Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15Rechtssatz
Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Es obliegt ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 28.04.2016, Zl 2013/07/0055).
Schlagworte
Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; (beschränkte) Parteistellung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2021, Z LVwG-2020/37/2035-23, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.07.2021, Z Ra 2021/07/0053 und 0054-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2035.23Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021