TE Vwgh Beschluss 1997/3/20 97/20/0049

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/20/0050 B 20. März 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des M in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1996, Zl. 4.346.964/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, am 20. Juni 1996 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrag (hg. Zl. VH 96/20/0237) wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Juni 1996 zugestellt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. September 1996 wurden am 9. Oktober 1996 an den Verfahrenshelfer abgefertigt.

In der am 19. November 1996 zur Post gegebenen und nicht nur an den Verfassungsgerichtshof adressierten, sondern auch als Beschwerde an diesen ausgeführten und nur hilfsweise mit einem Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen Beschwerde stützte der Verfahrenshelfer seine Vertretungsbefugnis ausdrücklich und ausschließlich auf seine Stellung als Verfahrenshelfer aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996. Er bezog sich weiters auf den "Bescheid der belangten Behörde vom 12.6.1996, ... zugestellt am 11.10.1996", womit nur die Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Bescheides (zusammen mit dem Bewilligungsbeschluß und dem Bestellungsbescheid) an den Verfahrenshelfer gemeint sein konnte.

Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 4670/96-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - ohne Bezugnahme auf Fragen der Vertretungsberechtigung des Verfahrenshelfers vor dem Verfassungsgerichtshof oder der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die abgetretene Beschwerde langte am 24. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Verfahrenshelfer begann die Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neu zu laufen. Eine solche Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist nicht erhoben. Was die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 185, wiedergegebene Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit etwa den Beschluß vom 23. Juni 1995, Zl. 95/17/0125). Das muß - da für die abgetretene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur die Fristwahrung durch Rechtzeitigkeit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und des Abtretungsantrages in Betracht kommt - auch dann gelten, wenn die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung der mit einem Abtretungsantrag verbundenen, verspäteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch offen war (vgl. sinngemäß - für den umgekehrten Fall, daß nach der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages durch den Verfassungsgerichtshof nur mehr die Frist für eine Beschwerde an diesen offen ist - den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/19/2238).

Im vorliegenden Fall begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 15. Juni 1996 auch die sechswöchige Frist des § 82 Abs. 1 VfGG zu laufen. Diese Frist wurde durch den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen und lief vor dem 19. November 1996 ab. Die abgetretene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200049.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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