Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15Rechtssatz
Der Fischereiberechtigte kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (VwGH 26.03.2009, Zl 2007/07/0013). Die im § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (VwGH 26.05.1998, Zl 97/07/0126).
Schlagworte
Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; (beschränkte) Parteistellung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2021, Z LVwG-2020/37/2035-23, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.07.2021, Z Ra 2021/07/0053 und 0054-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2035.23Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021