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L82204 Aufzug Oberösterreich;Norm
AufzugsG OÖ §13 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dipl.Ing. H in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oö Landesregierung vom 29. Februar 1996, Zl. BauR - 002393/8 - 1995 La, betreffend Aufnahme in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer gemäß § 13 O.ö. Aufzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, beantragte mit Schreiben vom 6. September 1994 seine Aufnahme in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer und gab dabei Erklärungen im Sinne des § 13 Abs. 8 und 9 des O.ö. Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1956, ab.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/05/0159, und die in diesem vertretene Auffassung, inwieweit ein Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. a Oö Aufzugsgesetz erfülle, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 1995 aufgefordert, bekanntzugeben, wann und nach welchem konkreten Studienplan der Beschwerdeführer seine Studien zurückgelegt hat, und weiters ersucht, einen Auszug des Studienplanes vorzulegen.
In dem angeführten Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0159, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Inhalt des § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz nach den jeweiligen Vorschriften zu beurteilen sei, die den "Rahmen der Berechtigung" der Ziviltechniker regeln. Gemäß der übergangsbestimmung des § 32 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 blieben die vor dessen Inkrafttreten verliehenen Befugnisse in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall war daher das ZTG 1957 i.d.F. BGBl. Nr. 143/1978 maßgeblich. Die im § 5 Abs. 2 Abschnitt C ZTG bei den verschiedenen Fachrichtungen (also auch beim Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau) angeführte Umschreibung "das gesamte Fachgebiet" sei nach dem für die jeweilige Ausbildung vorgesehenen Studienplan zu beurteilen, wobei der Zeitpunkt der Zurücklegung der Studien für die Beurteilung des Befugnisumfanges maßgeblich ist (Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht - Ingenieurgesetz, 1981, 15, Anm. 7).
Und weiters wird in diesem Erkenntnis angeführt:
"Da der Beschwerdeführer als Zivilingenieur aufgrund seiner Befugnisse "in allen Zweigen" seines Fachgebietes u.a. zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen berechtigt ist (...), § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz (lediglich) auf die Berechtigung als Zivilingenieur verweist, ohne Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Ziviltechnikern ... und ohne zusätzliche Erfordernisse zu normieren, und die Berechtigung des Beschwerdeführers "das gesamte Fachgebiet", wenngleich insbesondere technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues und Energiewirtschaft umfaßt, kommt es darauf an, ob das Fachgebiet des Beschwerdeführers auch Aufzugsanlagen umfaßt. Das ist nach dem maßgeblichen Studienplan zu beurteilen. Dazu wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, festzustellen, wann und nach welchem konkreten Studienplan er seine Studien zurückgelegt hat. Derartige Feststellungen fehlen aber. Auch ist der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß in der Vorlesung "Enzyklopädie Elektrotechnik" "offensichtlich" nur enzyklopädisches Wissen vermittelt werde, mangels nachvollziehbarer Darlegung des Inhaltes dieser Vorlesung nicht ausreichend. Sollte auch die technische Ausbildung im Wirtschaftsingenieurwesen zugunsten der betriebswirtschaftlichen Ausbildung zurückstehen ..., bedeutete dies - für sich allein - noch nicht zwingend, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz nicht gegeben wären."
Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. September 1995 mit, daß er das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens 1974 an der Technischen Hochschule in Graz begonnen und - während sich die Studienpläne zwischenzeitlich geändert hätten - 1987 an der Technischen Universität Graz abgeschlossen hätte. Im Rahmen des möglichen Fächertausches habe er die wirtschaftswissenschaftlichen Fächer "Arbeitsrecht" sowie "Zivil- und Handelsrecht" gegen das Diplomprüfungsfach "Strömungslehre" getauscht, in dem er auch die Diplomarbeit geschrieben habe. Der Beschwerdeführer legte den für seinen Studienabschluß maßgeblichen Studienplan für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau und weiters den Studienplan für Maschinenbau vor.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge unter Darlegung dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Technischen Universität Graz um Beantwortung der Frage, ob das Fachgebiet des Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau auch Aufzugsanlagen umfasse, welche Frage anhand der maßgeblichen Studienpläne (konkret des vom Beschwerdeführer übermittelten Studienplanes) zu beantworten sei.
