bereich der betroffenen Ausleitungsstrecke aufgrund näher dargelegter Umstände nicht möglich sei. Zudem sei eine solche Abschätzung auch nicht erforderlich. Nach § 14 Abs 3 QZV Ökologie OG wäre eine Überschreitung der Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten, im gegenständlichen Fall der Temperaturvorgaben, dann zulässig, wenn die Einhaltung des guten ökologischen Zustandes langfristig gewährleistet sei. Bezogen auf den von der gegenständlichen Wasserkraftanlage betroffenen Gewässerabschnitt der FF-Ache sei der gute ökologische Zielzustand gegeben und schon bei den vormaligen, wesentlich geringen Restwassermengen nachgewiesen worden. Mit der bereits festgestellten Erreichung des guten ökologischen Zustandes in der Ausleitungstrecke würde auch das Temperaturregime eine entsprechend geringe Veränderung erfahren. Dies ergäbe sich schon deshalb, da während der Zeiten hoher Lufttemperaturen sowie Wassererwärmungen (Mai bis September) der Anteil des Restwassers in Bezug zum niedersten mittleren Tagesniederwasser (MNQT – September ca 3,5 m3/s) im Bereich der FF-Ache im Pessimalfall bei mindestens ca 35 % liege und im Bereich der Ausleitungsstrecke keine morphologischen Besonderheiten, wie zB Aufweitungen mit überwiegend geringen Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten, vorhanden seien, die zu einer signifikanten Veränderung der Wärmeaustauschprozesse führen könnten. Für die WW-Ache ist der Anteil des Wasserentzuges noch deutlich geringer. Der Antragsteller hebt zudem hervor, dass Untersuchungen zu einer möglichen Temperaturerhöhung in Ausleitungsstrecken nur bei entsprechend temperaturbeeinflussenden Rahmenbedingungen, wie etwa Wärmeeinleitungen und/oder starken Veränderungen der morphologischen Gegebenheiten aus fachlicher Sicht als notwendig erachtet würden. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zur Forderung der Beschwerdeführer auf Festlegung eines dynamischen Restwasseranteiles verweist der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller zunächst auf die gewässerökologischen Darlegungen. Die vom Projekt betroffenen DWK seien im guten Gesamtzustand eingestuft. Von Natur aus sei eine ausreichende dynamische Dotation durch das vorhandene Überwasser gegeben. Die Vorschreibung eines ergänzenden dynamischen Dotierwasseranteiles sei allenfalls aus fischökologischer Sicht zur Optimierung der Situation wünschenswert, eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vorschreibung bestehe gemäß § 13 QZV Ökologie OG jedenfalls nicht. Analog gelte das auch für das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Vorgaben der Anlage G zur QZV Ökologie OG. Eine weiterführende Dokumentation der hydrografischen Daten oder der Durchführung von ergänzenden Modellierungen im Unterwasserbereich der Wehranlage sei aufgrund des guten ökologischen Zustandes der betroffenen DWK nicht erforderlich. Nochmals verweist der Antragsteller auf die gewässerökologischen Darlegungen, aus denen sich eine bereits faktisch bestehende Dynamisierung des Unterwasserbereiches auf Basis der natürlichen Überwasserverhältnisse ergäbe. Zusammengefasst bestünden daher keine zwingenden fachlichen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer ergänzenden Vorschreibung einer dynamisierten Restwassermenge.
Zu den Anträgen der Beschwerdeführer, weitere Unterlagen vorzulegen, hält der Antragsteller fest, alle für die Beurteilung des gegenständlichen Wiederverleihungsvorhabens erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Die in der Stellungnahme vom 12.02.2021 gestellten Anträge seien zum einen im Hinblick auf die gewässerökologischen Darlegungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, zum anderen auch rechtlich nicht durchsetzbar.
