RS Lvwg 2021/5/19 LVwG-2020/37/2035-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §21
VwGVG §28

Rechtssatz

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Es obliegt ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 28.04.2016, Zl 2013/07/0055).

Schlagworte

Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; (beschränkte) Parteistellung;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2021, Z LVwG-2020/37/2035-23, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.07.2021, Z Ra 2021/07/0053 und 0054-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2035.23

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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