Darauf erfolgte folgende Stellungnahme des Dekans der Technischen Universität Graz vom 16. Oktober 1995:
"Unter Bezug auf die im Betreff angeführten Schreiben wird nach Feststellung des zuständigen Fachprofessors mitgeteilt, daß die beigelegten Studienpläne erkennen lassen, daß wesentliche Prüfungen für den Prüfungsumfang eines Aufzugsprüfers fehlen. Dies betrifft einerseits die nicht absolvierte Wahlfachgruppe 1, andererseits Einzelprüfungen des Maschinenbaus, wie Regelungs- und Steuerungstechnik, Stahlbau, Getriebelehre, Labor- und Konstruktionsübungen aus Fördertechnik, die ebenfalls zum Teil fehlen. Die Absolvierung der Grundvorlesung aus Fördertechnik allein reicht nicht für die Prüfungsqualifikation von Aufzugsanlagen aus.
Aus diesem Grund umfaßt das belegte Hochschulstudium des Wirtschaftsingenieurwesens im Maschinenbau eine Prüfertätigkeit von Aufzugsanlagen nicht in ausreichender Weise, sondern erst nach Absolvierung der vorgenannten Fächer."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des in einem gleichartigen Fall ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf das "eindeutige Ergebnis" der Stellungnahme des Dekans der technischen Universität Graz an, es ergebe sich daraus schlüssig, daß nach Maßgabe des vorgelegten Studienplans das absolvierte Studium eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau eine Prüfertätigkeit von Aufzugsanlagen nicht in ausreichender Weise umfasse. Sofern der Beschwerdeführer meine, daß es eine Befugnis für Fördertechnik (an die Wahlfachgruppe 1 gebunden) oder eine Befugnis, die eine bestimmte Fächerkombination von Einzelprüfungsfächern vorschreibe, nicht gebe, könne dies nichts daran ändern, daß ein Bewerber, der eine Befugnis für das Fachgebiet Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau aufzuweisen habe und aufgrund seiner Befugnis "in allen Zweigen" seines Fachgebietes u.a. zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen berechtigt sei, zur Überprüfung von Aufzügen dann nicht berechtigt sei, wenn die belegten Fächer und abgelegten Prüfungen entsprechend dem Studienplan nicht geeignet seien, als Nachweis für eine Prüfertätigkeit von Aufzugsanlagen im Sinne des § 13 O.ö. Aufzugsgesetz Anerkennung zu finden. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für Maschinenbau und Elektrotechnik seien gemäß dem Landesgesetz zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet bzw. berechtigt, sodaß bei diesen Ziviltechnikern jede Prüfung der fachlichen Befähigung entfalle. Die gutachtliche Stellungnahme der Technischen Universität Graz mache es entbehrlich, auf die vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 16. November 1995 angeschnittene Frage der im § 13 O.ö. Aufzugsgesetz gewählten Formulierung "Ziviltechniker im Rahmen ihrer Berechtigungen" nochmals näher einzugehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die Berechtigung zur Betätigung als Aufzugsprüfer bei einem Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau aufgrund und nach Maßgabe des vorgelegten Studienplanes und des hiezu abgegebenen Gutachtens der Technischen Universität Graz vom 16. Oktober 1995 nicht gegeben sei und der Antrag daher abzuweisen war.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Aufnahme in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer gemäß § 13 O.ö. Aufzugsgesetz verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 O.ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, hat der Aufzugsbesitzer die ständige Betreuung seines Aufzuges, also insbesondere die Vornahme aller nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen einem Aufzugsprüfer zu übertragen, der aus dem Verzeichnis gemäß § 13 Abs. 7 auszuwählen ist. Der Aufzugsbesitzer ist gemäß § 7 Abs. 2 O.ö. Aufzugsgesetz verpflichtet, den Aufzug durch den Aufzugsprüfer in bestimmten Zeitabständen auf seine Betriebssicherheit überprüfen zu lassen (regelmäßige Überprüfung).
§ 13 betreffend die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer lautet:
"§ 13
Aufzugsprüfer
"(1) Zur Betätigung als Aufzugsprüfer sind geeignet:
a)
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Berechtigungen;
b)
unbescholtene eigenberechtigte Personen österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Befähigungsnachweis (Abs. 2) die Landesregierung anerkannt hat.
