TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/5 LVwG-AV-1461/001-2020

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Entscheidungsdatum

05.05.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §167c Abs3
ÄrzteG 1998 §167c Abs4
StPO 1975 §409a Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 14. September 2020, Zl. ***, betreffend Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung von Verfahrenskosten eines Disziplinarverfahrens nach dem Ärztegesetz 1998 zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

a.   Der im angefochtenen Bescheid angeführte erste Teilbetrag von 76 Euro ist am 01. Juni 2021, die weiteren elf Teilbeträge von 84 Euro monatlich ab 01. Juli 2021 und zwar jeweils am Monatsersten zu bezahlen.

b.   Gemäß § 167c Abs. 4 Ärztegesetz 1998 iVm § 409a Abs. 3 StPO wird angeordnet, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, unstrittiger und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.  Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 05. April 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Unterlassung des Nachweises von Fortbildungen (§ 49 Abs. 2c iVm § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998) zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt und die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von 1.000 Euro auferlegt.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte laut Rückschein am 13. Dezember 2018 (Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung). Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht.

1.2.  Am 09. Jänner 2020 beantragte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation eine Ratenzahlung für die „offene Forderung von € 1.000“ die Bewilligung einer Ratenzahlung in 20 Monatsraten zu je 50 Euro, beginnend mit März 2020.

1.3.  Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten von 1.000 Euro in 12 Teilbeträgen gewährt und zwar der erste Teilbetrag in Höhe von 76 Euro am 01. Oktober 2020 und die restlichen elf Raten in Höhe von 84 Euro ab 01. November 2020 und zwar jeweils am Monatsersten.

1.4.  Gegen diesen Bescheid richtet sich die näher begründete Beschwerde.

1.5.  Laut Beschwerdevorbringen beträgt die monatliche Pension des Beschwerdeführers rund 1.220 Euro. Er hat Wohnkosten von monatlich etwa 700 Euro und überweist seiner Familie im Ausland 200 Euro pro Monat.

2.   Rechtliche Erwägungen:

2.1.  In der Sache:

2.1.1.  § 167c ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung lautet:

„Geldstrafen, Verfahrenskosten und Strafmilderung
§ 167c.

(1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.

(2) Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14 530 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14 350 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.

(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die Disziplinarkommission sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.“

§ 409a Abs. 4 der Strafprozessordnung lautet:

„(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

2.1.2.  Gemäß § 167c Abs. 3 hat die Disziplinarkommission auf Antrag einen angemessenen Aufschub zu gewähren, wobei der Aufschub bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14.530 Euro bei Entrichtung in Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von 1.000 Euro bereits im maximal möglichen Ausmaß von zwölf Monaten entsprochen. Die konkrete Ausgestaltung der Teilbeträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer begehrte Zahlung von 20 Monatsraten, und somit über mehr als zwölf Monate, zu je 50 Euro wäre hingegen unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen. Das Verwaltungsgericht hat dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (vgl. VwGH vom 14. November 2017, Ra 2017/20/0274).

Der Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zugekommen (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG), weshalb die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Termine derzeit nicht vollstreckbar sind und insofern eine Neufestsetzung zu erfolgen hat (vgl. § 59 Abs. 2 AVG sowie VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052).

Überdies wurde im angefochtenen Bescheid die Anordnung des § 167c Abs. 3 Ärztegesetz iVm § 409a Abs. 4 StPO nicht getroffen, die aber geboten ist (Arg.: „nur mit der Maßgabe gestattet werden“ in § 409a Abs. 4 StPO; vgl. in diesem Sinn zur ähnlich textierten Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 54b Rz 16 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

Die Beschwerde ist daher mit den im Spruch ersichtlichen Maßgaben als unbegründet abzuweisen.

2.1.3.  Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch den „Erlass der Strafe“ begehrt, ist darauf zu verweisen, dass sich eine diesbezügliche Entscheidung außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bewegen würde. „Sache“ des bekämpften Bescheids war der Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung (vgl. VwGH vom 27. Februar 2019, Ra 2018/05/0054).

2.1.4.  Von einer Verhandlung wurde abgesehen, hat doch einerseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt und hielt andererseits der EGMR fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).

2.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Verfahrensrecht; Disziplinarvergehen; Geldstrafe; Zahlungsaufschub;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1461.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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