TE Vwgh Beschluss 1997/3/19 96/11/0297

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des A in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. September 1996, Zl. 8 B-KFE-83/1/1996, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 8. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen drei Wochen - gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides - bei der Behörde einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Wirkung vom 10. Juli 1996 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 24. September 1996 zugestellt wurde, abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Berufungsbescheid, mit dem ein erstinstanzlicher Aufforderungsbescheid gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 unverändert - d.h. ohne Setzung einer neuen Frist - bestätigt wurde, obwohl die von der Erstbehörde datumsmäßig bestimmte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen war, keine rechtlichen Auswirkungen zeitigen, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (siehe u.a. die Beschlüsse vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0115, und vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0275). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0034, vom 28. April 1992, Zl. 92/11/0042, und vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0273, auch auf Fälle übertragen, in denen eine von der Zustellung des Erstbescheides an zu berechnende, bei Erlassung des Berufungsbescheides bereits verstrichene Frist gesetzt wurde. In diesen Beschlüssen wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur weiters ausgesprochen, daß eine allfällige nachfolgende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 für die Möglichkeit, durch den im Hinblick auf den Ablauf der Frist nicht mehr befolgbaren Aufforderungsbescheid in Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung ist; ein solcher Entziehungsbescheid wäre rechtswidrig und könnte mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden. Diese Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, kommt im vorliegenden Beschwerdefall in gleicher Weise zu tragen, weil die belangte Behörde den erstinstanzlichen Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt hat und die in diesem Bescheid gesetzte Frist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichen war.

Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110297.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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