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L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. E G und der M in T, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Juli 1996, Zl. 1/02-35.466/3-1996, betreffend Vollstreckung in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 9. September 1965 wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 26 ff der Salzburger Landbauordnung die Genehmigung zur Bebauung der ihnen gehörigen GP nn/2 unter anderem mit der Auflage erteilt, den nach dem Regulierungsplan der Marktgemeinde Tamsweg erforderlichen Straßengrund gemäß § 29 LBO kosten- und lastenfrei an die Marktgemeinde Tamsweg abzutreten und mit gutem Straßenbaumaterial auf das erforderliche Niveau zu bringen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tamsweg vom 14. April 1966 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem genannten Grundstück erteilt; auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit zwei Verfahrensanordnungen vom 9. März 1994, die jeweils an einen der Beschwerdeführer adressiert waren, wurde die Androhung der Ersatzvornahme seitens der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg unter Berufung auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 9. September 1965 ausgesprochen. Zu diesen Androhungen der Ersatzvornahme haben die Beschwerdeführer eine Äußerung abgegeben und neben dem Fehlen der formell-rechtlichen Voraussetzungen und der mangelnden Eignung des in Anspruch genommenen Titelbescheides darauf hingewiesen, daß die verfahrensgegenständliche Grundfläche nicht Teil einer Aufschließungsstraße werden könne, da eine Straße aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten jedenfalls im derzeitigen gegenständlichen Bereich nicht errichtet werden könne.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 17. November 1995 wurde die als Anordnung der Ersatzvornahme bezeichnete Vollstreckungsverfügung erlassen, in der ausgeführt wurde, es werde die im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 9. März 1994 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1996 wurden die Berufungen "seitens der Landesregierung" als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid trägt die Fertigung "für den Landeshauptmann".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift ausgeführt, daß sie die Frage der hinreichenden Konkretisierung des Titelbescheides im angefochtenen Bescheid zunächst bejaht habe. Diese Beurteilung treffe nunmehr nicht mehr zu. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides sei bekannt geworden, daß ein Vergleich des "Lageplanes für die Teilung von Grundstücken laut Teilungsausweis des D.I.H.D. vom 6. Juli 1964" mit dem der Verordnung bzw. in der Folge der Bauplatzerklärung zugrundegelegten Plan ergebe, daß die für den Straßenbau bzw. durch den Bescheid vom 9. September 1965 beanspruchte Grundfläche außerhalb des beantragten Bauplatzes liege und zum damaligen Zeitpunkt nicht im Eigentum der Bauplatzwerber bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführer gestanden sei. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, daß durch den angesprochenen Lageplan die Auflage des Titelbescheides im Zusammenhalt mit den Planunterlagen nicht als soweit konkretisiert angesehen werden könne, daß der Bescheid einer Vollstreckung zugänglich sei. Es müsse daher eingeräumt werden, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt - wie auch die Beschwerdeführer - den nunmehr eingenommenen Standpunkt der belangten Behörde, wonach der vorliegende Bescheid keiner Vollstreckung zugänglich ist, dies schon deshalb, weil der Bescheid nicht ausreichend konkretisiert ist und die für den Straßenbau in Anspruch genommenen Grundstücksteile nicht im Eigentum der Bauplatzwerber bzw. nunmehrigen Beschwerdeführer standen bzw. stehen. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, wie die belangte Behörde auch in der Gegenschrift erkannt hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hingegen führt der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides die Salzburger Landesregierung genannt war, in der die Fertigungsklausel die Wortfolge "für den Landeshauptmann" angeführt war, nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da bei Würdigung der Behördenbezeichnung im Spruch und aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes davon auszugehen ist, daß der Bescheid als von der zuständigen Behörde (Landesregierung) als erlassen anzusehen ist. Die Wortfolge "für den Landeshauptmann" ist offensichtlich versehentlich auf die letzte Seite der Erledigung geraten und würde einen berichtigungstauglichen Fehler darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0086).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060203.X00Im RIS seit
25.01.2001