Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.05.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15Rechtssatz
§ 21 Abs 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasser-benutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wiederverliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes ? in der veränderten Form ? nach § 21 Abs 3 WRG 1959 ausgeschlossen [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasser-rechtsgesetz3 (2020) § 21 E 34].
Schlagworte
Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; (beschränkte) Parteistellung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2021, Z LVwG-2020/37/2035-23, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.07.2021, Z Ra 2021/07/0053 und 0054-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2035.23Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021