(2) Die Befähigung ist durch schulmäßige Ausbildung und praktische Verwendung im Aufzugsbau nachzuweisen.
(3) Die schulmäßige Ausbildung ist nachzuweisen durch:
a)
das Zeugnis einer inländischen technischen Hochschule über die zweite Staatsprüfung aus Elektrotechnik oder Maschinenbau;
b)
die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 171, in der jeweiligen Fassung, sofern sie durch den Nachweis von Kenntnissen aus der Elektrotechnik oder dem Maschinenbau erworben wurde.
Ob und bis zu welchem Ausmaß ausländische Lehranstalten den inländischen gleichzuhalten sind, bestimmt die Landesregierung.
(4) Die praktische Verwendung ist nachzuweisen durch Zeugnisse über die Verwendung im Aufzugsbau, die sich zu erstrecken hat auf:
a)
alle wesentlichen maschinentechnischen Arbeiten, wie z.B. den Einbau des Triebwerks, der Tragmittel, der Führungen, der Steuerung, der Türverriegelungen und der Fangvorrichtung, und
b)
alle wesentlichen elektrotechnischen Arbeiten, wie z.B. Schaltung der gebräuchlichen Steuerungen, der Türkontakte, der Lichtanlage, der Berührungsschutzmaßnahmen und sonstigen Sicherheitseinrichtugnen sowie Überprüfung der Isolationswiderstände.
(5) Die Landesregierung kann ausnahmsweise von der Vorlage der im Abs. 4 vorgeschriebenen Zeugnisse absehen, wenn der Nachweis der praktischen Verwendung in anderer Weise erbracht wird.
(6) Die Dauer der praktischen Verwendung im Aufzugsbau beträgt bei:
Bewerbern nach Abs. 3 lit. a ... 1 Jahr, bei
Bewerbern nach Abs. 3 lit. b ... 3 Jahre.
(7) Name, Wohnort und Kanzleianschrift jener Personen, die gemäß Abs. 1 zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet sind, sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen, das in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und jeweils zu berichtigen ist.
(8) Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt nur über besonderen Antrag. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß sich der Antragsteller den Verpflichtungen, die dieses Gesetz den Aufzugsprüfern auferlegt, insbesondere den Verpflichtungen des § 8, vorbehaltlos unterwirft. Der Aufzugsprüfer kann jederzeit seine Streichung aus dem Verzeichnis beantragen, doch erfolgt die Entbindung von den übernommenen Pflichten jeweils erst, sobald für die weitere Betreuung der Aufzüge vorgesorgt ist.
(9) In das Verzeichnis dürfen nur Personen aufgenommen werden, die von Unternehmungen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, wirtschaftlich unabhängig sind.
(10) ..."
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG 1993, BGBl. Nr. 156/1994, ist die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Juni 1993 verliehene Ziviltechnikerbefugnis nach den Bestimmungen des ZTG 1957 i.d.F. BGBl. Nr. 143/1978 zu beurteilen. Mit der Novelle des Ziviltechnikergesetzes im Jahr 1978, BGBl. Nr. 143, wurde im § 4 C lit. e dieses Gesetzes das Fachgebiet "Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau" ergänzt. Gemäß § 5 Abs. 1 ZTG 1957 sind Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure aufgrund ihrer Befugnisse IN ALLEN ZWEIGEN IHRES FACHGEBIETES berechtigt:
"a)
zur Verfassung von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen;
b)
zur Überwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung);
c)
zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen, sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften eine besondere Befugnis gefordert wird;
..."
Gemäß § 5 Abs. 2 Abschnitt C umfassen die Berechtigungen für Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für
"c)
Maschinenbau das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannung 380 Volt gegen Erde überschreiten;
d)
Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues und der Energiewirtschaft wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung und Programmierung von Fertigungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen;
f)
Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung und Bildübertragung, Nieder- und Hochfrequenztechnik, Blitzschutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen Einrichtungen."