Der Antragsteller erhebt keine Einwände, redaktionelle Missverständnisse im Zusammenhang mit den gewässerökologischen Nebenbestimmungen 7. und 8. des angefochtenen Bescheides zu bereinigen. Ebenso bestünde kein Einwand hinsichtlich einer ergänzenden Vorschreibung im Zusammenhang mit der Basisdotation des Mühlbach im Falle der Abschaltung oder Wartung der Kraftwerksanlage sowie zur Berechtigung im Zusammenhang mit der Dotation des im Mühlbach Falle der Unterschreitung der Dotationswerte. Der Ersatz der gewässerökologischen Nebenbestimmung 1. des angefochtenen Bescheides sei mangels Beschwerdeerhebung nicht erforderlich, werde aber ebenfalls als unproblematisch betrachtet. Ergänzend bringt der Antragsteller vor, die Nebenbestimmungen 7. und 8. des angefochtenen Bescheides seien insgesamt ersatzlos zu streichen, da der gewässerökologische Amtssachverständige die Tauglichkeit des Fischabstieges bestätigt habe.
III. Sachverhalt:
1. Beschreibung des Kraftwerkes EE-Mühle:
1.1. Wasserfassung und Wehranlage:
1.1.1. Allgemeines:
In der FF-Ache befindet sich bei Flkm 0,95 eine Wehranlage (Schlauchwehr mit Stauhöhe 2,3 m), die die WW-Achengenossenschaft X i.T. als Konsensträgerin errichtet hat und die der Inhaber des Kraftwerkes EE-Mühle, DD, sowie die WW-Achengenossenschaft X gemeinsam betreiben.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat den Neubau dieses Wehres mit den Bescheiden vom 12.01.2011, Zl ***, und vom 18.05.2015, Zl ***, genehmigt. Die neue Wehranlage besteht im Wesentlichen aus einem massiven Betonfundament mit dem 15 m langen Schlauchwehr, welches auf maximal 2,30 m Höhe angehoben werden kann. Die feste Wehrschwelle liegt auf Höhe 660,30 m.ü.A. Das Stauziel liegt auf 662,50 m.ü.A. Rechtsufrig schließt am Schlauchwehr ein Stahlbetonbauwerk mit den vier Schächten an, wo die erforderlichen Steuerungen, Schieber, Pumpen etc, für den Betrieb und die Steuerung des Schlauchwehres untergebracht sind.
Orografisch links an dieser Wehranlage führt eine Fischaufstiegshilfe (FAH vom Typ Schlitzpass) vorbei, die die WW-Achengenossenschaft errichtet hat und die der Konsenswerber DD betreut.
Durch die Wehranlage der WW-Achengenossenschaft X wird ein Aufstau/Rückstau in der FF-Ache verursacht, der für den Wassereinzug der Kraftwerksanlage EE-Mühle notwendig ist. Dieser Wassereinzug geschieht über eine Seitenentnahme
(l = 12,5 m x h = 0,8 m) am orografisch rechten Ufer. Dort wird vorerst eine unbestimmte Wassermenge aus der FF-Ache in die Entsandersektion der Wasserfassung der Kraftwerksanlage eingezogen. Dieses Wasser passiert beim Übertritt von der FF-Ache in die Entnahmesektion der Kraftwerksanlage zuerst einen Grobrechen mit einer – laut Aussage des Wiederverleihungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung ? in der Zwischenzeit hergestellten Stabweite von 28 cm laut Projekt. In weiterer Folge durchfließt dieses Wasser den Entsanderbereich (Grob- und Feinentsander) der Wasserfassung. Zwischen diesen beiden Entsandersektionen befindet sich auch ein Absperrschütz (Doppelschleuse). Kurz vor diesem Absperrschützen ist ein Kiesspülschütz (120 x 120 cm) so angelegt, dass über diesen Schütz ein Wasserstrom in das Unterwasser der Wehranlage und damit in die Restwasserstrecke der FF-Ache abgegeben werden kann. Dieser Kiesspülschutz war ursprünglich zur Entkiesung/Entsandung gedacht, wird nun jedoch zur Dotationsabgabe umfunktioniert.
1.1.2. Restwasserabgabe:
Bei dem zur Dotationsabgabe umfunktionierten Kiesspülschutz wird ständig eine Dotationswassermenge von 650 l/s in die Restwasserstrecke der FF-Ache abgeführt. Eine dynamische Dotation durch verschiedene Öffnungsstellungen des Kiesspülschutzes ist derzeit nicht vorgesehen.
