Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.03.2021Norm
ALSAG 1989 §17 Abs1Rechtssatz
Für die Frage, ob die Abwicklung der ausgeführten Anlage von bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderung des § 121 Abs 1 Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Bumberger/Hinterwirth, WRG § 121 E48).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Überprüfungsverfahren; Kollaudierung; Duldung; geringfügige Abweichungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.77.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021