Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
AuslBG §12bSpruch
L516 2230831-1/8E
L516 2231195-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (protokolliert zu L516 2230831-1/) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10.04.2020, ABB-Nr. 4053252, betreffend Nichtzulassung der beantragten Arbeitskraft XXXX (protokolliert zu L516 2231195-1/), StA Brasilien; als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10.04.2020, ABB-Nr. 4053252, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.04.2020 wies das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2020 (im Bescheid irrtümlich: „17.02.2020“) auf Zulassung der mitbeteiligten brasilianischen Staatsbürgerin XXXX als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin zog mit Schriftsätzen vom 08.05.2020 und 12.05.2020 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.02.2020 zurück (OZ 2, 4).
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG)
Fallbezogen bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Beschwerdeführerin den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. (siehe VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086)
Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2230831.1.00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021