TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/20 96/06/0232

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §492;
ABGB §493;
ABGB §494;
AVG §59 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §36 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. März 1989, Zl. VIIa-371.143, betreffend Genehmigung eines Umlegungsplanes (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister; und weitere 17 Parteien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, soweit er Punkt V. betrifft, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Über Antrag (vom 15. September 1988) von 82,2 v.H. der Grundeigentümer der Fläche nach und mit Zustimmung der mitbeteiligten Gemeinde hat die belangte Behörde mit Verordnung vom 15. Oktober 1988, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 41/1988, für den Ortsteil "X" der mitbeteiligten Gemeinde ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 36ff Vlbg. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, eingeleitet. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1988 legte die mitbeteiligte Gemeinde für sich und die beteiligten Grundeigentümer (zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört) den Umlegungsplan mit dem Antrag auf Genehmigung der belangten Behörde vor. Der Umlegungsplan wurde in der Zeit vom 2. Jänner 1989 bis 2. März 1989 im Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde aufgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vorgelegte Umlegungsplan für den genannten Ortsteil vom 18. Oktober 1988 genehmigt. Von den Eigentümern der in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke ist gemäß Spruchpunkt I. innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides ein den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes entsprechender Plan über den neuen Grundstücksbestand laut Lageplan im Maßstab 1:500 des Umlegungsplanes vorzulegen. Gemäß Spruchpunkt II werden den Grundeigentümern die in der planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend der im Bescheid enthaltenen Aufstellung zugewiesen.

Spruchpunkt V. lautet:

"Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen treten die neuen Grundstücke an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden haben. Durch die Umgestaltung von landwirtschaftlich genutztem Grund in Bauland ergeben sich erhebliche Wertsteigerungen der Pfandobjekte, sodaß die Rechte der Pfandgläubiger nicht negativ berührt werden.

Sämtliche bisher bestandenen Dienstbarkeiten des Fußsteiges, Fahrrechtes und Viehtriebes werden entbehrlich und ohne Entschädigung aufgehoben.

An der Südostseite der Grundstücke 1 und 2, 1a besteht eine Felddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde S, für die verlegte Kanal- und Trinkwasserleitung, welche auf diese Abfindungsgrundstücke übergeht."

In der Begründung dieses Bescheides ist neben der Erwähnung der Antragstellung und der angeführten Verordnungserlassung der belangten Behörde und der Auflage des angeführten Umlegungsplanes in der mitbeteiligten Gemeinde ausgeführt, daß zum Plan weder Einwendungen noch Abänderungsvorschläge eingebracht worden seien.

Die dagegen an den Unabhängigen Verwaltungsenat des Landes Vorarlberg gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde im Hinblick darauf, daß gemäß § 59 Abs. 8

Vlbg. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, für am 1. August 1996 anhängige bzw. "rechtskräftig abgeschlossene" Umlegungsverfahren die vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1996 geltende Rechtslage anzuwenden ist, mit Bescheid vom 30. September 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

In der in der Folge gegen den (dem Beschwerdeführer am 6. September 1996 zugestellten) Bescheid der belangten Behörde zur Gänze (in eventu nur gegen Spruchpunkt V. Abs. 2) noch rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in dem Recht verletzt, daß gemäß § 45 Abs. 2 Vlbg. Raumplanungsgesetz nur durch die Umlegung entbehrliche Dienstbarkeiten im Umlegungsbescheid aufzuheben seien. Ein Mitglied der seinerzeitigen Umlegungsgemeinschaft, W.E., begehre die Unterlassung der Benutzung des Weges als Dienstbarkeit zu dem Grundstück des Beschwerdeführers. Diese Dienstbarkeit sei mit Kaufvertrag vom 22. April 1963 zwischen diesem Mitglied der seinerzeitigen Umlegungsgemeinschaft und dem Beschwerdeführer eingeräumt worden. Dieser Dienstbarkeitsweg diene u.a. dem Zugang und der Zufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers Nr. 1704/2, KG S. Diese Liegenschaft sei im seinerzeitigen Umlegungsverfahren nicht Teil des Umlegungsgebietes gewesen und habe daher auch keine Anhörung und keine Zustellung von Bescheiden oder Verfahrensstücken an den Beschwerdeführer stattgefunden. Seit jeher werde das Grundstück durch die erwähnte vertraglich zugesicherte Dienstbarkeit an das öffentliche Wegenetz wie folgt angeschlossen: abzweigend vom öffentlichen Grundstück Nr. 1791, KG S, führe die Dienstbarkeit über die nunmehrigen Grundstücke Nr. 1703/2, 1703/1, 2042, 2041, 2043 und 2040 sowie 1701/3 zum Grundstück des Beschwerdeführers. Sollte Punkt V. Abs. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides aufrecht bleiben, bestünde die Gefahr, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt nicht mehr an das öffentliche Wegenetz angeschlossen sei und sohin gar nicht mehr erreicht werden könne.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Aufhebung des Punktes V. Abs. 2 des angefochtenen Bescheides beantragt, im übrigen die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den gesamten Bescheid richtet. Die belangte Behörde führt aus, daß ihr die zugunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers eingeräumte Dienstbarkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahren nicht bekannt geworden sei. Diese Dienstbarkeit sei der belangten Behörde erst aufgrund des Schreibens des Rechtsvertreters des Rechtsnachfolgers des W.E. vom 28. August 1996 zur Kenntnis gelangt. Mit diesem Schreiben sei vom Rechtsnachfolger des W.E. um Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ersucht worden. Die zugunsten des Grundstückes Nr. 1704/2 eingeräumte Dienstbarkeit am Grundstück Nr. 1704/1 habe der Zufahrt zu dem erstgenannten Grundstück vom öffentlichen Weg Grundstück Nr. 1791 gedient und seinerzeit zudem über die Grundstücke Nr. 1703/2, 1703/1, 1704/1 und 1701/3 geführt. Von diesen sei lediglich das Grundstück Nr. 1704/1 Gegenstand des Umlegungsverfahrens und sohin von den Rechtswirkungen des Punktes V. Abs. 2 des angefochtenen Bescheides erfaßt. Das Grundstück Nr. 1704/1 sei im Rahmen des Umlegungsverfahrens mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 19. Dezember 1989, TZ nnnn/1989, gelöscht und es seien die Grundstücke Nr. 2040, 2042 und 2041 neu gebildet und eingetragen worden. Durch die im Zuge der Umlegung neu errichteten Weganlage "X" sei für die Zufahrt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu einem öffentlichen Weg lediglich das Befahren des Grundstückes Nr. 2040 notwendig. Da die angenommene Entbehrlichkeit gemäß § 45 Abs. 2 Vlbg. Raumplanungsgesetz in Bezug auf dieses Grundstück in Wirklichkeit nicht gegeben sei, sei Punkt V. Abs. 2 des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet, die die belangte Behörde nicht habe beseitigen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 8 des wiederverlautbarten Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, sind die am 1. August 1996 anhängigen Verfahren zur Teilung, Umlegung und Grenzänderung nach den vor diesem Zeitraum geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beenden. Diese Übergangsbestimmung wurde in der Novelle zum Raumplanungsgesetz 1973, LGBl. Nr. 34/1996, erlassen. Sie bezieht sich somit auf die vor dieser Novelle geltende Rechtslage. Da das vorliegende Umlegungsverfahren im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer, der durch den Bescheid in seinen dinglichen Rechten berührt wurde, noch anhängig war, waren gemäß der angeführten Übergangsbestimmung die §§ 36 ff Vlbg. Raumplanungsgesetz - RPG., LGBl. Nr. 15/1973, betreffend die Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken anzuwenden. Gemäß § 36 Abs. 1 RPG. kann, wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als Baufläche im Sinne des § 13 geeignet ist, die Bebauung von Grundstücken wegen ihrer Lage, Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, das Gebiet in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen (Umlegung). Gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. ist ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens zulässig, wenn er