Die WW-Achengenossenschaft X als Konsensinhaberin der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.01.2011, Zl ***, und vom 18.05.2015, Zl ***, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen an der FF-Ache ? dazu zählt insbesondere das neu errichtete EE-Wehr einschließlich eines Fischaufstieges ? gibt über den neu errichteten Fischaufstieg 400 l/s Dotierwasser ab.
Die Gesamtdotierwassermenge beträgt sohin 1.050 l/s.
1.2. Druckrohrleitung:
Nach Passage des eben erwähnten Sperrschützes kommt das Triebwasser zum Einlauftrichter der Druckrohrleitung. Künftig ist hier ein Horizontalrechen mit einer Stabweite von 6 cm vorgesehen der das Eintreten von Fischen mit einer Körperlänge > 30 cm verhindern soll. Fische mit einer Körperlänge > 30 cm, die in die Seitenentnahme der Wasserfassung des Kraftwerkes EE-Mühle gelangen, können im Bereich des Sandfanges der Anlage über die Dotationsabgabe am Kiesspülschütz/Dotationsschütz in die Restwasserstrecke bzw das Unterwasser der Wehranlage entweichen oder durch Zurückschwimmen und dem Passieren des Grobrechens von 28 cm wieder in die FF-Ache (Oberwasserbereich der Wehranlage) gelangen.
Der Horizontalrechen (6 cm) beim Einlauftrichter zur Druckrohrleitung ist jedoch für Fische
< 30 cm Körperlänge passierbar (zB Kleinfischarten, Jungfische und Adultfische der unteren Größenklassen), sodass diesen Fischgrößen bzw Fischarten < 30 cm eine Abwanderung durch die Druckrohrleitung, welche einen Durchmesser von 140 cm aufweist, möglich ist.
Durch die Montage eines Horizontalrechens mit Stababstand 6 cm ist davon auszugehen, dass das Einschwimmen von Fischen > 30 cm Körperlänge in den Triebwasserkanal und die Druckrohrleitung im Regelfall verhindert wird. Fische, die in den Bereich der Wasserfassung (Entsandersektion) gelangt sind, können über die „alternativen Wanderkorridore“, wie zB die Dotationsöffnung, in das Unterwasser absteigen oder in das Oberwasser zurückschwimmen.
Der eben beschriebene Horizontalrechen mit einer Stabweite von 6 cm muss erst installiert werden.
1.3. Turbinenhaus/Wasserschloss samt Fischabstieg:
Nach der Passage der Druckrohrleitung kommt das Triebwasser in das Turbinenhaus/Wasserschloss. Ein Teilstrom von rund 2.200 l passiert den vor der Turbine befindlichen Feinrechen und fließt über die Turbine in den Unterwasserkanal der Anlage ab (Energieerzeugung).
Ein weiterer Teilstrom (unbekannter Menge) fließt über einen oberhalb der Turbine befindlichen Überwasserabwurf (Streichwehr/Holzwehr) ab. Dieser Teil ist als Überwasser zu betrachten, da es ohne energetische Nutzung in das Unterwasser abgegeben wird. Durch die Überwurfsektion wird die Einstauhöhe der Turbine auf 5,95 m begrenzt. Durch diese Einstauhöhe wird bei der Abarbeitung auf die Turbine übertragene Energie aufgebaut.
Der Teilstrom oberhalb der Turbine fließt allerdings nur, wenn die Turbine stillsteht. Zudem müssen die Voraussetzungen für den dritten Teilstrom ? Öffnung im Grundablassschütz ? erst geschaffen werden.
Ein dritter Teilstrom von rund 83 l/s soll künftig über eine Öffnung im Grundablassschütz abfließen und eine Abwanderung für Fische < 30 cm Körperlänge ermöglichen. Die dazu vorgesehene Öffnung im Grundablassschütz soll eine lichte Weite von 10 x 15 cm (b = 10 cm und h = 15 cm) aufweisen. Das Wasser soll dabei mit einer maximalen Strömungsgeschwindigkeit von 5,6 m/s direkt und ohne Absturz in das Unterwasser des Turbinenhauses abfließen. Hierdurch soll vor allem auch eine bodennahe Fischabwanderung für Fische < 30 cm Körperlänge gewährleistet werden. Die Fische sollen damit nicht mehr vor dem Feinrechen der Turbine gefangen sein, sondern in das Unterwasser und in weiterer Folge in den Unterwasserkanal/ Mühlbach abwandern können.
