Entscheidungsdatum
26.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W146 2239361-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, Zl. 380308601/180250796:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, zugestellt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.01.2021, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.).
Mit Schreiben vom 03.02.2021, zur Post gegeben am 04.02.2021, erhob der Beschwerdeführer „Berufung an das Bundesverwaltungsgericht“. Diese langte am 08.02.2021 bei Gericht ein.
Am selben Tag wurde die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet und zugestellt.
Gemäß dem Formular „Nachweis über die erfolgte Ausreise“ ist der Beschwerdeführer am 20.02.2021 aus Österreich ausgereist.
Laut telefonischer Auskunft des Rechtsvertreters vom 25.02.2021 wurde das Vollmachtsverhältnis beendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu A)
Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, Zl. 380308601/180250796, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.01.2021 zugestellt.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete die Beschwerdefrist am 01.02.2021.
Die am 04.02.2021 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet – und auch unzulässigerweise bei Gericht - eingebracht worden und ist somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise Fristablauf Fristversäumung Verfristung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W146.2239361.2.00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021