a)

von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder

b)

von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens einem Drittel der umzulegenden Grundfläche gestellt wird.

Gemäß § 37 Abs. 4 leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. ist das Umlegungsverfahren von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 37 Abs. 4 von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Ein gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. vorgelegter Umlegungsplan ist gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. während zweier Monate im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Gemäß § 42 Abs. 2 RPG. kann jeder Eigentümer von Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach § 42 Abs. 1 leg. cit. hinzuweisen. Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung den Umlegungsplan gemäß § 43 Abs. 1 zu genehmigen und

a)

auszusprechen, wer welche Geldleistungen zu erbringen und wer welche Geldabfindungen zu erhalten hat,

b)

über die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 45) abzusprechen,

c)

die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen festzulegen.

§ 45 Abs. 1 und 2 RPG. lauten:

"(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die hiefür zuerkannten Geldabfindungen.

(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber abzusprechen, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten."

Aus der Anwendung des RPG. aus dem Jahr 1973 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1996 ergibt sich auch, daß der Instanzenzug in der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit mit dem angefochtenen Bescheid erschöpft ist.

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, daß die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angeführten Dienstbarkeit gemäß § 45 Abs. 2 RPG. nicht vorliegen. Auch im Hinblick auf die neue Weganlage sei die Dienstbarkeit in bezug auf das Grundstück Nr. 2040, KG S, nicht entbehrlich. Weiters sei der Beschwerdeführer im Recht auf Wahrung des Parteiengehöres verletzt worden. Bei ordentlicher Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers erkannt und berücksichtigt werden müssen. Wäre gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewahrt worden, hätte dies zu einem anderen Bescheidergebnis geführt, nämlich dazu, daß die angeführte Dienstbarkeit nicht aufgehoben werde.

Die auf dem Grundstück Nr. 2040 auf Grund des angeführten Kaufvertrages bestehende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes des Beschwerdeführers durch Erstellung, Erhaltung und Benützung eines Weges in der Breite von drei Metern stellt die Verbindung des Grundstückes des Beschwerdeführers zu der nunmehr im Rahmen der Umlegung geschaffenen öffentlichen Weganlage dar. Es handelt sich dabei somit nicht um eine Dienstbarkeit, die durch die Umlegung gemäß § 45 Abs. 2 RPG. entbehrlich wurde. Die in Spruchpunkt V. Abs. 2 auch diesbezüglich ausgesprochene Aufhebung der Dienstbarkeit stellt sich in dieser Hinsicht somit als inhaltlich rechtswidrig dar.

Punkt V. des angefochtenen Bescheides, der in bezug auf die angeführte Umlegung die Rechtsbeziehungen der von der Umlegung erfaßten Grundstücke zu dritten Personen regelt, kann als trennbarer Teil des angefochtenen Umlegungsbescheides beurteilt werden. Die Genehmigung des Umlegungsplanes, die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, die Regelung der Geldabfindungen und die Kostentragung in den Spruchpunkten I. - IV. und VI. stehen nicht in einem derartigen inneren Zusammenhang mit Spruchpunkt V., daß sie nicht auch ohne den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt bestehen können. Demgegenüber stellt aber Punkt V. Abs. 2 keinen derartigen trennbaren Teilen dieses Spruchpunktes dar, wie dies vom Beschwerdeführer im Eventualantrag angenommen wird. Es war daher Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf, daß in dem in der angeführten Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mit enthalten ist, abzuweisen.

Mit der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060232.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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