Damit wird das Durchschwimmen des gesamten Triebwasserweges für kleinere Fische
(Fische < 30 cm Körperlänge) durch die Öffnung (h = 15 cm x b = 10 cm) im Grundablassschütz der Anlage ermöglicht, sodass diese Fischgrößen vom Oberwasserbereich der Turbine (bzw der FF-Ache) in den Unterwasserkanal der Turbine (bzw in den Mühlkanal) gelangen können.
Die baulichen Maßnahmen zum Abfließen dieses dritten Teilstromes müssen noch umgesetzt werden.
1.3. Krafthaus:
Das Krafthaus befindet sich im Mühlengebäude auf Gst Nr **1, KG X. Im Zuge der Sanierungen im Jahr 1991 wurde eine JJ-Durchströmturbine mit einem Schluckvermögen von 2.300 l/s eingebaut. An diese Turbine ist ein Generator mit 105 kVA Nennleistung angekuppelt.
1.4. Unterwasserkanal:
Der Unterwasserkanal vom Krafthaus bis zur rechtsufrigen Einmündung in die WW-Ache bei Flkm 21,20 weist eine Länge von rund 2 km auf. Der Unterwasserkanal besteht zunächst aus einem 72 m langen Stahlbeton-Kastenprofil mit einer lichten Weite von 160 cm sowie einer lichten Höhe von 140 cm. Nach einem 6 m langen Übergangsbereich schließt daran ein 264 m langes Trapezprofil mit 1,20 m Sohlbreite und beidufrigen Böschungen von 2:3 an. Der folgende Gerinneabschnitt mit einer Länge von 380 m wurde im Zuge des Ausbaues der Bundesstraßenkreuzung B 164/B 312 umgebaut. Die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 18.08.1992,
Zl ***. Im Anschluss daran weist der Unterlauf auf einer Länge von 590 m wiederum ein Trapezprofil mit 1,20 m Sohlbreite und beidufrigen Böschungen von 2:3 auf.
Die letzten 620 m Unterwassergerinne vor der Einmündung in die WW-Ache wurden im Zuge des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2004, Zl 3-5818/WA/19-2004, behördlich genehmigten Hochwasserschutzprojektes an der WW-Ache „Verbauung WW-Ache von Flkm 19,8 bis 252,6 – Teilabschnitt Flkm. 20,9 bis 22,6“ neu gestaltet. Die Instandhaltungsverpflichtung für diesen Kraftwerksanlagenteil wurde zwischen der WW-Achengenossenschaft und dem Kraftwerksbetreiber vertraglich dahingehend geregelt, dass den Kraftwerksbetreiber die Instandhaltungsverpflichtung trifft.
Der über die Kraftwerksanlage gespeiste Mühlbach (Unterwasserkanal) ist selbst auch ein ökologisch wertvolles Gewässer und Fischlebensraum.
1.5. Technische Daten:
Konsenswassermenge: 2.200 l/s
Rohfallhöhe: 5,95 m
Nutzhöhe: 5,50 m
Turbinenleistung: 95 kW
Drehzahl: 146 U/min
Generatornennleistung: 105 KvA
2. Betroffene Fischereirechte:
Laut Fischereikataster sind durch die Maßnahme die Fischereirechte, 4004 FF-Ache bis WW-Ache, 4005 WW-Ache, 4006 Mühlkanal betroffen.
Die Fischereireviere 4004 und 4005 sind durch die Wasserentnahme im Sinne einer Restwasserstrecke betroffen. Das Fischereirevier 4006 (Mühlbach-Gerinne) ist durch eine Abflusserhöhung betroffen.
Das Fischereirevier 4004 erstreckt sich entlang der FF-Ache, vom EE-Mühle Wehr bis zur Einmündung in die WW-Ache, in der WW-Ache rechtes Ufer: Von der Einmündung der FF-Ache zur Dorfbrücke in W und in der WW-Ache linkes Ufer: Von der Einmündung des ehemaligen NN-Mühlbaches bis zur Dorfbrücke in W samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen dieser Strecke ohne XX-Bach, YY-Bach, NN-Mühl- und EE-Mühlbach.
