Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2021Norm
ALSAG 1989 §17 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung des § 121 Abs 1 WRG ist, soweit sie sich auf „unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtige Wasseranlagen“ bezieht, im Zusammenhang mit diesen Gesetzen und § 134b WRG zu sehen. Verfahren und Umfang der Überprüfung ergeben sich nicht alleine aus § 121, sondern auch aus den „Mitanwendungsgesetzen“ und § 134b (Bumberger/Hinterwirth, WRG § 121 K7).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Überprüfungsverfahren; Kollaudierung; Duldung; geringfügige Abweichungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.77.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021