TE Vwgh Beschluss 1997/3/20 96/06/0292

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §17 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. B in E, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Juni 1979, Zl. 7.13-2010/7-1979, und vom 11. November 1996, Zl. 1/02-35.915/2-1996, betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Umwidmung eines Grundstückes bzw. Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. Dr. G in S; 2. Marktgemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit aufsichtsbehördlichem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1979 wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Umwidmung u.a. des Grundstückes Nr. 155/3, KG K, von Grünland in erweitertes Wohngebiet erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 15. Februar 1996 wurde für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 155/3, KG K, die Bauplatzerklärung erteilt. Weiters wurde die Ausnahme von einer aufrechten Bausperre gemäß § 26 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 bewilligt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. März 1996 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Bewilligung zur Errichtung von Reihenhäusern mit drei Wohneinheiten auf dem angeführten Grundstück erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde vom 14. August 1996 als unbegründet abgewiesen. Das Bauvorhaben stimme mit der Bauplatzerklärung und der Flächenwidmung überein. Der Beschwerdeführer sei in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wird im wesentlichen nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, daß der Nachbar nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben könne, wenn sich diese auf Bauvorschriften bezögen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienten. Hiezu gehörten gemäß § 9 Abs. 1 lit. g Salzburger Baupolizeigesetz insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit Bestimmungen des Bautechnikgesetzes in Betracht kämen, sei das Mitspracherecht der Nachbarn auf die im § 62 Salzburger Bautechnikgesetz taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt. Da dem Nachbarn im Verfahren über die Bauplatzerklärung sowie über eine Flächenwidmungsplanänderung keine Parteistellung zukomme, seien die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren berechtigt, ihnen zustehende subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen zu erheben. Hinsichtlich raumordnungsrechtlicher Belange seien subjektiv-öffentliche Rechte nur insoweit ableitbar, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen tatsächlich unter Gesichtspunkten getroffen worden seien, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Nachbarn gelegen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten derartige Einwendungen des Anrainers insbesondere auf Vorschriften gestützt werden, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschrieben. Der Nachbar habe aber auf die Einhaltung der einzelnen Widmungs- und Nutzungsarten von Flächenwidmungsplänen nicht schlechthin, sondern nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn die bestimmte Widmungs- und Nutzungsart einen Immissionsschutz gewährleiste. Ein Recht des Nachbarn auf Ausweisung eines Grundstückes in einer gewissen Widmungskategorie bestehe aufgrund der Salzburger Bauordnung nicht. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß trotz Vorliegens der Versagungsgründe die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Flächenwidmungsplanänderung, d.h. die Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von Grünland zu erweitertem Wohngebiet, in gesetzwidriger Weise erfolgt sei. Der Beschwerdeführer übersehe, daß § 17 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1975 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründe und daher darauf gestützte Einwendungen nicht mit Erfolg im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Es bestehe auch kein Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters wie auch in bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild. Daß das Bauvorhaben der gültigen Flächenwidmung bzw. den Festlegungen in der Bauplatzerklärung widerspräche, sei weder vom Beschwerdeführer behauptet worden, noch zeigten sich im Ermittlungsverfahren derartige Anhaltspunkte.

In der gegen die beiden angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung betreffend die Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1979:

In einem aufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bzw. die Änderung eines Flächenwidmungsplanes kommt nur der Gemeinde Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur und Judikatur des Verfassungsgerichtshofes), da hinsichtlich genereller Rechtsakte - wie im vorliegenden Fall die Änderung des als Verordnung zu qualifizerenden Flächenwidmungsplanes - kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektives öffentliches Recht der Betroffenen besteht. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 trifft keine davon abweichenden Regelungen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2. Zum angefochtenen Bescheid vom 11. November 1996 betreffend die Baubewilligung:

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g Salzburger Baupolizeigesetz - BaupolG, LGBl. Nr. 117/1973, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien dienen; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren und auch in der vorliegenden Beschwerde stets darauf gestützt, daß eine Rechtswidrigkeit des Raumordnungsverfahrens betreffend den verfahrensgegenständlichen Flächenwidmungsplanes vorliege, da gegen § 17 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 verstoßen worden sei, in dem Gründe für die Versagung der Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bzw. einer Änderung eines solchen angeführt seien. Der Beschwerdeführer führt die im Zeitpunkt der für das verfahrensgegenständliche Grundstück relevanten Umwidmung geltende Bestimmung des § 17 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 ins Treffen, nach der bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Stukturverhältnisse oder die sonstigen bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes zu beachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes (lit. a), bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Entwicklungsprogrammen (lit. b) und bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Planungen der angrenzenden Gemeinden (lit. c) die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bzw. von dessen Teilabänderung durch die Landesregierung zu versagen sei.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht entgegengehalten, daß aus § 17 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abzuleiten sei. Insbesondere ist es zutreffend, wenn die belangte Behörde festgestellt hat, daß ein Recht des Nachbarn auf Ausweisung eines Grundstückes in einer bestimmten Widmungskategorie aufgrund der Salzburger Bauordnung nicht besteht.

Im Hinblick darauf, daß im Lichte des allein geltend gemachten Rechtes gemäß § 17 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, was auch zur Zurückweisung der Beschwerde in Bezug auf diesen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG führt, ergibt sich aber auch, daß jene Verordnung aus dem Jahr 1979, mit der das verfahrensgegenständliche Grundstück von Grünland in erweitertes Wohngebiet umgewidmet wurde, im vorliegenden Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist und somit für ihn nicht präjudiziell ist. Auf die aufgeworfenen inhaltlichen Bedenken gegen diese Verordnung war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation bzw. Rechtsverletzungsmöglichkeit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060292.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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