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50/02 Sonstiges Gewerberecht;Norm
ARG 1984 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 1994, Zl. UVS-07/03/109/93, betreffend Übertretungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß am Sonntag, dem 27. September 1992, vier namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie am Sonntag, dem 4. Oktober 1992, zwei namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft mit Umbau- und Verputzarbeiten beschäftigt wurden und damit durch die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, falle. Er habe dadurch zwei Übertretungen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 BZG begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 2.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei infolge Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 4 VStG für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich, die belangte Behörde habe die Manuduktionspflicht verletzt, indem sie ihn nicht angeleitet habe, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, und sie sei auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung zu unrichtigen Sachverhaltsannahmen gelangt.
Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Insbesondere sei auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 810, zu § 9 Abs. 4 VStG gemachten Aussagen und zitierten Entscheidungen betreffend Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten während des Verwaltungsstrafverfahrens mittels eines aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Nachweises der Zustimmung des Betroffenen zur Bestellung hingewiesen.
Da die verhängten Verwaltungsstrafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde sieht das Gesetz keinen Zuspruch von Aufwandersatz vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110370.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013