Gemäß § 5 Abs. 1 ZTG 1957 ist der Beschwerdeführer "in allen Zweigen" seines Fachgebietes u.a. zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen berechtigt. Es ist nun entscheidend - wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0159, ausgeführt hat -, ob in das "gesamte Fachgebiet" der vom Beschwerdeführer absolvierten Fachrichtung "Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau" auch Aufzugsanlagen fallen. Diese Frage ist nach dem angeführten hg. Erkenntnis nach dem maßgeblichen Studienplan zu beurteilen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde zu Unrecht aufgrund des angeführten "Gutachtens" der Technischen Universität Graz davon aus, daß die Berechtigung zur Betätigung als Aufzugsprüfer nach Maßgabe des vorgelegten Studienplanes nicht gegeben sei. Gemäß § 5 Abs. 2 C lit. e ZTG 1957 umfasse die Berechtigung des Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues und der Energiewirtschaft, wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung und Programmierung von Fertigungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen. Darunter könnten auch Aufzüge subsumiert werden. Die Auskunft der Technischen Universität Graz vom 16. Oktober 1995 lasse erkennen, daß keine gutachterliche Aussage getroffen worden sei, sondern nur "nebenbei" ein Fachprofessor - dessen Name nicht bekanntgegeben werde - eine Auskunft erteilt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu erheben, welche weiteren Kenntnisse durch die Praxis und welche weiteren Qualifikationen durch die Ablegung der Zivilingenieursprüfung gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz erlangt werden könnten, sodaß die Kenntnisse und Fähigkeiten ebenfalls vorhanden seien. Der Studienplan alleine sei für die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Befähigung als Aufzugsprüfer keinesfalls ausreichend. Das angeführte Gutachten beantworte allein die Frage, ob ein Absolvent der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur im Maschinenbau den Prüfungsumfang als Aufzugsprüfer erfülle. Nach beiliegender Gegenüberstellung der Studienpläne für Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen und Elektrotechnik, Wahlfachgruppe III, würde somit kein Absolvent dieser Studienrichtungen die Voraussetzungen erfüllen. Trotzdem seien derartige Kollegen als Prüfer eingetragen.
Gemäß dem angeführten hg. Erkenntnis ist auch für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich, ob Aufzugsanlagen in das Fachgebiet eines Zivilingenieurs für das Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau im Sinne des § 5 Abs. 2 C lit. d ZTG 1957 fallen. Die erwähnte gutachterliche Stellungnahme der Technischen Universität Graz beschäftigt sich demgegenüber mit der Frage, ob die wesentlichen Prüfungen für den Prüfungsumfang eines Aufzugsprüfers bzw. für die Prüfungsqualifikation von Aufzugsanlagen vorlägen. Abgesehen davon, daß nicht begründet wird, warum die angeführten Fächer für die Qualifikation als Aufzugsprüfer für erforderlich erachtet werden - was jedenfalls im Lichte der Inhalte der beiden vom Gesetzgeber jedenfalls als ausreichend erachteten Studien für Maschinenbau und Elektrotechnik zu lösen wäre (siehe § 13 Abs. 3 O.ö. Aufzugsgesetz) -, beantworten diese Feststellungen nicht die Frage, ob das Fachgebiet des Beschwerdeführers auch Aufzugsanlagen umfasse. Es erscheint auch unzulässig, auf Fächer einer Wahlfachgruppe der Studienrichtung Maschinenbau im besonderen abzustellen, wenn der Gesetzgeber bei den Absolventen dieser Studienrichtung, die die Aufzugsprüfungsberechtigung anstreben, in keiner Weise darauf abstellt, daß diese Fächer der Wahlfachgruppe auch tatsächlich belegt wurden. Es ist auch nicht schlüssig, wenn auf Fächer der Fachrichtung Maschinenbau abgestellt wird, die in der Fachrichtung Elektronik nicht enthalten sind. Gemäß § 5 Abs. 2 C ZTG 1957 sind - wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt - Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau im Rahmen des gesamten Fachgebietes u.a. für die Überwachung und Programmierung von Fertigungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen befugt. Es wäre zu begründen, daß davon Aufzugsanlagen nicht erfaßt sind. Die Studienpläne für Maschinenbau und für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau kennen zwar Wahlfachgruppen, wobei die Wahlpläne teilweise auf eine bestimmte Art von Maschinen abstellen (wie Werkzeugmaschinen und