Das Fischereirevier 4005 erstreckt sich in der Z-Ache vom NN-Mühlwehr bis zur Einmündung der FF-Ache (beide Ufer) und in der WW-Ache, nur über das linke Ufer von der Einmündung der FF-Ache bis zur Einmündung des NN-Mühlbaches, samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen auf dieser Strecke. Das Fischereirevier 4006 bzw „EE-Mühlbach“ erstreckt sich am EE-Mühlbach, vom EE-Wehr bis zum Einfluss in die WW-Ache, samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in diese.
Fischereiberechtige des Fischereirevieres 4004 sind unter anderem die Beschwerdeführer RA AA und BB.
3. Restwasserstrecke:
Die durch die Kraftwerksanlage EE-Mühle verursachte Restwasserstrecke berührt die Gewässer FF-Ache und WW-Ache. An der FF-Ache umfasst die Restwasserstrecke den Abschnitt zwischen der Mündung in die WW-Ache und der Wehranlage EE-Mühle bei Flkm 0,75 und liegt somit im Detailwasserkörper (DWK) *** (Flkm 0,0 – Flkm 7,048). In der WW-Ache erstreckt sich die Restwassersituation auf den Abschnitt zwischen Flkm 45,86 und 47,36 und betrifft damit den dortigen DWK ***. Bei Flkm 47,36 mündet die FF-Ache orografisch links ein.
Eine Passierbarkeit der Ausleitungsstrecke für die seltene Begleitfischart Huchen lässt sich derzeit, bezogen auf den Basiswasserabfluss, nicht nachweisen. Der im Zuge der Errichtung der Wehranlage hergestellte Fischaufstieg ist für die Begleitfischart Huchen passierbar.
Im Bereich der Restwasserstrecke bestehen keine thermischen Nutzungen, es erfolgt auch nicht die Zuleitung warmer Wässer. Allerdings lassen sich aufgrund der derzeitigen Datenlage keine Feststellungen zu möglichen Temperaturveränderungen und allenfalls damit zusammenhängende Zustandsänderungen treffen.
4. Betroffener Detailwasserkörper:
Das gegenständliche Projekt betrifft den DWK *** (Flkm 0,0 – Flkm 7,048) im Fließgewässer FF-Ache (HZB:***) sowie den DWK *** an der WW-Ache zwischen Flkm 45,167 und 47,358. Beide DWK sind laut dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (NGP 2015) im guten Gesamtzustand eingestuft.
Der DWK *** weist eine Gesamtlänge von 7,048 km auf und ist durch Verbauungsmaßnahmen und eine energiewirtschaftliche Nutzung anthropogen beeinträchtigt und zeigt hinsichtlich der Uferstrukturierung und Linienführung wesentliche Defizite auf. In der gegenständlichen Ausleitungsstrecke (Restwasserstrecke) zeigt sich jedoch eine naturnahe Struktur der Gewässersohle. Die Mündung zur WW-Ache ist eindeutig fischpassierbar, sodass dieses Gewässer mit der WW-Ache vollständig vernetzt ist.
Die fischbiologischen Erhebungen zeigen in der FF-Ache für den betreffenden DWK den guten fischökologischen Zustand. Daher wurde dieser DWK gemäß NGP 2015 auch im guten ökologischen Gesamtzustand eingestuft.
Es sind derzeit keine Sanierungsmaßnahmen zur Zielerreichung im Zuge des NGP II (2015 bis 2027) notwendig. Der DWK *** wird gemäß Wasserinformationssystem Tirol (WIS) als natürlicher Fischlebensraum im Metarhithral mit der Bachforelle, der Äsche und der Koppe als Leitfischart sowie dem Huchen, der Elritze, dem Aitel und der Aalrutte als seltene Begleitfischart geführt.
Der DWK *** ist infolge der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe bei der Wehranlage EE-Mühle als fischdurchgängig zu qualifizieren.
