RS Lvwg 2021/3/18 LVwG-AV-77/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Norm

ALSAG 1989 §17 Abs1
ALSAG 1989 §17 Abs4
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §134a
WRG 1959 §134b

Rechtssatz

Für die Frage, ob die Abwicklung der ausgeführten Anlage von bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderung des § 121 Abs 1 Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Bumberger/Hinterwirth, WRG § 121 E48).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Überprüfungsverfahren; Kollaudierung; Duldung; geringfügige Abweichungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.77.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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