Fördertechnik, Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau, Strömungsmaschinen). Die im Studienplan vorgesehenen Wahlpläne haben in beiden Studienrichtungen die Funktion, ab dem 7. Semester in einem Teilgebiet des Maschinenbaues eine Vertiefung zu erreichen. Im übrigen stellen die verschiedenen Vorprüfungsgegenstände und Diplomprüfungsgegenstände überwiegend nicht auf bestimmte Arten von Maschinen ab. Wenn aus Gegenständen, aus denen sich eine derartige Beschränkung auf bestimmte Maschinen ergibt, dennoch für das anzunehmende Fachgebiet eine Abgrenzung in bezug auf Maschinen abgeleitet wird, bedarf dies ebenfalls einer entsprechenden Begründung. Festzustellen ist jedenfalls, daß die Fächer betreffend Maschinenbau in den Studienrichtungen Maschinenbau bzw. Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau im ersten Studienabschnitt nahezu ident sind und sich im Rahmen der theoretischen und praktischen Maschinenbaufächer im
2. Studienabschnitt eine Übereinstimmung in 10 von insgesamt 16 Gegenständen ergibt, wobei von den von der Fachrichtung des Beschwerdeführers nicht erfaßten Gegenständen die Gegenstände Maschinendynamik, Regelungs- und Steuerungstechnik und Getriebelehre in vier Wahlfachgruppen (von 5) im Rahmen der technischen Wahlausbildung der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau enthalten sind. Die erwähnte gutachterliche Stellungnahme liefert somit keine entsprechende Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob Aufzugsanlagen vom Fachgebiet des Beschwerdeführers erfaßt sind oder nicht.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß für die Frage des Umfanges des Fachgebietes, das ein Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau erfasse, auch der Inhalt der Ziviltechnikerprüfung gemäß § 8 ZTG heranzuziehen sei, daß also aus dem Inhalt dieser Prüfung etwas über den Inhalt der Studienpläne Hinausgehendes gewonnen werden könnte, kann nicht gefolgt werden. Auch § 11 Abs. 3 lit. c ZTG 1957 betreffend die von der Prüfung erfaßten Gebiete stellt auf die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften ab. Bei den von dieser Bestimmung erfaßten, für das Fachgebiet geltenden fachlichen Vorschriften können nur solche gemeint sein, die Gegenstände betreffen, die gemäß dem Studienplan zu absolvieren sind. Auch die Art der praktischen Verwendung eines Antragstellers um eine Berechtigung zum Aufzugsprüfer ist bei der Frage, ob Aufzugsanlagen in das Fachgebiet des Wirtschaftsingenieurwesens im Maschinenbau fallen, nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber den Begriff "Fachgebiet" in Zusammenhang mit bestimmten Fachstudien an Universitäten bzw. Hochschulen nennt (siehe § 9 ZTG 1957 über den zu erbringenden Studiennachweis). Auch § 10 ZTG 1957 betreffend die erforderliche praktische Betätigung setzt den Begriff des Fachgebietes voraus, wenn er anordnet, daß die praktische Betätigung geeignet sein muß, die für das Fachgebiet erforderlichen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, daß § 13 Abs. 4
O.ö. Aufzugsgesetz als Voraussetzung für Aufzugsprüfer jedenfalls auch verlangt, daß eine entsprechende praktische Verwendung im Aufzugsbau nachzuweisen ist.
Angemerkt wird auch, daß aus der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 O.ö. Aufzugsgesetz betreffend lediglich das Erfordernis der praktischen Verwendung für die Frage des Berechtigungsumfanges der Zivilingenieurbefugnis des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Diese Regelung gilt im übrigen für Antragsteller mit und ohne Hochschulstudium für die Berechtigung zum Aufzugsprüfer.
Es lagen der belangten Behörde somit keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor, um die für das vorliegende Verwaltungsverfahren maßgebliche Frage, ob Aufzugsanlagen in das Fachgebiet eines Ziviltechnikers für das Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau fallen, beantworten zu können. Gemäß § 37 AVG ist der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt festzustellen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren im bezug auf Stempelgebühren wird im Hinblick darauf abgewiesen, daß Stempelgebühren nur für erforderliche Schriftsätze und Beilagen (hier die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, den angefochtenen Bescheid in einfacher Ausfertigung und die Beilage betreffend die Gegenüberstellung) ersetzt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060083.X00Im RIS seit
11.07.2001