Die Beschreibung des DWK *** ist betreffend den ökologischen Gesamtzustand nach wie vor aktuell. Zwischenzeitlich wurden durch Erhebungen des Fischbestandes in der Restwasserstrecke der Kraftwerksanlage EE-Mühle als auch oberhalb der Wehranlage EE-Mühle der gute fischbiologische Zustand erneut nachgewiesen. Bezüglich des Fischleitbildes ergab sich eine Änderung, sodass nun ein adaptiertes Leitbild vorliegt.
5. Zu den Auswirkungen des gegenständlichen Kraftwerkes:
Die Dotationswassermenge von insgesamt 1.050 l/s ist als ökologisch definierter Sockelbetrag zu bewerten und zur Dotierung der Restwasserstrecke in der Niederwasserzeit als ausreichend zu betrachten. Allerdings wird der natürliche Jahresverlauf der Abflüsse in der FF-Ache nicht nachgebildet.
Bezogen auf ein Regeljahr ist bei gemeinsamer Betrachtung der mittleren monatlichen Abflüsse MQ und der mittleren Niederwasserabflüsse des jeweiligen Monats MNQT für die abflussstarken Zeiträume der Monate April – August mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ständig gegebenen und entsprechend hohen Überwassermenge auszugehen. Bezogen auf die Monate März und September bis Dezember ist von einer teilweise vorhandenen Überwassermenge auszugehen und für die Monate Jänner und Februar ist von seltenen bis keinen Überwasserereignissen auszugehen. Insgesamt ist daher von einer ausreichenden Überwassersituation auszugehen. Damit ist der laut QZV Ökologie OG vorgegebene Stand der Technik erreicht.
6. Forderungen der Fischereiberechtigten:
RA AA, BB und ZZ sind Fischereiberechtigte des Fischereireviers 4004. RA AA und BB haben im Rahmen des behördlichen Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2016, und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 folgende Forderungen zum Schutz ihres Fischereirechtes beantragt:
? Dotation der Fischtreppe durchgehend mit mindestens 400 l/s.
? Festlegung der Verantwortlichkeit für die Wartung der Fischtreppe, damit deren Durchgängigkeit im Falle von Verklausungen gewährleistet ist (Auflage).
? Vorschreibung einer Restwassermenge von 1050 l/s (Sockelbetrag) sowie Vorschreibung einer dynamischen Restwassermenge von 300 l/s; jedenfalls Vorschreibung einer Dotationswassermenge, die im Hinblick auf Benetzungsgrad und Strömungsverhältnisse in der Ausleitungsstrecke die Durchwanderbarkeit der Begleitfischart Huchen sicherstellt.
? Sicherstellung einer Wassertiefe von 50 cm über die gesamte Restwasserstrecke (Ausleitungsstrecke).
? ersatzlose Streichung der gewässerökologischen Auflage 7. in Spruchpunkt VII./B; Vorschreibung im Sinne der Auflage 8. in Spruchpunkt VII./B; hilfsweise Vorschreibung der Installierung eines Stabrechens mit einem Stababstand von 2 cm (allenfalls 6 cm) im Einlaufbereich vor dem trichterförmigen Einzug in die Druckrohrleitung.
? Vorschreibung von Vorkehrungen, dass von außen, insbesondere für den Fischereiberechtigten, optisch leicht feststellbar ist, ob die Restwassermengen eingehalten werden.
? Vorschreibung, dass ab einer Wassertemperatur von 20 °C jedenfalls zusätzlich 300 l/s Restwasser abgegeben werden muss; allenfalls Vorschreibung einer Abgabe einer solchen Menge an Restwasser, dass es zu keiner Temperaturerhöhung von mehr als 1,5°C kommt.
? Forderung der Durchführung von Messungen auf einer ? für den gesamten Gewässerverlauf ? repräsentativen 200 m langen Strecke.
? Forderung nach einer Entschädigung.
In der Stellungnahme zu den gewässerökologischen Ausführungen vom 12.01.2021, Zl ***, haben die Beschwerdeführer beantragt,
? im angefochtenen Bescheid die Bezeichnung „Auflage Nr. 9“ durch die Bezeichnung „Auflage Nr. 7“ zu ersetzen
? dem Konsenswerber aufzutragen, ergänzende Projektunterlagen vorzulegen, und zwar
betreffend einen dynamischen Dotationsvorschlag, zur Frage der Temperaturerhöhung in der Restwasserstrecke und zu den Tiefen- und Strömungsverhältnissen in der Restwasserstrecke, sowie
? die angefochtene Entscheidung um die auf Seite 16 des gewässerökologischen Gutachtens aufgelisteten Nebenbestimmungen zu ergänzen.
IV. Beweiswürdigung:
Die Beschreibung des Kraftwerkes EE-Mühle ? Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ? stützt sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Angaben im angefochtenen Bescheid, die Darlegungen in den Unterkapiteln 1.1. und 1.3. sind dem Befund der gewässerökologischen Stellungnahme vom 12.01.2021, Zl ***, entnommen. Zum Grobrechen beim Übertritt von der FF-Ache in die Entnahmesektion der Kraftwerksanlage, zum geplanten Horizontalrechen beim Einlauftrichter zur Druckrohrleitung sowie zur künftig vorgesehenen Öffnung im Grundablassschütz erfolgten ergänzende Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021.
Die betroffenen Fischereirechte ? Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ? hat der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 12.01.2021, Zl ***, angeführt. Dessen Darlegungen sind unbestritten.
Die Restwasserstrecke (Ausleitungsstrecke) hat der gewässerökologische Amtssach-verständige in seiner Stellungnahme vom 12.01.2021, Zl *** ? unwidersprochen ? beschrieben. Zur Frage der Passierbarkeit der Ausleitungsstrecke für die Begleitfischart Huchen hat sich der gewässerökologische Amtssachverständige VV nachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert und festgehalten, dass sich eine solche Durchwanderbarkeit, bezogen auf den Basiswasserabfluss, derzeit nicht nachweisen lässt. Laut seinen nachvollziehbaren Angaben lassen sich anhand der derzeit vorhandenen Daten auch keine Aussagen zu Temperarturveränderungen in diesem Gewässerabschnitt treffen. Unbestritten ist, dass im Bereich der Restwasserstrecke keine thermischen Nutzungen und auch keine Zuleitungen warmer Wässer erfolgen. Gegenteiliges haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der gewässerökologische Amtssachverständige VV hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 12.01.2021, Zl ***, zu den von der Kraftwerksanlage „EE-Mühle“ berührten DWK geäußert. Laut seinen Darlegungen sind beide DWK laut dem NGP 2015 im guten Gesamtzustand eingestuft. Seine gutachterlichen Darlegungen hat der gewässerökologische Amtssachverständige im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 bestätigt. Laut seiner eindeutigen Aussage ist für die den betroffenen DWK an der FF-Ache sowie den betroffenen DWK an der WW-Ache das im Jahr 2020 erstellte, adaptierte Leitbild dahingehend erfüllt, dass von einem guten Gesamtzustand und damit von einem guten fischökologischen Zustand auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer RA AA hat mit Hinweis auf eine Informationsveranstaltung die Qualifizierung als guten ökologischen Gesamtzustand aufgrund des Rückganges von Biomasse an Fischen in der WW-Ache bestritten. Der gewässerökologische Amtssachverständige VV hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Ursachen eines allfälligen Rückganges durch weitere Untersuchungen zu erforschen seien. Dieser Rückgang betrifft aber nicht die FF-Ache. Außerdem hat der gewässerökologische Amtssachverständige dezidiert festgehalten, dass das Kraftwerk „EE-Mühle“ mit dem Rückgang an Fischbiomasse in der WW-Ache nicht in Zusammenhang zu bringen ist.
Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Aufgrund der eindeutigen Aussagen des gewässerökologischen Amtssachverständigen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beweisantrag auf Ergänzung des limnologischen Gutachtens zur Frage, ob derzeit in den betroffenen DWK der gute ökologische Zustand noch aufrecht sei, als unerheblich zurückgewiesen.
Ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten hat sich der gewässerökologische Amtssachverständige bei seiner Einvernahme am 06.05.2021 ausführlich zur Überwassermenge geäußert und eine solche während der abflussstarken Zeiträume ? April bis August ? als höchstwahrscheinlich bezeichnet.
In der gewässerökologisc